1. Betriebliche Altersversorgung
Rz. 20
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Vereinbaren ArbN und ArbG, dass die in der Vergangenheit auf einem Zeitwertkonto gutgeschriebenen Beträge über die in § 7b SGB IV genannten Fälle der Arbeitsfreistellung (> Rz 5) hinaus in bestimmter (anderer) Weise für den ArbN verwendet werden sollen, führt dies an sich zum > Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Vereinbarung, weil der ArbN über Ansprüche verfügt, die bereits entstanden sind und durch die Gehaltsänderungsvereinbarung sofort verfügbar (fällig) werden (> Lohnverwendungsabrede). Für einen bestimmten Zweck, nämlich für Leistungen der BetrAV hat die FinVerw es zur Vereinfachung, also wohl aus Gründen der > Billigkeit Rz 7ff (§ 163 AO) zugelassen, dass eine derartige Minderung des Guthabens auf dem Zeitwertkonto nicht als Zufluss behandelt wird (BMF vom 17.06.2009 unter A III, BStBl 2009 I, 1286). Beitragsrechtlich führt die Verwendung der Wertguthaben für Zwecke der BetrAV zur sofortigen Fälligkeit der SV-Beiträge; die beitragsfreie Verwendung des Wertguthabens für die BetrAV ist auf Altverträge (Abschluss vor dem 13.11.2008) beschränkt (vgl § 23b Abs 3a Satz 2 SGB IV). Wird das Wertguthaben eines Zeitwertkontos aufgrund einer Vereinbarung von ArbN und ArbG vor der planmäßigen Auszahlung des Guthabens ganz oder teilweise zugunsten der BetrAV herabgesetzt, wird dies von der FinVerw steuerlich als eine Entgeltumwandlung zugunsten der BetrAV anerkannt. Der Zeitpunkt des Zuflusses dieser Beträge richtet sich nach der Art der BetrAV (BMF vom 17.06.2009 unter A III, BStBl 2009 I, 1286; > Betriebliche Altersversorgung Rz 30 ff). Beim Blockmodell (> Altersteilzeit) kann auch in der Freistellungsphase noch eine Entgeltumwandlung zugunsten der BetrAV vereinbart werden (BMF aaO). Zum Insolvenzschutz vgl § 3 Nr 65 Buchst c EStG, SenFin BN vom 16.04.2007 – III-A-S-2134 – 2/2005, BeckVerw 093 765, sowie > Contractual Trust Arrangement.
2. Private Altersvorsorge (Riester)
Rz. 21
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Bestimmte Teile des Arbeitslohns können vorübergehend auf einem Zeitwertkonto angesammelt werden, um spätestens am Jahresende im Wege der Entgeltumwandlung als Einmalzahlung in einer arbeitnehmerfinanzierten BetrAV angelegt zu werden (> Rz 20). Beabsichtigt der ArbN, für diese Beiträge die Förderung durch Altersvorsorgezulage zu beantragen (vgl §§ 79ff EStG) und sie als > Sonderausgaben abzuziehen (§ 10a EStG), setzt das voraus, dass diese Teile des Arbeitslohns zunächst individuell dem LSt-Abzug unterworfen werden (zu Einzelheiten > Private Altersvorsorge Rz 26).
3. Andere Gestaltungen
Rz. 22
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Nach § 7d SGB IV sind die Wertguthaben nach den Vermögensanlagevorschriften der SV-Träger (§§ 80ff SGB IV) verzinslich anzulegen und nach § 7e SGB IV gegen das Risiko der Insolvenz des ArbG abzusichern. Zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme des Wertguthabens muss ein Rückfluss mindestens in Höhe der dem Wertguthabenkonto zugeführten Beträge zur Verfügung stehen (§ 7d Abs 3 SGB IV). Fraglich erscheint jedoch die Überwachung der offenbar vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise als Anlegerschutz geforderten Wertguthabengarantie, weil nur die geforderte Insolvenzsicherung nach § 7e SGB IV der Rentenversicherungsprüfung unterliegt. Als Folge dieser sozialrechtlichen Schutzvorschriften zur Vermögensanlage verlangt auch die FinVerw eine sog Zeitwertkontengarantie, dh das angesammelte Wertguthaben muss entweder der ArbG oder das externe Anlageinstitut, bei dem das Wertguthabenkonto geführt wird, während der gesamten Auszahlungsphase garantieren (BMF vom 17.06.2009 unter B V, BStBl 2009 I, 1286, > Anh 2 Zeitwertkonten). Dazu kann ein Pfandrecht zu Gunsten des ArbN an einem Vermögenswert des ArbG (zB ein bei einem Kreditinstitut geführtes Guthaben, Wertpapierdepot oder eine Rückdeckungsversicherung) bestellt werden. Dadurch kommt es noch nicht zum > Zufluss von Arbeitslohn, weil der ArbN keine Verfügungsmacht über das verpfändete Vermögen erwirbt. Pfandrechte verändern grundsätzlich nicht die steuerliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern (> R 40b.1 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Satz 2 LStR; zu einer ähnlichen Gestaltung > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 49/4). Die späteren Zahlungen des ArbG sind uE > Arbeitslohn, keine Rente. Das gilt auch für Zinsen auf das Wertguthaben (vgl BAG 126, 325 vom 30.04.2008 – 5 AZR 725/07, DB 2008, 600).
Rz. 23
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Den Gegenwert eines Wertguthabens (> Rz 12) kann der ArbG außerbetrieblich in einem Fonds anlegen (vgl § 7d Abs 3 iVm § 80 SGB IV). Solange der Fonds dem ArbG lediglich dazu dient, die Leistungen an den in den Vorruhestand oder eine sonstige Freistellungsphase getretenen ArbN zu finanzieren, fließt dem ArbN bei der Anlage kein Arbeitslohn zu. Auch die Ansammlung von Zinsen durch einen Fonds ändert daran nichts. Das gilt auch, soweit die Leistungen auf den im Fonds angesammelten Zinsen und anderen Kapitalerträgen beruhen. Solche Kapitalerträge werden dem ArbG zugeordnet und sind von diesem zu versteuern. Entsprechend führen die vom ArbG getrag...