Rz. 122
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Auch Zuwendungen Dritter können Arbeitslohn sein, wenn sie Entlohnungscharakter haben (vgl mwN auch > Rz 124). Es muss sich um ein – nicht unbedingt zusätzliches – Entgelt für eine Leistung handeln, die dem ArbG aus dem Dienstverhältnis geschuldet wird (Thomas, DStR 1997, 305 [308]). Die Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwischen Zuwendung und Dienstverhältnis sind dabei grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als bei Zuwendungen durch den ArbG (> Rz 44 ff); dieser muss bei Zuwendungen Dritter nicht "eindeutiger" sein (BFH 255, 125 = BStBl 2017 II, 69). Eine Zuwendung ist aber nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst, wenn sie auf eigenwirtschaftlichen Interessen zwischen dem ArbN und einem Dritten beruht (BFH 162, 329 = BStBl 1991 II, 337; FG Düsseldorf vom 21.12.2016, DB 2017, 12 = HaufeIndex 10 535 367). Entscheidend ist der Rechtsgrund der Zuwendung (BFH 246, 363 = BStBl 2015 II, 41). Hat sich zB ein ArbN-Vertreter im > Aufsichtsrat einer KapGes verpflichtet, seine Aufsichtsratsvergütung im Falle seiner Wahl an seine Arbeitskollegen weiterzugeben, so erzielen diese durch die Leistung des Dritten keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (BFH 150, 555 = BStBl 1987 II, 822). Grundlage für diese Leistung ist nämlich weder der Dienstvertrag noch die erbrachte Dienstleistung, sondern die besondere Verpflichtungserklärung des späteren ArbN-Vertreters. Ergänzend > Aufsichtsrat Rz 5. UE handelt es sich hier um Einnahmen iSv § 22 Nr 3 EStG (> Sonstige Einkünfte), weil der ArbN mit der Teilnahme an der Wahl eine Leistung erbracht hat (> Rz 148/2). Die von einem angestellten Chefarzt unmittelbar mit seinen Patienten gesondert abgerechneten Liquidationseinnahmen für wahlärztliche Leistungen gehören zu dessen Einkünften gemäß § 18 Abs 1 Nr 1 EStG, wenn die Durchführung der wahlärztlichen Leistungen und das darauf beruhende Privatliquidationsrecht nicht bereits Gegenstand des Anstellungsvertrags ist. Ist dies der Fall, werden die Wahlleistungen hingegen im Rahmen des zum ArbG bestehenden Dienstverhältnisses erbracht und die hierfür geleisteten Zahlungen sind Arbeitslohn, auch wenn der ArbG nicht in den Zahlungsvorgang eingeschaltet ist (BFH 211, 249 = BStBl 2006 II, 94; > Ärzte Rz 10). Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen gezahlt werden, sind nicht Arbeitslohn, wenn sie unabhängig von einem etwaigen Beschäftigungsverhältnis zu einer Produktionsgesellschaft für die Nutzung der originären urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Künstlers gezahlt werden (BFH 214, 373 = BStBl 2006 II, 917).
Rz. 123
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Kein Arbeitslohn entsteht bei der Zahlung von Streikgeldern durch eine Gewerkschaft an ihre Mitglieder. Sie beruhen auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem ArbN und einem Dritten (der > Gewerkschaft). Es besteht zwar eine sachliche Nähe zum Dienstverhältnis, der Vorteil wird aber nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft, sondern im Gegenteil deshalb gewährt, weil der ArbN im Arbeitskampf seine Arbeitskraft dem ArbG nicht zur Verfügung stellt. Es handelt sich auch nicht um die Gegenleistung für eine Leistung iSv § 22 Nr 3 EStG (BFH 162, 329 = BStBl 1991 II, 337). Zu weiteren Einzelheiten > Streikunterstützungen.
Rz. 124
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Auch wenn ein ArbN Leistungen nicht auf Grund des Dienstverhältnisses zu seinem ArbG, sondern auf Grund von Rechtsbeziehungen zu einem Dritten erbringt, können die von dem Dritten gezahlten Vergütungen Arbeitslohn sein, wenn zu dem Dritten ein weiteres – ggf faktisches – Dienstverhältnis iSv § 1 LStDV entstanden ist (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 25). Nicht hierher gehören die Fälle, in denen ein Dritter dem ArbN eine Vergütung in einem Veranlassungszusammenhang mit dem bestehenden (anderen) > Dienstverhältnis erbringt. Zu weiteren Erläuterungen > Lohnzahlung durch Dritte.
Rz. 125
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Randziffer einstweilen frei.