Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Zivilrechtliche Ansprüche aus Arbeitsverträgen haben ArbG und ArbN grundsätzlich vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen, die ein besonderer Zweig der Zivilgerichtsbarkeit sind. Dazu gehört die Entscheidung über die Höhe des Arbeitslohns (BFH 171, 515 = BStBl 1994 II, 182). Die Arbeitsgerichtsbarkeit umfasst Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt.

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Bei Lohnklagen hat der Klageantrag sowie der Urteilstenor nach hM (BArbG 15, 220 = DB 1985, 2251; BGH, DB 1966, 1196; BFH 171, 409 = BStBl 1993 II, 760) auf Bruttovergütung zu lauten, dh auf das geschuldete Arbeitsentgelt vor Steuerabzügen und Beiträgen zur SozVers. Diese Beträge hat der ArbG bei der Lohnzahlung, zu der er verurteilt ist, einzubehalten und abzuführen, auch wenn ein entsprechender Vorbehalt im Urteil fehlt. Vgl Ide, DB 1968, 803.

 

Rz. 3

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Wehrt sich der ArbN gegen einen seiner Meinung nach überhöhten Steuerabzug durch den ArbG, so ist nach hM der Rechtsweg zu den ArbG gegeben (> Arbeitgeber Rz 6; ergänzend > Erstattung von Lohnsteuer). Auch für die Klage eines ArbN auf Feststellung, ob ein Nettolohn vereinbart ist, ist der Rechtsweg zu den ArbG gegeben (BFH 171, 409 = BStBl 1993 II, 760; EFG 2004, 1704 mwN). Das gilt aber nicht mehr für eine Berichtigung der > Lohnsteuerbescheinigung Rz 16 (ergänzend > Arbeitgeber Rz 7). Die FG geben Rechtsschutz nur gegen hoheitliches Handeln der deutschen FinVerw (> Rechtsbehelfe Rz 2).

 

Rz. 4

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Aufwendungen des ArbN für einen Prozess mit dem ArbG führen idR zu WK (> Prozesskosten Rz 10). Das gilt auch für einen Vergleich vor dem ArbG (BFH 237, 43 = BStBl 2012 II, 829).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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