Rz. 10
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die ArbG-Pflichten des ausländischen Verleihers sind im Zusammenhang mit der grundsätzlich auch bei erlaubter ArbN-Überlassung normierten Haftung des Entleihers zu sehen (> Rz 11). Denn ohne die Verpflichtung des ausländischen Verleihers zum LSt-Abzug entsteht die dazu akzessorische Haftung des Entleihers (> Rz 60 ff) nicht. Der Gesetzgeber hat dem ausländischen Verleiher außerdem ArbG-Pflichten nicht zuletzt deswegen auferlegt, weil sonst eine erhebliche Lücke im Besteuerungsverfahren bestehen würde, aus der sich unerwünschte Wettbewerbsverzerrungen ergeben können.
Rz. 11
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Der Entleiher (> Rz 1/2) haftet zwar grundsätzlich für den korrekten LSt-Abzug neben dem (in- wie ausländischen) Verleiher (vgl § 42d Abs 6 bis 8 EStG). Er kann aber regelmäßig mit Erfolg einwenden, dass der ArbN-Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 AÜG zugrunde liegt (§ 42d Abs 6 Satz 2 EStG; > R 42d.2 Abs 4 LStR; zu Einzelheiten > Rz 53). Die Sozialversicherung kann den Entleiher in Fällen erlaubter ArbN-Überlassung für die vom Verleiher nicht abgeführten Beiträge wie einen selbstschuldnerischen Bürgen in Anspruch nehmen (vgl § 28e Abs 2 SGB IV). Die Haftung ist – verglichen mit den Regelungen der SozVers – die mildere Maßnahme. Den Entleiher gänzlich von der Haftung für erlaubte ArbN-Überlassung freizustellen, erschien dem Gesetzgeber allerdings nicht vertretbar; er hat aber die > Beweislast für die Erlaubnis dem Entleiher auferlegt. Der Entleiher muss nachweisen, dass der Verleiher im Besitz einer gültigen Erlaubnis ist, zB anhand des Überlassungsvertrags mit Kopie der Erlaubnis (> Rz 22). Mit einem solchen Nachweis haftet er auch dann nicht, wenn der Verleiher nur für einen Teil seiner ArbN LSt abführt, einzelne der im Einzelfall überlassenen ArbN jedoch "erlaubt", aber ohne Lohnabzüge beschäftigt (> Rz 53).
Rz. 12
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Besonderheiten bei Entsendung von ArbN ins Inland: Werden ArbN aus dem Ausland zu einem in Deutschland ansässigen Unternehmen – außerhalb der Regelungen des AÜG – entsandt, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, so ist das aufnehmende Unternehmen insoweit als inländischer Arbeitgeber zum LSt-Abzug verpflichtet (vgl § 38 Abs 1 Satz 2 EStG) und haftet ggf nach § 42d Abs 1 bis 5 EStG. Zu weiteren Hinweisen > Entsendung von Arbeitnehmern.
Rz. 13
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Hinzuweisen ist auch auf Fälle, in denen die an sich gewollte ArbN-Überlassung zum Wechsel des ArbG (vom "Verleiher" auf den "Entleiher") mutiert. Vgl dazu EFG 2012, 1191 – NZB unzulässig, BFH vom 10.07.2012 VI B 27/12, nv:
Beispiel:
Für einen in Deutschland ansässigen Spediteur sind drei in der Türkei ansässige Fahrer tätig. Sie sind bei einer in der Türkei ansässigen Agentur beschäftigt, die sie dem Spediteur geschickt hat. Die Fahrer werden – ohne dass darüber eine Vereinbarung mit der Agentur bekannt ist – vom Spediteur entlohnt; an die Agentur führt er nur lohnunabhängige Sozialabgaben ab.
Das FG Nürnberg hat die Haftung des Spediteurs als ArbG (§ 42d Abs 1 bis 5 EStG) angenommen. Unter Berufung auf BFH 135, 501 = BStBl 1982 II, 502 behandelt das FG den Spediteur als ArbG, weil er den Lohn in eigenem Namen und für eigene Rechnung zahlt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der "Entleiher" aus Sicht der Beteiligten zum ArbG mutiert. Der "Verleiher" verliert diese Eigenschaft, weil das typischerweise vereinbarte Dreiecksverhältnis (ArbN/Verleiher/Entleiher) nicht (mehr) gegeben ist; denn dem Leih-ArbN wird sein Lohn nicht "im Auftrag des Verleihers" am Beschäftigungsort ausgezahlt, sondern unmittelbar vom Spediteur.
Rz. 14
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Randziffer einstweilen frei.