Rz. 44
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Arbeitslohn erhalten > Arbeitnehmer. Zu den Kriterien des Arbeitslohns gehört deshalb, dass der geldwerte Vorteil durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (BFH 203, 53 = BStBl 2003 II, 886). Das gilt stets, wenn ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf eine ArbG-Leistung besteht (BFH 143, 539 = BStBl 1985 II, 641). Aber auch ein freiwillig gewährter geldwerter Vorteil kann Arbeitslohn sein (vgl § 19 Abs 1 Satz 2 EStG; > Rz 37).
Rz. 44/1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Zu den Kriterien des Arbeitslohns gehört ferner, dass Geld und andere geldwerte Vorteile "für eine Beschäftigung" (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG) gewährt werden. Der BFH geht seit BFH 137, 13 = BStBl 1983 II, 39 (> Rz 15) vom Veranlassungsprinzip aus: Der Vorteil muss dem Empfänger mithin gewährt werden, weil er > Arbeitnehmer eines bestimmten ArbG ist und sich der Vorteil im weitesten Sinne als Gegenleistung (Vergütung) für das Zurverfügungstellen der persönlichen Arbeitskraft erweist (vgl BFH 162, 329 = BStBl 1991 II, 337 mwN; BFH 234, 195 = BStBl 2011 II, 948). Wegen § 24 Nr 1 EStG gehört zum Arbeitslohn aber auch eine Entschädigung (> Rz 5).
Arbeitslohn sind überdies Entschädigungen an ArbN der > Feuerwehr für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit (BFH 254, 260 = BStBl 2016 II, 901). Zu weiteren Besonderheiten > Schadensersatz Rz 20 ff. So ist zB ein vom ArbG wegen Diskriminierung des ArbN gezahlter Schadensersatz kein Arbeitslohn (EFG 2017, 835); Gleiches gilt uE für die Verzugspauschale von 40 EUR bei verspäteter Lohnzahlung gemäß § 288 Abs 5 BGB, weil die Pauschale eine erweiterte Form des Verzugszinses ist (> Rz 134; vgl LArbG Köln vom 22.11.2016, BeckRS 2016, 74 899 = DB1223505).
Rz. 44/2
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Dieser Veranlassungszusammenhang besteht nicht (= kein Arbeitslohn), wenn der Vorteil auf Grund anderer, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen ArbN und ArbG (Sonderrechtsbeziehung) einer anderen Einkunftsart oder dem nichtbesteuerbaren Bereich zuzurechnen ist. Ob eine Sonderrechtsbeziehung für den Leistungsaustausch ursächlich ist, wird nach dem wirtschaftlichen Gehalt des zu beurteilenden Lebenssachverhalts und nicht nach seiner äußeren Erscheinungsform gewürdigt (BFH 234, 195 = BStBl 2011 II, 948). Sonderrechtsbeziehungen können besonders bei einer Veräußerung oder befristeten Nutzungsüberlassung von Sachen oder Rechten bestehen (BFH 230, 136 = BStBl 2010 II, 1069).
Beispiele:
Kein Arbeitslohn sind Erträge aus > Vermögensbeteiligungen am arbeitgebenden Unternehmen wie zB Mitarbeiter-Aktien; ebenso nicht der Erlös aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einer von einer anderen Gesellschaft übernommenen GmbH, auch wenn der veräußernde Gesellschafter alsbald Geschäftsführer bei der übernehmenden Gesellschaft wird (BFH 234, 195 – aaO; ähnlich BFH/NV 2007, 898); ebenso nicht der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung eines ArbN am arbeitgebenden Unternehmen (BFH 226, 47 = BStBl 2010 II, 69; BFH 255, 442 = BStBl 2017 I, 790, dazu ergänzend > Rz 133/3; > Economic Value Added). Vgl auch BFH 219, 277 = BStBl 2008 II, 443 zur USt: Der ArbN vermietet seinen PKW an den ArbG und wird damit unternehmerisch tätig. Ob die Mietzahlungen des ArbG zum Arbeitslohn gehören, blieb offen (zur Lösung > Rz 140 ff).
Zur Abgrenzung von anderen Einkunftsarten vgl ausführlich > Rz 131, 132 sowie > Rz 133/3. Die fehlende Veranlassung durch das Dienstverhältnis gilt übrigens nicht nur für den Zufluss von Einnahmen, die nicht dem LSt-Abzug unterliegen, sondern ggf auch für deren Rückzahlung, die nicht als > Rückzahlung von Arbeitslohn behandelt werden.
Rz. 44/3
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Eine Sonderrechtsbeziehung besteht freilich auch beim verbilligten Erwerb eines Gegenstands vom ArbG: So beruht zB die vom ArbN im Betrieb des ArbG gekaufte Ware oder eine bestellte Dienstleistung auf einer Sonderrechtsbeziehung, nämlich einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag. Der mit diesem Leistungsaustausch verknüpfte geldwerte Vorteil aus einem besonderen, nur Betriebsangehörigen angebotenen Rabatt beruht aber auf dem daneben bestehenden Dienstverhältnis und führt zu Arbeitslohn (vgl etwa BFH 238, 376 = BStBl 2013 II, 402; > Rabatte). Hier besteht eine Verknüpfung von Sonderrechtsbeziehung und Dienstverhältnis.
Rz. 44/4
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Auch für Sachprämien aus > Kundenbindungsprogramme (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 1 ff) zB an > Vielflieger hat der Gesetzgeber mit § 3 Nr 38 und § 37a EStG klargestellt, dass die Sachprämien als oder zumindest wie besteuerbare Einnahmen zu behandeln sind (zweifelnd Thomas, DStR 1997, 305).
Rz. 45
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Zur Abgrenzung bei Leistungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung: Der Zusammenhang der auf Grund der Besoldungsgesetze gezahlten Beamtenbezüge mit dem Dienstverhältnis ist eindeutig. Anders kann die Zuordnung zum Arbeitslohn problematisch sein, wenn der ArbG zu Leistungen an seine ArbN auf anderer als...