Rz. 20
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Beschäftigt der Entleiher (> Rz 1/2) Zeit- oder Leih-ArbN und hat der Verleiher (> Rz 1/1) keine Erlaubnis zur ArbN-Überlassung nach § 1 AÜG, ist der Arbeitsvertrag zwischen ArbN und Verleiher, aber auch der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher unwirksam (§ 9 Abs 1 Nr 1 AÜG). Dann gilt kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leih-ArbN als zustande gekommen (vgl § 10 Abs 1 AÜG). Das gilt auch für die grundsätzlich verbotene Überlassung im Bauhauptgewerbe (> Rz 4). Ebenso (> Rz 4 aE) – ab 01.04.2017 – bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Offenlegung der ArbN-Überlassung (§ 9 Abs 1 Nr 1a AÜG) oder bei Überschreiten der Überlassungshöchstdauer (§ 9 Abs 1 Nr 1b AÜG). Damit gehen die arbeitsrechtlichen, in deren Folge aber auch die steuerlichen ArbG-Pflichten auf den Entleiher über. Er hat vor allem den LSt-Abzug nach Maßgabe der > Lohnsteuerabzugsmerkmale oder im Wege der > Pauschalierung der Lohnsteuer vorzunehmen, die Steuerabzüge bei seinem Betriebsstätten-FA anzumelden und dorthin abzuführen sowie für jeden ArbN eine > Lohnsteuerbescheinigung an die FinVerw zu übermitteln.
Rz. 21
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
In der Sozialversicherung ist er als ArbG unmittelbar zur Abführung der Beiträge verpflichtet; zu weiteren Rechtsfolgen vgl § 10 AÜG. Bei Beschäftigung von ArbN eines Verleihers mit Sitz im Ausland obliegt dem Entleiher die schriftliche Meldepflicht des § 17b AÜG gegenüber der Generalzolldirektion (vgl AÜGMeldstellV vom 26.09.2011, BGBl 2011 I, 1995, geändert durch Gesetz vom 03.12.2015, BGBl 2015 I, 2178). Greift bei unerlaubter ArbN-Überlassung die ArbG-Fiktion des § 10 Abs 1 AÜG, muss der Entleiher zB auch die Meldepflicht nach § 28a SGB IV wahrnehmen.
Rz. 22
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Für einen ArbN-Überlassungsvertrag gilt grundsätzlich die Schriftform. Darin hat der Verleiher dem Entleiher zu bestätigen, dass er eine Erlaubnis besitzt (§ 12 Abs 1 AÜG). Der Entleiher kann sich zusätzlich durch eine Auskunft der Regionalbehörde der BA absichern, in der auch eine etwaige Befristung der Erlaubnis vermerkt sein sollte. Der Verleiher hat den Entleiher vom Wegfall der Erlaubnis unverzüglich zu unterrichten (§ 12 Abs 2 AÜG). Der Überlassung liegt eine Erlaubnis zugrunde, wenn der Verleiher sie zur Zeit des Verleihs innehatte (§ 2 Abs 4 Satz 4 AÜG; > Rz 11).
Rz. 23, 24
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Randziffern einstweilen frei.