Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Der Allgemeine Studentenausschuss (AStA) ist als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst (> Juristische Person). Die Vorsitzenden und Referenten behandelt BFH 222, 438 = BStBl 2008 II, 981 steuerlich als > Arbeitnehmer der Studentenschaft. Das ist uE nicht überzeugend; zu einer Stellungnahme > Studentenausschuss.

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Steuerfreiheit der an Referenten gezahlten Aufwandsentschädigungen richtet sich nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG, > R 3.12 LStR (> Aufwandsentschädigungen Rz 45 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Für ein (studierendes) Kind, das wegen einer AStA-Tätigkeit vom Studium beurlaubt ist, besteht kein Anspruch auf > Kindergeld (BFH/NV 2014, 690).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?