Rz. 23

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Was eine Einnahme ist, regelt die Grundnorm des § 8 Abs 1 EStG. Dazu zählen nicht nur Bezüge in Geld, sondern auch Vorteile in Geldeswert, vor allem die Sachbezüge (> Rz 28 ff). Für ArbN konkretisiert § 19 Abs 1 EStG, dass alle Bezüge und Vorteile gemeint sind, die einem > Arbeitnehmer für eine Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zufließen (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 LStDV); zu den Merkmalen einer Beschäftigung in einem öffentlichen und privaten Dienstverhältnis im Einzelnen > Arbeitnehmer. Sie sind in einem weiten Sinne die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen (persönlichen) Arbeitskraft (vgl BFH 162, 329 = BStBl 1991 II, 337 mwN). Dem Tatbestandsmerkmal "für eine Beschäftigung" in § 19 Abs 1 EStG entnimmt der BFH, dass ein dem ArbN vom ArbG zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter haben muss (BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687).

 

Rz. 23/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Besteuerbare Einnahmen (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 iVm § 8 Abs 1 EStG) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind Bezüge und Vorteile, die einem Stpfl für eine Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gewährt werden (§ 19 Abs 1 Satz 1 EStG; zum Veranlassungszusammenhang > Rz 44 ff). Solche Einnahmen sind zugleich Arbeitslohn iSd §§ 38ff EStG, soweit sie dem LSt-Abzug unterliegen (> Rz 1). Zu den Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis > Arbeitnehmer Rz 8 ff; ein sog faktisches Dienstverhältnis reicht aus (EFG 2014, 843).

Nicht als Arbeitslohn besteuert werden Zuwendungen des ArbG, die tatsächlich oder rechtlich nicht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (im Einzelnen > Rz 52). Das betrifft besonders solche Vorteile, die bei objektiver Würdigung als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen entstehen (BFH 171, 74 – aaO; im Einzelnen > Rz 55 ff).

 

Rz. 24

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Zum Arbeitslohn zählen nicht nur Bezüge aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, sondern auch solche, die dem ArbN aus einem bereits beendeten oder einem zukünftigen Dienstverhältnis zufließen (vgl § 2 Abs 2 Nr 1 und 2 LStDV). So sind die nach Beendigung der aktiven Erwerbsphase bezogenen Werks- oder Betriebsrenten aus der BetrAV und Pensionen der Beamten Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; > Pensionierte Arbeitnehmer Rz 2, > Versorgungsbezüge); Gleiches gilt grundsätzlich für Studienbeihilfen, die für die künftig zu leistende Arbeit gezahlt werden (> Beihilfen Rz 25 ff). Das Stipendium eines Großunternehmens führt aber nicht ohne weiteres zu Arbeitslohn (EFG 2000, 1137). Ergänzend > Rz 66 und > Stipendien.

 

Rz. 25

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Was nur möglicherweise wegen eines Dienstverhältnisses gewährt wird, kann gleichwohl Arbeitslohn sein. Ist zB strittig, ob ein Anstellungsvertrag zustande gekommen ist und zahlt der Unternehmer auf Grund eines Vergleichs einen Betrag, so handelt es sich um Arbeitslohn (RFH, RStBl 1935, 824). Wegen des Veranlassungszusammenhangs > Rz 44 ff.

 

Rz. 26

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Nach folgendem Schema ist zu prüfen, ob steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt:

Handelt es sich um eine durch nichtselbständige Arbeit veranlasste besteuerbare Einnahme? > Rz 28 ff.
Wenn ja, ist sie durch das Dienstverhältnis veranlasst ? (> Rz 44 ff).
Wenn ja, ist diese Einnahme steuerfrei? Vgl § 3, § 3b EStG.
Wenn nein, unterliegt diese Einnahme ausnahmsweise nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, wie zB bei bestimmten Leistungen Dritter (> Rz 155)?
Wenn nein, so handelt es sich um Arbeitslohn, der besteuert wird, sobald er dem ArbN zufließt (> Rz 150).
 

Rz. 27

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Randziffer einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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