Rz. 1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Ein Artist mit täglichen Auftritten ist idR > Arbeitnehmer (RFH, RStBl 1927, 77; vgl BFH 55, 255 = BStBl 1951 III, 97; BFH 60, 257 = BStBl 1955 III, 100; > Berufssportler und > Künstler). Die FinVerw hat zur Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit bei den fürs Fernsehen tätigen Künstlern und verwandten Berufen typisierende Abgrenzungskriterien aufgestellt (BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638).
Rz. 2
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Bei einer Artistentruppe ist ArbG regelmäßig nicht der Leiter der Truppe, sondern der Unternehmer (Zirkus, Kleinkunstbühne, Varieté usw) dessen Weisungen die Truppe nach dem Tarifvertrag untersteht; es gilt ähnliches wie bei einem > Musiker; ergänzend > Arbeitgeber.
Rz. 3
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Der Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bleibt im Rahmen des § 3b EStG steuerfrei. Die Befreiung – bis zu bestimmten Prozentsätzen – tritt ein, wenn für tatsächlich geleistete Arbeit zu bestimmten Zeiten zusätzlich zum Grundlohn ein Zuschlag gezahlt wird. Zu Einzelheiten > Lohnzuschläge, zudem BFH vom 09.06.2021 – VI R 16/19.
Rz. 4
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Artisten, die nur kurzfristige Engagements im Rahmen eines jeweils neu begründeten Dienstverhältnisses annehmen, haben uE im Rahmen dieses befristeten Arbeitsverhältnisses am Ort des jeweiligen Auftritts idR ihre > Erste Tätigkeitsstätte iSv § 9 Abs 4 EStG (vgl BMF vom 25.11.2020, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein)). Eine Beschäftigung außerhalb der Wohnung ist deshalb keine Auswärtstätigkeit; es sind nur die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Auftrittsort in Höhe der > Entfernungspauschale als WK abziehbar (keine > Reisekosten). Unerheblich ist, ob die Beschäftigung vom > Wohnsitz aus oder vom Ort des jeweils vorhergehenden Auftritts aufgenommen wird. Ist die Beschäftigung mit einer Übernachtung verbunden, gelten für die anfallenden Aufwendungen einschließlich der Fahrtkosten die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG; > R 9.11 LStR; > Doppelte Haushaltsführung).
Rz. 5
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Zum LSt-Abzug bei beschränkt steuerpflichtigen Artisten > R 39.4 Abs 4 LStR; > Ausländische Arbeitnehmer im Inland Rz 13 Ausländische Artisten, > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff. Ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 46, 50 ff; weitere Hinweise bei den Stichworten zu bestimmten Staaten. Zum Steuerabzug nach § 50a EStG > Ausland Rz 37, > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff.