Rz. 13
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
In der Rechtsprechung und den dieser folgenden Verwaltungsanweisungen hat sich die Auslegung (> Rz 6) des Begriffs "Arbeitslohn" im Laufe der Zeit fortentwickelt. Der RFH sah als Arbeitslohn "Frucht und Ertrag der Arbeit" an (RStBl 1935, 335). Der BFH folgte ihm zunächst in der Aussage, dass der Begriff Arbeitslohn weit und umfassend sei (zB BFH 114, 28 = BStBl 1975 II, 181; BFH 133, 553 = BStBl 1981 II, 773). Das hielt Gerichte und FinVerw allerdings nicht davon ab, bestimmte Teile des Arbeitslohns aus unterschiedlichen Gründen vom LSt-Abzug freizustellen (vgl besonders Offerhaus, Gesetzlose Steuerbefreiungen im Lohnsteuerrecht, JbDStJG 9 [1986], 117). Der BFH hatte sich deshalb vorgenommen, Zuwendungen nur noch dann als steuerfrei anzuerkennen, wenn die Befreiung gesetzlich und nicht nur in Verwaltungsanweisungen festgelegt ist (vgl Offerhaus, DB 1985, 565). Für eine Steuerfreiheit lässt sich nämlich nicht anführen, dass die Besteuerung "kleinlich" oder die Steuerfreiheit "zweckmäßig" ist (Offerhaus, StBp 1986, 165).
Rz. 14
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Ob Arbeitslohn gegeben ist, kann nur in Auslegung des Gesetzes beurteilt werden (BFH 143, 539 = BStBl 1985 II, 641; zur Auslegungsmethodik > Rechtsquellen des Lohnsteuerrechts Rz 9). Auf Gesetz beruhen aber auch Maßnahmen, mit denen die FinVerw ungewollte Härten mildert (vgl § 163 AO; > Billigkeit Rz 7 ff).
Rz. 15
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Erstmals in BFH 137, 13 = BStBl 1983 II, 39 stellte der BFH für die Beurteilung, ob Einnahmen Arbeitslohn seien, auf die Worte "für eine Beschäftigung" in § 19 Abs 1 EStG ab und damit auf das Veranlassungsprinzip (> Rz 44 ff). BFH 162, 329 = BStBl 1991 II, 337 konkretisierte dies dahin, dass ein Vorteil lediglich dann für eine Beschäftigung gewährt wird, wenn er nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gewährt wird (vgl BFH 138, 456 = BStBl 1983 II, 462; BFH 153, 324 = BStBl 1988 II, 726; ergänzend > Rz 52).
Rz. 16
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Diese Auslegung des Arbeitslohnbegriffs führte zur Aufgabe der Steuerfreiheit von Annehmlichkeiten (BFH 137, 13 = BStBl 1983 II, 39) und Gelegenheitsgeschenken (BFH 143, 539 = BStBl 1985 II, 641, dazu Richter, BB 1986, 171). Als Annehmlichkeiten galten Aufwendungen des ArbG im Rahmen seiner Fürsorgepflicht oder im betrieblichen Interesse, sofern sie nach der Verkehrsauffassung nicht als Entlohnung angesehen werden (so A 53 Abs 1 LStR 1987 unter Hinweis auf BFH 77, 35 = BStBl 1963 III, 329; vgl auch BFH 120, 379 = BStBl 1977 II, 99 und Baumdicker, DStR 1977, 683). Als Gelegenheitsgeschenke wurden Zuwendungen steuerfrei belassen, die der ArbG aus Anlass eines besonderen außerdienstlichen Ereignisses als Aufmerksamkeit und als Ehrung des ArbN und nicht als Gegenleistung für die geleistete Arbeit gewährte (BFH 120, 494 = BStBl 1977 II, 181, dazu Offerhaus, DStR 1977, 153; BFH 133, 553 = BStBl 1981 II, 773; A 53 Abs 2 LStR 1987; > Gelegenheitsgeschenke).
Rz. 17
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Die LStR 1990 haben diese Änderung der Rechtsprechung nachvollzogen (R 70 bis 73 LStR 1990; > R 19.3 bis 19.6 LStR). Seither sind die zum stpfl Arbeitslohn zählenden Einnahmen von den > Aufmerksamkeiten (> R 19.6 LStR) und den Leistungen des ArbG im ganz überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse (> Rz 55 ff) zu unterscheiden, die nicht besteuerbar sind.
Rz. 18
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Auch der Gesetzgeber hat auf die Neubestimmung des Arbeitslohnbegriffs reagiert. So wurden bestimmte an sich besteuerbare Einnahmen steuerfrei gestellt; vgl zB § 3 Nr 33 EStG idF des StÄndG 1992 für die Gestellung eines Platzes im > Kindergarten; zu weiteren > Steuervorteile für Arbeitnehmer.
Für bestimmte andere besteuerbare Leistungen wurde die > Pauschalierung der Lohnsteuer zugelassen; vgl – für > Mahlzeiten Rz 45 im Betrieb – § 40 Abs 2 EStG idF des StRefG 1990 (BGBl 1988 I, 1093 = BStBl 1988 I, 224) und für weitere Fälle die Rechtsentwicklung bei der > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 37 ff.
Rz. 19
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Mit dem JStG 2007 hat der Gesetzgeber den Katalog der zum Arbeitslohn zählenden ArbG-Leistungen um laufende Beiträge oder Zuwendungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, sowie bestimmte Sonderzahlungen an solche Versorgungskassen im Rahmen einer > Betriebliche Altersversorgung ergänzt (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 EStG; vgl dazu EFG 2017, 866: die Regelung ist verfassungsgemäß). Zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 107 ff und > Sanierungsgelder mit einer Stellungnahme zur Rechtsprechung des BFH, die Anlass für die gesetzliche Regelung war; vgl auch Birk/Specker, DB 2008, 488. Zu Sonderzahlungen auf Grund der Niedrigzinsphase vgl OFD NRW vom 02.12.2016, DStR 2017, 1212.
Rz. 20
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Das ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I, 2417) regelt in § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG idF seit 2015, dass alle Zuwendungen des ArbG an seinen ArbN und dessen Begleitpersonen anlässlich von > Betriebsveranstaltungen ...