a) Eigene Räume
Rz. 53
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bei einem Arbeitszimmer im eigenen Haus oder in einer eigenen ETW gehören die Gebäude-AfA einschließlich der Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und Sonderabschreibungen zu den WK/BA. AfA-Grundsätze gelten auch für zusätzlichen Herstellungsaufwand wie zB beim Einbau einer Trennwand (EFG 1995, 914) oder für den Schallschutz eines Musikzimmers (EFG 2001, 740). Zu Einzelheiten > Absetzung für Abnutzung. Als WK/BA kommen auch AfA für > Arbeitsmittel und die Ausstattung (> Rz 65 ff) in Betracht (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG). Zum Drittaufwand – Kostentragung durch den > Ehegatten – > Rz 71 ff.
Rz. 54
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Außerdem kommen dem Grunde nach besonders folgende Aufwendungen als WK in Betracht: die anteiligen Finanzierungskosten (Schuldzinsen – ohne Tilgung) für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der ETW verwendet worden sind, die Kosten von Reparaturen einschließlich der Schönheitsreparaturen, die Grundsteuer, Beiträge zu Hausversicherungen, Schornsteinfeger-, Müllabfuhrgebühren, Stromkosten, Heizungskosten, Wassergeld (BFH 139, 521 = BStBl 1984 II, 112; vgl BMF vom 06.10.2017, Rz 6, BStBl 2017 I, 1320, > Anh 2 Arbeitszimmer). Bei einer ETW gehören nicht das anteilige Hausgeld, sondern nur die tatsächlichen Aufwendungen für den Betrieb und die Instandhaltung zu den WK; auch die Instandhaltungsrücklage wird erst bei Verwendung für Erhaltungsmaßnahmen berücksichtigt. Eine Neuanlage eines Gartens führt anteilig nur dann zu WK beim häuslichen Arbeitszimmer, wenn und soweit sie durch die Reparatur des Gebäudes veranlasst ist (BFH 206, 571 = BStBl 2004 II, 1071; BFH/NV 2008, 1146). Renovierungs- und Umbaukosten, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, erhöhen nicht die abziehbaren Aufwendungen für das Arbeitszimmer. Sie sind nicht als allgemeine Gebäudekosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers bei den WK zu berücksichtigen (BFH/NV 2016, 913 = DStR 2016, 959; BFH/NV 2016, 1552). Dies betrifft insbesondere Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden (BFH 253, 153 = BStBl 2016 II, 611; BFH 264, 451 = BStBl 2019 II, 510, dazu zB Hilbert, NWB 2019, 2542 und BB 2019, 2536).
Rz. 55
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Auch die anteiligen Kosten der Reinigung des Arbeitszimmers – besonders die Reinigungsmittel, uE auch die anteiligen Aufwendungen für Reinigungsgeräte, wenn diese auch zur Reinigung privater Räume verwendet werden (vgl BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672) – sind WK; insoweit gibt es keine Steuerermäßigung für die Beschäftigung einer Reinigungskraft (§ 35a EStG; > Rz 8). Die dem Grunde nach anzuerkennenden Nebenkosten können ggf der Höhe nach geschätzt werden (EFG 1990, 577; allgemein > Schätzung Rz 1). Vergütungen des Stpfl an einen Angehörigen seines Haushalts für die Reinigung sind idR nicht abziehbar (BFH 126, 285 = BStBl 1979 II, 80: Ehegatte); ebenso EFG 1989, 453 für Vergütungen an die im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter. Dazu und zu anderen Gestaltungen > Arbeitnehmer Rz 105 ff. Zur > Pauschalierung der Lohnsteuer und der Beiträge zur > Sozialversicherung vgl > Geringfügige Beschäftigung.
Rz. 56–58
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Randziffern einstweilen frei.
b) Angemietete Räume
Rz. 59
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Anstelle der AfA wird die gezahlte Miete anteilig angesetzt, soweit sie auf das Arbeitszimmer entfällt (> Rz 61). Entsprechendes gilt für die anteiligen Nebenkosten (> Rz 54, 61). Daneben kommen AfA für Mietereinbauten in Betracht. Ist bei > Doppelte Haushaltsführung das häusliche Arbeitszimmer Teil der Wohnung am Beschäftigungsort, sind die Kosten für das Arbeitszimmer getrennt zu ermitteln; sie sind nur abziehbar, soweit das Abzugsverbot nicht gilt (BFH 218, 376 = BStBl 2009 II, 722; > Rz 49).
c) Mietverträge in der Familie
Rz. 60
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Es gelten die auch sonst maßgebenden Grundsätze für die Anerkennung von Verträgen mit nahen > Angehörige (Fremdvergleich; > Ehegattenbesteuerung Rz 28/2). Dazu ist erforderlich, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien wie zB die Überlassung der Mietsache und die Höhe der Miete im Einzelnen vereinbart sowie dem Vereinbarten entsprechend durchgeführt werden (BFH 184, 463 = BStBl 1998 II, 106). Zwar schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH 180, 377 = BStBl 1997 II, 196); an den Nachweis der Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses sind jedoch umso strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten. Lebt der Stpfl im Haus der Eltern nicht in einer eigenen abgeschlossenen Wohnung, wird eine Vermietung an ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind mit steuerrechtlicher Wirkung ausgeschlossen (BFH 201, 254 = BStBl 2003 II, 301). EFG 2001, 640 geht von missbräuchlicher > Ste...