Rz. 1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Benutzt der Stpfl zur Ausübung seines Berufs, zB als > Arbeitnehmer oder > Abgeordnete oder eine in einem > Ehrenamt tätige Person, ein Arbeitszimmer in seinem häuslichen Umfeld oder einen anderen beruflich genutzten Raum, so sind die damit verbundenen Aufwendungen bei den Überschusseinkünften (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 bis 7 EStG; > Einkünfte Rz 1) grundsätzlich > Werbungskosten. Entsprechendes gilt bei den Gewinneinkunftsarten (vgl aaO Nr 1 bis 3) für den Abzug von > Betriebsausgaben, die > Gewerbetreibende oder > Freiberufler für ihr Büro oder andere Geschäftsräume entstehen. Das Arbeitszimmer muss nicht unbedingt für die Ausübung der Berufsarbeit notwendig sein (BFH 144, 31 = BStBl 1985 II, 467; BFH 274, 98 = BStBl 2022 II 358). Es liegt grundsätzlich beim Stpfl, ob und welche Aufwendungen er für seine Berufsarbeit machen will (BFH 132, 431 = BStBl 1981 II, 368; > Werbungskosten Rz 28 ff).
Rz. 2
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Es sind aber unterschiedliche Abzugsverbote zu beachten:
Rz. 2/1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
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§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG: Der Abzug von Erwerbsaufwendungen (WK/BA) für einen Raum, der die Qualität eines ‚häuslichen Arbeitszimmers’ hat (> Rz 15 ff), sowie die Kosten der Ausstattung (> Rz 65 ff) wird grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen: Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, ist in den Grenzen der Angemessenheit (> Rz 2/3) ein Vollabzug der Aufwendungen erlaubt; zu dieser Ausnahme > Rz 40 ff. Ab dem VZ 2023 können die Aufwendungen alternativ auch pauschal mit 1 260 EUR im Jahr berücksichtigt werden (> Rz 79 f). Befindet sich der Mittelpunkt der gesamten Erwerbstätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit aber auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist die Höhe der Aufwendungen bis zum VZ 2022 auf 1 250 EUR begrenzt (> Rz 45 ff). Ab dem VZ 2023 kann in diesen Fällen nur noch die Homeoffice-Pauschale (> Rz 90 ff) berücksichtigt werden. Zur Entstehung der Vorschrift > Rz 10 ff. Das Abzugsverbot gilt ebenso für den Abzug von > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff als > Sonderausgaben (§ 10 Abs 1 Nr 7 Satz 4 EStG; > Rz 77 ff). Zur Rechtssystematik > Rz 5 ff. |
Rz. 2/2
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§ 12 Nr 1 EStG: Benutzt der Stpfl einen oder mehrere Räume oder Flächen in seiner häuslichen Umgebung (Mietwohnung, Eigentumswohnung oder anderes Wohneigentum) sowohl zu privaten als auch beruflichen Zwecken, so hat er kein ‚häusliches Arbeitszimmer’ iSv § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG (> Rz 2/1). Selbst wenn diese Räume den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden, sind sie bei einer Nutzung für die Berufsarbeit und als Wohnraum oder für nicht mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang stehende Arbeiten in vollem Umfang als sog ‚gemischte Aufwendungen’ nicht abziehbar (BFH GrS 1/14 Rz 66 ff, BFH 251, 408 = BStBl 2016 II, 265; im Einzelnen > Rz 27–29), sofern nicht ggf die Homeoffice-Pauschale (> Rz 4, 90 ff) zum Ansatz kommen kann. Weitere Besonderheiten gelten, wenn es sich bei der privaten Nutzung um bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten (> Rz 25) oder um eine Nutzung zu Ausbildungszwecken handelt (> Rz 26). |
Rz. 2/3
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Rz. 3
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Kann der beruflich (mit)genutzte Raum nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden, sind Aufwendungen für die Beschaffung und Unterhaltung bestimmter, ausschließlich beruflich genutzter Gegenstände, also von > Arbeitsmittel, grundsätzlich als WK abziehbar (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG). § 9 Abs 5 Satz 1 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG gilt insoweit nicht (> Rz 9).
Rz. 4
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Außerdem kann ggf die sog Homeoffice-Pauschale nach § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6c EStG (> Rz 93 ff) in Anspruch genommen werden, wenn ein Stpfl an einem Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung arbeitet und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene > Erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird oder dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.