I. Für die VZ 2020 bis 2022 nach § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 4 EStG aF

 

Rz. 90

Die Homeoffice-Pauschale wurde ursprünglich durch das JStG 2020 als Reaktion auf die Corona-Pandemie eingeführt (> Rz 14/1). Sie schafft eine Abzugsmöglichkeit auch für "Arbeitsecken-Fälle" (vgl BT-Drs 20/3879 S 76) oder sonstige Formen der Tätigkeit zu Hause (ebenso in sonst privat genutzten Räumen wie zB Küche, Wohn- oder Schlafzimmer). Dementsprechend "soll die steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitsplatzes auch nicht mehr an die Einrichtung eines Arbeitszimmers in einem abgegrenzten Raum gekoppelt sein, so dass wertvoller Wohnraum effektiv und bedarfsgerecht genutzt werden kann". Ferner werden für sie ua umweltpolitische Gründe angeführt, denn sie soll helfen "unnötige Fahrten zur Arbeit und zusätzlichen Arbeitsraum in der häuslichen Wohnung zu vermeiden" (jeweils BT-Drs 20/3879 S 75).

Die Pauschale wird für die VZ 2020 bis 2022 iHv 5 EUR pro Tag, maximal 600 EUR im Jahr (also maximal für 120 Tage) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Stpfl keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen kann oder will. Dies ist insoweit außergewöhnlich, als der Abzug von > Werbungskosten nicht antragsgebunden und zur Disposition des Stpfl steht (vgl BFH 171, 431 = BStBl 1993 II, 738). § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 4 EStG idF des JStG 2020 lässt es jedoch ausdrücklich zu, dass auf den Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer verzichtet wird, um die Homeoffice-Pauschale ansetzen zu können. Unter dieser Voraussetzung kann ein Stpfl für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag von 5 EUR als BA/WK abziehen.

 

Rz. 91

Mit der Homeoffice-Pauschale sind diejenigen Aufwendungen abgegolten, die zu den abziehbaren Aufwendungen eines Arbeitszimmers gehören. Dazu gehören zB nicht die Aufwendungen für > Arbeitsmittel sowie > Telekommunikationskosten. Diese sind neben der Homeoffice-Pauschale zu berücksichtigen.

 

Rz. 92

Randziffer einstweilen frei.

II. Ab dem VZ 2023 nach § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6c EStG

 

Rz. 93

Mit Wirkung ab dem VZ 2023 wurde der Abzug der Homeoffice-Pauschale durch das JStG 2022 (> Rz 14/2) in § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6c EStG neu geregelt. Es wird nunmehr unterschieden, ob für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (> Rz 95) oder doch zumindest zeitweise (> Rz 94). In beiden Fällen beträgt die Homeoffice-Pauschale 6 EUR (Tagespauschale) pro Tag, an dem der Stpfl in der häuslichen Wohnung arbeitet, maximal 1 260 EUR im Jahr (also maximal für 210 Tage). Diese Beträge sind personenbezogen und erhöhen sich nicht, wenn mehrere (unterschiedliche) Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden. Die Pauschalen sind dann bei der Ermittlung der > Einkünfte für diese Tätigkeiten anteilig zu berücksichtigen. Durch die Homeoffice-Pauschale werden > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben pauschaliert, dh sie wirkt sich steuerlich nicht aus, wenn sie zusammen mit anderen WK den > Werbungskosten-Pauschbetrag nicht übersteigt. Sie ist nicht zusätzlich zum WK-Pauschbetrag abziehbar. Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit ein Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nach § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG (> Rz 40 ff) vorgenommen wird (> Rz 98).

 

Rz. 94

Steht dem ArbN für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben der häuslichen Wohnung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene > Erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Wo die Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird, ist uE ausschließlich nach den Zeitanteilen zu beurteilen und nicht quantitativ entsprechend der Bedeutung der Tätigkeit zu gewichten.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1:

ArbN A ist bei einem Unternehmen beschäftigt, das Software-Lösungen für andere Unternehmen erstellt. A hat im Unternehmen einen eigenen Arbeitsplatz und seine > Erste Tätigkeitsstätte, arbeitet jedoch häufig im häuslichen Wohnzimmer. Während einer bestimmten Kalenderwoche arbeitet er am Montag ausschließlich zu Hause, am Dienstag nur im Unternehmen. Am Mittwoch arbeitet er zunächst 3 ½ Stunden zuhause und fährt dann zu einem Kunden, wo er drei Stunden arbeitet. Für die Hin- und Rückfahrt zum Kunden benötigt er jeweils 30 Minuten. Am Donnerstag arbeitet er wieder acht Stunden zu Hause, fährt jedoch kurz ins Unternehmen, weil er ein dort befindliches Fachbuch benötigt. Am Freitag hat er frei, wird jedoch von dem am Mittwoch besuchten Kunden angerufen, der eine Frage hat, die jedoch innerhalb weniger Minuten beantwortet werden kann.

Bei diesem Sachverhalt kann A für zwei Tage die Homeoffice-Pauschale geltend machen, nämlich für den Montag und den Freitag. Zwar arbeitet A am Freitag nur wenige Minuten, aber nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich zu Hause. Am Mittwoch arbeitet...

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