I. Art und Umfang
Rz. 7
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Abziehbar sind alle Aufwendungen in > Geld oder Geldeswert zur Erlangung der Verfügungsmacht. Dies sind bei einem Erwerb die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und bei der Miete eines Arbeitsmittels die Mietaufwendungen.
Rz. 8
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Neben den reinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden die Nebenkosten, zB Versand- und Logistikkosten oder die Zinsen für einen Anschaffungskredit, als WK berücksichtigt (BFH 155, 310 = BStBl 1989 II, 356). Ebenso Pflege-, Reinigungs- und Reparaturkosten; zur Reinigung von typischer > Berufskleidung in der privaten > Waschmaschine.
Rz. 9
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Anteilige Kosten für den Transport des Arbeitsmittels bei einem privaten Umzug sind keine > Werbungskosten (BFH 158, 28 = BStBl 1989 II, 972; BFH/NV 2001, 1025).
Rz. 10
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Nicht abzugsfähig sind auch Aufwendungen, die die > Lebensführung des Stpfl oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (vgl § 9 Abs 5 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 7 EStG). Maßstab für die Feststellung des angemessenen Teils der WK ist die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften ArbN (BFH 257, 58 = BStBl 2017 II, 526).
II. Absetzungen für Abnutzung
1. Grundsätzliches
Rz. 11
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Grundsatz: Bei Arbeitsmitteln, deren Verwendung sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungskosten grundsätzlich als > Absetzung für Abnutzung (AfA) über den gesamten Nutzungszeitraum zu verteilen; nur die auf das jeweilige Jahr anteilig entfallenden Aufwendungen sind abziehbar (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 Satz 2 iVm Nr. 7 EStG; > R 9.12 Satz 2 LStR). Zur Sofortabschreibung für geringwertige Arbeitsmittel bis zu 800 EUR > Rz 14. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist die AfA monatsweise vorzunehmen, dh der Jahresbetrag der AfA ist für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung vorhergeht, um ein Zwölftel zu kürzen (vgl § 7 Abs 1 Satz 4 EStG). Bei einem Verkauf im Laufe eines Kalenderjahres ist entsprechend zu verfahren.
Rz. 12
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Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 Satz 1 iVm § 6 EStG), nicht jedoch zB der Zeitwert (BFH/NV 2001, 897). Zusätzliche Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind zulässig (EFG 1992, 660), wenn eine Wertminderung eintritt, die über das gewöhnliche, mit dem Einsatz des Arbeitsmittels verbundene Maß hinausgeht. Wird ein Arbeitsmittel entwendet, kann der Restbuchwert als WK abgezogen werden, es sei denn, dass auslösende Ereignis ist ausnahmsweise dem privaten Bereich zuzuordnen (BFH 138, 441 = BStBl 1983 II, 586). Ob das Handeln eines Angehörigen einer privaten Verursachung durch den Stpfl gleichzustellen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Somit kann auch die Unterschlagung oder der > Diebstahl durch den Ehepartner zu WK führen (BFH 204, 466 = BStBl 2004 II, 491). Voraussetzung ist jedoch, dass der Gegenstand so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird (BFH/NV 2004, 40). Zu Einzelheiten > Absetzung für Abnutzung.
Rz. 13
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
AfA sind auch dann vorzunehmen, wenn – wie zB bei einem antiken Schreibtisch – zwar kein wirtschaftlicher Wertverzehr durch Zeitablauf, durch den Gebrauch des Wirtschaftsguts, jedoch ein technischer Verschleiß eintritt (BFH 146, 76 = BStBl 1986 II, 355; BFH 195, 140 = BStBl 2001 II, 194; H 9.12 – Absetzung für Abnutzung – LStH). Die Nutzungsdauer ist dabei grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut im Einzelfall zu ermitteln. Für allgemein verwendbare Anlagegüter hat das BMF sog AfA-Tabellen veröffentlicht, die allerdings nicht verbindlich sind, sondern lediglich Richtwerte darstellen (> Absetzung für Abnutzung). Ergänzend > Meistergeige.
2. Geringwertige Wirtschaftsgüter
Rz. 14
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Geringwertige Arbeitsmittel: Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Arbeitsmittel bis zu 800 EUR – ohne USt –, können sie im VZ der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als WK abgezogen werden (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 Satz 2 iVm § 6 Abs 2 Satz 1–3 EStG; > R 9.12 Satz 1 LStR). Hierbei hat der Stpfl ein Wahlrecht. Statt des Sofortabzugs der WK kann er sich auch bei geringwertigen Wirtschaftsgütern dafür entscheiden, die AfA geltend zu machen, was sinnvoll sein kann, um die Steuerprogression (> Lohnsteuertarif Rz 4 ff) zu reduzieren. Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens nach Umwidmung (> Rz 10) erstmals so gut wie ausschließlich beruflich genutzt, so ist für die Anwendung der Grenze von 800 EUR vom Restwert im Zeitpunkt der erstmaligen beruflichen Nutzung auszugehen (vgl H 9.12 – Absetzung für Abnutzung – LStH).
3. Umwidmung privater Wirtschaftsgüter
Rz. 15
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens erstmals beruflich genutzt (Umwidmung), so bemisst sich die AfA nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. BMG der AfA ist weder der Teil- noch der Zeitwert. Vielmehr werden von den Ans...