Zusammenfassung
Auf einen Blick: Die Überlassung von Arbeitnehmern an einen Fremdbetrieb wird auch als Leih- oder Zeitarbeit bezeichnet. Mit diesem Stichwort wird § 42d Abs 6 bis 8 EStG erläutert, der die Haftung für nicht erhobene Steuerabzüge bei unerlaubter ArbN-Überlassung regelt, eine Maßnahme zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und der Abgabenhinterziehung. |
A. Einführung
Rz. 1
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die steuerliche Regelung über die Haftung für nicht einbehaltene oder nicht abgeführte Steuerabzüge in § 42d Abs 6 bis 8 EStG baut auf arbeitsrechtlichen Vorgaben besonders des AÜG auf (vgl das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; zuletzt geändert – ab 01.04.2017 – durch Gesetz vom 21.02.2017, BGBl 2017 I, 258; vgl dazu BT-Drs 18/9232 und BR-Drs 627/16; sowie Küttner/Röller, Personalbuch 2017, Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit; Thüsing, DB 2016, 2663; vgl Zieglmeier, DStR 2017, 2858; Aszmons/Homborg/Gerum, DB1228958).
Das AÜG bestimmt, was ArbN-Überlassung ist, wann sie von der BA erlaubt wird und welche Rechtsfolgen bei unerlaubter Überlassung eintreten. § 1 Abs 1 Satz 2 AÜG nF definiert – iSd BArbG – erstmals gesetzlich den Begriff der ArbN-Überlassung; danach werden ArbN zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Dies ist in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl BT-Drs 18/9232 S 19); > Rz 48 ff.
Rz. 1/1
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Verleiher ist ein ArbG, der einem Dritten seine eigenen ArbN im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vorübergehend zur Arbeitsleistung überlässt (vgl § 1 Abs 1 AÜG). Er trägt die Pflichten des ArbG und das ArbG-Risiko. Auch wenn der Verleiher nicht im Inland ansässig ist, verpflichtet ihn § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG zum LSt-Abzug (> Rz 6). Nach § 42d Abs 1 und 2 EStG bestimmt sich die > Haftung für Lohnsteuer Rz 10 ff.
Rz. 1/2
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Entleiher ist die natürliche oder juristische Person (Unternehmen), das die ArbN auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit dem Verleiher vorübergehend in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung einsetzt, also der Kunde des Verleihers. Im Normalfall der erlaubten ArbN-Überlassung treffen ihn steuerlich keine ArbG-Pflichten (einschränkend > Rz 11); er haftet auch dann nicht für die Steuerabzüge der von ihm entliehenen ArbN nach § 42d Abs 6 EStG, wenn und soweit der Verleiher seine steuerlichen Pflichten verletzt (> Rz 53). Zur Haftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vgl BSozG vom 29.06.2016 – B 12 R 8/14 R.
Rz. 2
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
§ 42d Abs 6 bis 8 EStG betrifft mithin den Störfall, für den die ArbN-Überlassung ohne Erlaubnis betrieben wird. Dann wird der Entleiher steuerlich als ArbG behandelt (> Rz 20). Für nicht abgeführte Steuerabzüge vom Arbeitslohn haftet er gemäß § 42d Abs 6 bis 8 EStG. Im Einzelnen > Rz 20 ff.
B. Steuerliche Behandlung der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung
I. Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung
Rz. 3
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
ArbG bedürfen der Erlaubnis, wenn sie Dritten (Entleihern) eigene ArbN (Leih-ArbN) im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen (§ 1 Abs 1 Satz 1 AÜG; zu Einzelheiten > Rz 26 zu Ausnahmen > Rz 30 ff). Das AÜG gilt auch für ausländische Verleiher, die ArbN nach Deutschland entsenden, unabhängig davon, ob sie eine Erlaubnis ihres Heimatstaats besitzen oder nach seinem Recht keine Erlaubnis benötigen (BayObLG vom 26.02.1999, DB 1999, 1019). Innerhalb der EU gilt übrigens grundsätzlich ArbN-Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit; für die aus dem Ausland einreisenden ArbN gilt das deutsche Arbeitsrecht (vgl Bayreuther, DB 2011, 706; Brors, DB 2013, 2087). Die Erlaubnis wird nicht bezogen auf einzelne Entleiher, sondern für die gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten des Verleihers erteilt.
Rz. 4
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die Erlaubnis zur ArbN-Überlassung erteilt die zuständige Regionaldirektion der > Bundesagentur für Arbeit auf Antrag (zu Einzelheiten vgl § 2 AÜG). Erlaubt ist die Leiharbeit, wenn der Verleiher während der Dauer der Überlassung eine Erlaubnis der BA besitzt. Wird eine Erlaubnis nicht verlängert, gilt sie bis zu 12 Monaten für die Abwicklung erlaubt abgeschlossener Überlassungsverträge fort (§ 2 Abs 4 Satz 4 AÜG; > R 42d.2 Abs 4 Satz 2 LStR). Die Erlaubnis gilt jedoch nur, soweit ArbN-Überlassung gesetzlich zulässig ist, also vor allem nicht für verbotene Überlassung von ArbN in Betriebe des Bauhauptgewerbes (vgl BGH vom 17.02.2000 – III ZR 78/99, NJW 2000, 1557) für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden (vgl § 1b AÜG; BArbG vom 08.07.1998–10 AZR 274/97, DB 1999, 386; > R 42d.2 Abs 4 Satz 3 LStR). Zur Bauabzugssteuer > Rz 54. Ab 01.04.2017 ist die ArbN-Überlassung nur zulässig bei ausdrücklicher Bezeichnung als solcher im Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher (Offenlegung; vgl § 1 Abs 1 Satz 5, 6 AÜG) und bis zu einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten (§ 1 Abs 1 Satz 4 iVm Abs 1b AÜG; zur Berechnung der Höchstdauer Pütz, DB 2017, 425). Für Rotkreuzschwestern (> Deutsches Rotes Kreuz Rz 2) soll di...