Rz. 3
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
ArbG bedürfen der Erlaubnis, wenn sie Dritten (Entleihern) eigene ArbN (Leih-ArbN) im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen (§ 1 Abs 1 Satz 1 AÜG; zu Einzelheiten > Rz 26 zu Ausnahmen > Rz 30 ff). Das AÜG gilt auch für ausländische Verleiher, die ArbN nach Deutschland entsenden, unabhängig davon, ob sie eine Erlaubnis ihres Heimatstaats besitzen oder nach seinem Recht keine Erlaubnis benötigen (BayObLG vom 26.02.1999, DB 1999, 1019). Innerhalb der EU gilt übrigens grundsätzlich ArbN-Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit; für die aus dem Ausland einreisenden ArbN gilt das deutsche Arbeitsrecht (vgl Bayreuther, DB 2011, 706; Brors, DB 2013, 2087). Die Erlaubnis wird nicht bezogen auf einzelne Entleiher, sondern für die gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten des Verleihers erteilt.
Rz. 4
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die Erlaubnis zur ArbN-Überlassung erteilt die zuständige Regionaldirektion der > Bundesagentur für Arbeit auf Antrag (zu Einzelheiten vgl § 2 AÜG). Erlaubt ist die Leiharbeit, wenn der Verleiher während der Dauer der Überlassung eine Erlaubnis der BA besitzt. Wird eine Erlaubnis nicht verlängert, gilt sie bis zu 12 Monaten für die Abwicklung erlaubt abgeschlossener Überlassungsverträge fort (§ 2 Abs 4 Satz 4 AÜG; > R 42d.2 Abs 4 Satz 2 LStR). Die Erlaubnis gilt jedoch nur, soweit ArbN-Überlassung gesetzlich zulässig ist, also vor allem nicht für verbotene Überlassung von ArbN in Betriebe des Bauhauptgewerbes (vgl BGH vom 17.02.2000 – III ZR 78/99, NJW 2000, 1557) für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden (vgl § 1b AÜG; BArbG vom 08.07.1998–10 AZR 274/97, DB 1999, 386; > R 42d.2 Abs 4 Satz 3 LStR). Zur Bauabzugssteuer > Rz 54. Ab 01.04.2017 ist die ArbN-Überlassung nur zulässig bei ausdrücklicher Bezeichnung als solcher im Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher (Offenlegung; vgl § 1 Abs 1 Satz 5, 6 AÜG) und bis zu einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten (§ 1 Abs 1 Satz 4 iVm Abs 1b AÜG; zur Berechnung der Höchstdauer Pütz, DB 2017, 425). Für Rotkreuzschwestern (> Deutsches Rotes Kreuz Rz 2) soll die Überlassung unbefristet sein (vgl FAZ vom 22.02.2017 – Gesetzesinitiative des BMA). Zu den Rechtsfolgen der unerlaubten Überlassung von Leih-ArbN > Rz 20. Zur Fortsetzung einer Zusammenarbeit im Rahmen eines Gemeinschaftsbetriebs vgl Koller van Delden/Gallini, DStR 2017, 206; Panzer-Heemeier/Schwipper, DB1238401; Thüsing, DB1219820; Kraus, DB1232311; zu einer Entleiherkette vgl Hund/Weiss, DB 2016, 2903.