Rz. 128

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis fehlt bei einer Zuwendung, die auf einer > Auslobung iSv § 657ff BGB beruht. Das ist das öffentlich bekannt gemachte – also auch an Adressaten außerhalb des Betriebs gerichtete – Versprechen einer Belohnung für ein bestimmtes Handeln. Selten sind Fälle, in denen die Veranlassung durch das Dienstverhältnis durch Standesrecht überlagert wird (> Notare Rz 4).

Die Sachpreise einer Verlosung, die im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens durchgeführt wird, sind aber Arbeitslohn (BFH 173, 65 = BStBl 1993 II, 254). Hingegen führt die Einräumung der bloßen Gewinnchance noch nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Zu Einzelheiten > Preisgelder.

Verpflichtet sich der ArbG anlässlich eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht zu einer Spende an eine gemeinnützige Organisation, führt das beim ArbN nicht zu Arbeitslohn; wenn der ArbN auf die Person des Empfängers keinen Einfluss nehmen kann, ist das auch kein Fall der > Lohnverwendungsabrede (BFH 187, 224 = BStBl 1999 II, 98). Zu weiteren Hinweisen > Arbeitslohnspende, > Gehaltsverzicht.

 

Rz. 129

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der Erlös aus dem Verkauf eines Arbeitsmittels ist keine Einnahme iSv § 19 EStG. Es handelt sich nicht um einen Ertrag aus dem Dienstverhältnis (BFH 133, 516 = BStBl 1981 II, 735; > Arbeitsmittel Rz 12). Daran ändert auch der WK-Abzug bei der Anschaffung des Arbeitsmittels nichts. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, dass sämtliche durch einen WK-Aufwand veranlasste Vorteile Einnahmen der Einkunftsart sind, bei der der Aufwand abgezogen worden ist (BFH 162, 329 = BStBl 1991 II, 337). Die dem Verkauf vorangehende Überführung des Arbeitsmittels in das "Privatvermögen" des ArbN ist bei den Einkünften aus § 19 EStG wie idR auch bei den anderen Überschusseinkünften (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG) und anders als bei den Gewinneinkünften (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1, § 4 Abs 1 EStG) keine Entnahme, die steuerliche Auswirkungen hat (ergänzend > Arbeitsvermögen Rz 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?