1. Grundsätzliches
Rz. 11
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Grundsatz: Bei Arbeitsmitteln, deren Verwendung sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungskosten grundsätzlich als > Absetzung für Abnutzung (AfA) über den gesamten Nutzungszeitraum zu verteilen; nur die auf das jeweilige Jahr anteilig entfallenden Aufwendungen sind abziehbar (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 Satz 2 iVm Nr. 7 EStG; > R 9.12 Satz 2 LStR). Zur Sofortabschreibung für geringwertige Arbeitsmittel bis zu 800 EUR > Rz 14. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist die AfA monatsweise vorzunehmen, dh der Jahresbetrag der AfA ist für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung vorhergeht, um ein Zwölftel zu kürzen (vgl § 7 Abs 1 Satz 4 EStG). Bei einem Verkauf im Laufe eines Kalenderjahres ist entsprechend zu verfahren.
Rz. 12
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 Satz 1 iVm § 6 EStG), nicht jedoch zB der Zeitwert (BFH/NV 2001, 897). Zusätzliche Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind zulässig (EFG 1992, 660), wenn eine Wertminderung eintritt, die über das gewöhnliche, mit dem Einsatz des Arbeitsmittels verbundene Maß hinausgeht. Wird ein Arbeitsmittel entwendet, kann der Restbuchwert als WK abgezogen werden, es sei denn, dass auslösende Ereignis ist ausnahmsweise dem privaten Bereich zuzuordnen (BFH 138, 441 = BStBl 1983 II, 586). Ob das Handeln eines Angehörigen einer privaten Verursachung durch den Stpfl gleichzustellen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Somit kann auch die Unterschlagung oder der > Diebstahl durch den Ehepartner zu WK führen (BFH 204, 466 = BStBl 2004 II, 491). Voraussetzung ist jedoch, dass der Gegenstand so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird (BFH/NV 2004, 40). Zu Einzelheiten > Absetzung für Abnutzung.
Rz. 13
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
AfA sind auch dann vorzunehmen, wenn – wie zB bei einem antiken Schreibtisch – zwar kein wirtschaftlicher Wertverzehr durch Zeitablauf, durch den Gebrauch des Wirtschaftsguts, jedoch ein technischer Verschleiß eintritt (BFH 146, 76 = BStBl 1986 II, 355; BFH 195, 140 = BStBl 2001 II, 194; H 9.12 – Absetzung für Abnutzung – LStH). Die Nutzungsdauer ist dabei grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut im Einzelfall zu ermitteln. Für allgemein verwendbare Anlagegüter hat das BMF sog AfA-Tabellen veröffentlicht, die allerdings nicht verbindlich sind, sondern lediglich Richtwerte darstellen (> Absetzung für Abnutzung). Ergänzend > Meistergeige.
2. Geringwertige Wirtschaftsgüter
Rz. 14
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Geringwertige Arbeitsmittel: Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Arbeitsmittel bis zu 800 EUR – ohne USt –, können sie im VZ der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als WK abgezogen werden (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 Satz 2 iVm § 6 Abs 2 Satz 1–3 EStG; > R 9.12 Satz 1 LStR). Hierbei hat der Stpfl ein Wahlrecht. Statt des Sofortabzugs der WK kann er sich auch bei geringwertigen Wirtschaftsgütern dafür entscheiden, die AfA geltend zu machen, was sinnvoll sein kann, um die Steuerprogression (> Lohnsteuertarif Rz 4 ff) zu reduzieren. Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens nach Umwidmung (> Rz 10) erstmals so gut wie ausschließlich beruflich genutzt, so ist für die Anwendung der Grenze von 800 EUR vom Restwert im Zeitpunkt der erstmaligen beruflichen Nutzung auszugehen (vgl H 9.12 – Absetzung für Abnutzung – LStH).
3. Umwidmung privater Wirtschaftsgüter
Rz. 15
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens erstmals beruflich genutzt (Umwidmung), so bemisst sich die AfA nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. BMG der AfA ist weder der Teil- noch der Zeitwert. Vielmehr werden von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten die (fiktiven) AfA nach § 7 Abs 1 EStG abgezogen, die bis zum Beginn der beruflichen Nutzung vorzunehmen gewesen wären (BFH 160, 162 = BStBl 1990 II, 684 mit Verweis auf BFH 156, 417 = BStBl 1989 II, 922; H 9.12 – Absetzung für Abnutzung – LStH). Das gilt auch, wenn ein ArbN die zunächst privat genutzten Gegenstände geschenkt bekommen hat (BFH 160, 436 = BStBl 1990 II, 883; FG München vom 29.03.2011 – 13 K 2013/09, HaufeIndex 2 731 249), die Anschaffungskosten also nicht ihm, sondern dem Schenkenden entstanden sind (vgl Schmidt/Krüger, § 9 EStG Rz 88).
Bei der Bemessung der AfA ist dabei zunächst von der Art und dem Umfang der (voraussichtlichen) Nutzung im Zeitpunkt der Anschaffung auszugehen; die sich danach ergebenden AfA sind für den Zeitraum bis zum Beginn der beruflichen Nutzung von den Anschaffungskosten abzuziehen. Der Restwert ist auf die voraussichtliche Restnutzungsdauer zu verteilen; dabei kann durch die berufliche Nutzung eine Änderung der im Zeitpunkt der Anschaffung anzunehmenden Gesamtnutzungsdauer eintreten. Ist das Gesamtvolumen aber bereits abgeschrieben, können keine weiteren AfA abgezogen werden.
Rz. 16
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Sobald ein bis dahin so gut wie ausschlie...