Rz. 33
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Die Bereicherung beim ArbN hängt weder dem Grunde noch der Höhe nach von einer entsprechenden Entreicherung beim ArbG ab (EFG 1993, 155). Unmaßgeblich ist auch, ob der ArbG Aufwendungen gehabt hat (vgl BFH/NV 1990, 493; ergänzend > Rz 40) oder ob er ihm entstehende Aufwendungen als BA abziehen darf (> Rz 43) oder ob der ArbG mit der Zuwendung eine Bereicherung beabsichtigt hat (> Sachbezüge Rz 11). Allein entscheidend ist, ob die Leistung des ArbG für den ArbN bei objektiver Betrachtung einen Wert hat (BFH 179, 312 = BStBl 1996 II, 239).
Rz. 33/1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Die Bereicherung hängt auch nicht von einem Mindestwert des geldwerten Vorteils ab. Aus dem geringen Wert einer Leistung allein kann nicht geschlossen werden, dass es sich nicht um Arbeitslohn handelt. Deshalb bedarf es zB für geringfügige Vorteile einer besonderen Steuerbefreiung (§ 8 Abs 2 Satz 11 EStG; > Sachbezüge Rz 50 ff). Der geringe Wert einer Zuwendung kann aber dazu führen, keinen Arbeitslohn anzunehmen, wenn er bei einer Abwägung mit dem betrieblichen Interesse des ArbG dazu führt, dass dieses "ganz überwiegend" ins Gewicht fällt (> Rz 55, 58). Wegen der nicht besteuerbaren Aufmerksamkeiten > Rz 54.
Rz. 33/2
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Keine Bereicherung soll gegeben sein, wenn der ArbN für das Empfangene selbst nichts hätte aufwenden müssen, zB bei Ausgabe von Medikamenten durch den ArbG, die sonst die Krankenversicherung bezahlt haben würde (vgl Offerhaus, BB 1982, 1062). Der BFH verneint ausnahmsweise die Bereicherung mit der Begründung, dass der ArbN wirtschaftlich durch die Übernahme von Kurkosten nicht bereichert ist, weil andernfalls seine KV die Kosten übernommen haben würde (BFH/NV 1994, 313). Hypothetische Betrachtungen dieser Art sind uE allerdings bedenklich. Auch der BFH stellt grundsätzlich allein auf den tatsächlichen Sachverhalt ab (> Rz 32).
Rz. 34
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Güter, die in Geldeswert bestehen (> Rz 28), sind nur solche Wertzuwächse, deren Geldeswert – ggf im Schätzungswege – feststellbar ist. Eine Marktgängigkeit (Verwertbarkeit) ist aber nicht Voraussetzung. Ebenso nicht eine freie Verfügbarkeit: der ArbN muss den Vorteil, den er erhält, nicht begriffsnotwendig bei einem Dritten in Geld umsetzen können. Auch der sog Luxuskostenanteil ist Teil des Arbeitslohns; er gehört zum "üblichen Endpreis" einer Ware (BFH 160, 447 = BStBl 1990 II, 711). Das beruht uE aber nicht darauf, dass die Leistungsfähigkeit des ArbN durch die Ersparnis von Aufwendungen erhöht wird. Entscheidend ist, dass die Leistung insgesamt – also einschließlich des Luxuskostenanteils – gemäß § 8 Abs 2 EStG zu bewerten ist. Kein messbarer geldwerter Vorteil erwächst dem ArbN aber aus der beruflich veranlassten Nutzung eines aufwendig ausgestatteten Arbeitsplatzes in Gestalt geräumiger, mit Bildern und Pflanzen sowie moderner Büroeinrichtung versehener Büros, einladende Pausen- und Kantinenräume, Wasch- und Duschgelegenheiten für Schmutzberufe (> Rz 60) oder auch der Parkplatz (> Rz 72) auf dem Betriebsgelände. Die Grenze zum geldwerten Vorteil ist hier aber fließend.
Rz. 35
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Keine Bereicherung sind ideelle Vorteile (BFH 137, 13 = BStBl 1983 II, 39), zB das höhere Sozialprestige einer bestimmten Tätigkeit. Ebenso führt angenehme Arbeit nicht zu einem geldwerten Vorteil. Gedacht ist an Fälle, in denen zB im Bereich von Sport und Kultur eine persönlicher Neigung entsprechende Freizeitbeschäftigung zum Beruf wird, wie es bei einem Skilehrer der Fall sein kann oder bei den dem Pferdesport auch außerhalb des Einsatzes geneigten Beamten der berittenen Polizei. Außerdem Fälle, in denen die Ausübung des Berufs sich zeitweise so angenehm gestaltet, dass dies – wenn der ArbN nicht in Ausübung des Berufs auf Kosten des ArbG tätig würde – zu einem geldwerten Vorteil führen würde; zB Teilnahme an einer aufwendigen Gästebetreuung (> Rz 62); ebenso die Teilnahme eines Mitarbeiters des Veranstalters an einer Incentive-Reise (> Incentives Rz 2; EFG 1991, 731); Auslandsreise eines > Journalisten, Reisebegleiters oder des Mitarbeiters im > Reisebüro; zu ähnlichen Sachverhalten > Reisekosten Rz 50 ff; ebenso bei einem > Ballbesuch eines leitenden Angestellten (> Branchenball). Ergänzend > Rz 55 ff.