Rz. 28
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Wird das Dienstverhältnis vor der Entnahmephase beendet und wird das angesammelte Guthaben in einem Betrag ausgezahlt, gelten für den LSt-Abzug die allgemeinen Grundsätze: Der Einmalbetrag ist als laufender Arbeitslohn (> Laufende Bezüge Rz 7 f) zu versteuern, wenn sich die Nachzahlung ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die im Kalenderjahr der Zahlung enden (> R 39b.2 Abs 1 Nr 6 LStR; > Nachzahlung von Arbeitslohn Rz 1). Ist ein Guthaben in Lohnzahlungszeiträumen angespart worden, die vor dem VZ der Auszahlung seines Gegenwerts enden, so handelt es sich um einen sonstigen Bezug (> R 39b.2 Abs 2 Satz 2 Nr 8 LStR; > Nachzahlung von Arbeitslohn Rz 4 ff; vgl auch BFH 236, 127 = BStBl 2012 II, 415; allgemein > Sonstige Bezüge). Ist das Zeitguthaben über mehr als 12 Monate hindurch angespart worden, kann eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 4 EStG in Betracht kommen (> Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff [89, 95]; vgl ergänzend zu Überstundenvergütungen für mehrere Jahre EFG 2019, 1199 – Rev, BFH VI R 23/19). Die Tatsache, dass die (nunmehr aufgehobene) ursprüngliche Vereinbarung über eine spätere Verwendung Voraussetzung für den Aufschub des Zuflusses gewesen ist (Wegfall einer aufschiebenden > Bedingung), führt nicht dazu, den Zuflusszeitpunkt zurück zu verlegen (vgl § 175 AO). Zum LSt-Abzug vgl § 39b Abs 3 Satz 9 EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 125 ff). Bei Zahlungen des ArbN an den ArbG zum Ausgleich eines negativen Arbeitszeitkontos handelt es sich um > Rückzahlung von Arbeitslohn.
Rz. 29
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Vergleichbares gilt, wenn das Wertguthaben bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis entgegen vorheriger Vereinbarung ganz oder teilweise unabhängig von einer Freistellungsphase ausgezahlt wird. Bei einem solchen Störfall unterliegt das gesamte Wertguthaben im Zeitpunkt der Auszahlung dem LSt-Abzug, weil der Anspruch mit dem Wegfall der ursprünglichen Vereinbarung (vgl § 7b SGB IV) in die Verfügungsmacht des ArbN kommt (= Zufluss, > Rz 13, 14). Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teilbetrag aus dem Wertguthaben entnommen wird (BMF vom 17.06.2009 unter C I, BStBl 2009 I, 1286, > Anh 2 Zeitwertkonten; aA Schmidt/Krüger, § 19 EStG Rz 100 Arbeitszeitkonten). Besteuert wird ausnahmsweise nur der ausgezahlte Teilbetrag, wenn er aufgrund einer existenzbedrohenden Notlage des ArbN verwendet wird (> Billigkeit Rz 7 ff). Eine existenzbedrohende Notlage kann zB eine schwere Erkrankung des ArbN oder eines nahen Familienangehörigen oder Vermögensverluste des ArbN durch höhere Gewalt – zB Flutkatastophe – sein. Der nicht entnommene Teil des Wertguthabens verbleibt dann unbesteuert auf dem Zeitwertkonto und kann für eine spätere Phase der Arbeitsfreistellung verwendet werden.
Rz. 30
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Werden dem Arbeitszeitkonto Beträge gutgeschrieben, die im Falle einer Zahlung zu steuerfreien > Einnahmen geführt haben würden (zB Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, > Lohnzuschläge Rz 8 ff), bleibt die Steuerfreiheit bei Auszahlung der Beträge in der Freistellungsphase erhalten (> R 3b Abs 8 LStR). Voraussetzung dafür ist, dass die steuerfreien Teile gesondert aufgezeichnet werden. Der in der Freistellungsphase gezahlte > Arbeitslohn ist, sofern nicht vor der Entstehung der Ansprüche eine andere Vereinbarung getroffen worden ist, im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Beträgen zu besteuern. Verständigen sich ArbG und ArbN erst später auf eine andere Regelung, zB die steuerfreien Teile zuerst auszuzahlen, dürfte darin eine Verfügung des ArbN und somit der > Zufluss von Arbeitslohn zu sehen sein. UE gilt aber auch insoweit die Billigkeitsmaßnahme in > Rz 16. Die auf die steuerfreien Teile entfallenden Zinsen sind aber nicht steuerfrei, sondern unterliegen bei Auszahlung als Arbeitslohn dem LSt-Abzug (H 3b – Zeitwertkonto – LStH).
Rz. 31
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Ist ein in Deutschland ansässiger ArbN während der Ansparphase des Wertguthabens zeitweise im > Ausland Rz 1 tätig gewesen, bestimmt sich das Besteuerungsrecht beim > Zufluss von Arbeitslohn aus dem Wertguthaben nach einem etwaig mit dem Vertragsstaat abgeschlossenen DBA (> Doppelbesteuerung) oder – dessen Anwenbarkeit vorausgesetzt – dem > Auslandstätigkeitserlass. Dabei sind die im jeweiligen DBA getroffenen Regelungen für laufenden Arbeitslohn maßgebend. Dass der Stpfl im Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens in Deutschland lebt und arbeitet, ist unerheblich (EFG 2009, 29 = DStRE 2009, 278 zum DBA mit > Ungarn Rz 3). Zu weiteren Einzelheiten und Beispielen vgl BMF vom 03.05.2018, Rz 268 ff, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 32
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Zu den von der FinVerw verlangten Aufzeichnungen im Zeitwertkonto vgl BMF vom 17.06.2009 unter F III, BStBl 2009 I, 1286, > Anh 2 Zeitwertkonten.