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Auf einen Blick: Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die der ArbN ausschließlich zur beruflichen Nutzung anschafft. Die Aufwendungen gehören zu den Werbungskosten (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG); sie werden entweder im Anschaffungsjahr oder verteilt auf die Jahre der gewöhnlichen Nutzungsdauer (AfA) abgezogen. Bei beruflicher und privater Nutzung gelten Besonderheiten. Ein ABC der als Arbeitsmittel in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter befindet sich am Ende des Stichworts. |
A. Allgemeines, Definition
Rz. 1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Bei dem Begriff des Arbeitsmittels geht es um die Abgrenzung der abziehbaren von den wegen überwiegend privater Nutzung nicht abziehbaren Aufwendungen. Ein Arbeitsmittel ist nur gegeben, wenn das Wirtschaftsgut (WG) so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird (> Rz 2, 4). Die Aufwendungen für ein Arbeitsmittel kann ein ArbN als > Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG).
Einer besonderen Regelung in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG bedarf es, weil im Rahmen der Überschusseinkünfte (> Einnahmen-Überschussrechnung, ergänzend > Einkünfte Rz 1) grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten der WG, die der Einnahmeerzielung dienen, nicht abziehbar sind (vgl BFH 138, 44 = BStBl 1983 III, 410). Ein dem Betriebsvermögen entsprechendes > Arbeitsvermögen hat ein ArbN grundsätzlich nicht.
Bei arbeitsuchenden ArbN kann die Anschaffung von Arbeitsmitteln zu (vorweggenommenen) WK führen, wenn sie sich damit im erlernten Beruf auf dem Laufenden halten wollen und tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (BFH/NV 1997, 98). Daneben sind Aufwendungen für überwiegend privat genutzte WG entsprechend ihrer beruflichen Nutzung anteilig als WK zu berücksichtigen (> Rz 6). Ebenso ist es – ausnahmsweise –, wenn solche privaten WG aus Gründen, die in der beruflichen Sphäre liegen, beschädigt oder zerstört worden sind; abziehbar sind die erforderlichen Reparaturkosten oder der Wertverlust des Gegenstands (> Werbungskosten Rz 42 ff), soweit sie nicht wie zB durch die > Entfernungspauschale Rz 77 ff abgegolten werden; ergänzend > Diebstahl.
Rz. 2
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen (BFH 230, 348 = BStBl 2011 II, 45 mwN; BFH 230, 317 = BStBl 2011 II, 723 mwN). Hierfür kommen Gegenstände – das sind Sachen und Rechte (immaterielle WG) – in Betracht, die objektiv geeignet und subjektiv vom ArbN dazu bestimmt sind, dem Beruf zu dienen (BFH 148, 469 = BStBl 1987 II, 262).
Rz. 3
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Die Aufwendungen müssen nicht üblich, notwendig oder zweckmäßig sein; es genügt, wenn der ArbN sie für geeignet halten kann (BFH 132, 431 = BStBl 1981 II, 368). Deshalb sind auch außergewöhnlich hohe Aufwendungen abziehbar, sofern sie bezogen auf die berufliche Stellung und die Höhe der > Einnahmen nicht unangemessen sind. Zu Einzelheiten > Werbungskosten Rz 28, 57–59, 90–91/1.
B. Abgrenzung von der privaten Lebensführung
I. Ausschließlich berufliche Nutzung
Rz. 4
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Bei Gegenständen, die ihrer Art nach nur für eine Benutzung im Rahmen der beruflichen Arbeit geeignet sind, kann idR ohne Weiteres ein Arbeitsmittel anerkannt werden (zB für die Berufsausübung des Stpfl erforderliche Werkzeuge oder typische > Berufskleidung). Ist ein Gegenstand jedoch auch im Rahmen der außerberuflichen > Lebensführung benutzbar, kommt es auf den Zweck seiner Verwendung im Einzelfall an: Dient das Wirtschaftsgut tatsächlich ganz überwiegend der beruflichen Arbeit und wird es für andere als auf die Erzielung von > Einnahmen gerichtete Tätigkeiten, besonders für private Zwecke nicht oder nur in ganz untergeordnetem Umfang mitbenutzt, handelt es sich um ein Arbeitsmittel iSd § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG (vgl BFH 230, 348 = BStBl 2011 II, 45 mwN), auch wenn der gleiche Gegenstand von anderen Stpfl im Rahmen der privaten Lebensführung benutzt zu werden pflegt (BFH 121, 444 = BStBl 1977 II, 464 unter Hinweis auf BFH 100, 309 = BStBl 1971 II, 17). Auf einen bestimmten Prozentsatz, bis zu dem eine private Mitbenutzung als untergeordnet anzusehen ist, hat sich weder die FinVerw noch die Rechtsprechung – uE aus guten Gründen – festgelegt. In der Literatur wird eine derartige Grenze bei 10 % gezogen (so auch BFH 101, 381 = BStBl 1971 II, 327); das mag im Sinne einer Faustregel oder Aufgriffsgrenze der Praxis dienlich sein. Eine mehr als untergeordnete Mitbenutzung für die Berufsarbeit verwendeter Gegenstände kann aber nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalls abgeschätzt werden. Ist die private Nutzung als untergeordnet anzusehen, werden die gesamten Aufwendungen als WK berücksichtigt (BFH 230, 348 = BStBl 2011 II, 45: keine Aufteilung), anderenfalls kommt ein anteiliger Abzug von WK in Betracht (> Rz 6).
Rz. 5
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Bei WG, die in der Wohnung aufbewahrt werden und/oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung in nicht unerheblichem Umfang auch privat verwendet werden (zB Smartphones, Tablets oder Multimediacomputer und -geräte, früher zB Videorekorder), trifft den Stpfl eine erhöhte Nachweispflicht, um den e...