Rz. 1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Zum Erlass von VA (> Verwaltungsakt) sind die FinBeh iSv § 6 Abs 2 AO berufen. IdR tritt das FA dem Stpfl als sachlich zuständige Behörde gegenüber. Das gilt – beispielhaft – für den Erlass eines Steuerbescheids bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern und eines Haftungsbescheids gegen den ArbG oder andere (> Haftung für Lohnsteuer), zB nach einer > Außenprüfung. Feststellungsbescheide erlässt das FA zB über > Lohnsteuerabzugsmerkmale; > Rz 4/2. Sachlich zuständig ist das FA überdies bei der Festsetzung von ArbN-Sparzulage (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer).
Rz. 1/1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Neben dem FA sind andere der in § 6 Abs 2 AO genannten Behörden zuständig. Beim Kindergeld ist es die Familienkasse (> Kindergeld Rz 45 ff [55]), die durch VA über die Gewährung oder Rückforderung von Kindergeld entscheidet. Über die Festsetzung pauschaler Steuern für > Geringfügige Beschäftigung Rz 6 entscheidet die Minijob-Zentrale der DRV-KBS (vgl § 40a Abs 6 Satz 1 EStG; > Deutsche Rentenversicherung Rz 2). Die "Zentrale Stelle" (vgl § 81 EStG; > Private Altersvorsorge Rz 84) ist zuständig für die Festsetzung der Altersvorsorgezulage bei der > Riester-Rente. Zu weiteren Hinweisen > Zuständigkeit Rz 1 ff.
Rz. 1/2
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Diese VA (zum Begriff vgl § 118 AO – > Verwaltungsakt) werden von ihrer Bekanntgabe an wirksam, und zwar mit dem bekannt gegebenen Inhalt; auf den möglicherweise versehentlich abweichenden Inhalt der in den Akten verbleibenden Verfügung kommt es nicht an (§§ 122, 124 AO; > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten).
Das FA – und Entsprechendes gilt für andere FinBeh – ist von da an grundsätzlich an seine Entscheidung gebunden. Nur unter bestimmten (unten dargestellten) Voraussetzungen hat es die Möglichkeit, VA zurückzunehmen, zu widerrufen, aufzuheben oder zu ändern (zur Terminologie vgl T/K/Loose, vor § 130 AO Rz 4ff). Diese Voraussetzungen werden in der AO und in den Einzelsteuergesetzen (> Rz 13) geregelt. Dabei wird unterschieden zwischen Steuerbescheiden (zu den dafür geltenden Regelungen > Rz 4 ff) und sonstigen VA, für die besondere Korrekturvorschriften gelten (> Rz 4/4 und > Rz 56 ff).
Ebenso kann der Betroffene selbst Anstoß zur Änderung oder Aufhebung eines VA geben, indem er einen Rechtsbehelf einlegt (> Rechtsbehelfe) oder in bestimmten Fällen (> Rz 9 ff) außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens einen entsprechenden Antrag stellt (> Schlichte Änderung). Der Antrag auf > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105ff (§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG) ist keine Grundlage für die Änderung eines ESt-Bescheids (BFH 214, 154 = BStBl 2006 II, 806).
Rz. 1/3
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Steuerfestsetzungen werden idR nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10 EUR bei Änderung zugunsten des Stpfl und 25 EUR bei Änderung "zuungunsten" beträgt (> Abrundung Rz 1; vgl die KBV idF des seit 2017 geltenden StModG; vor 2017 waren es 10 EUR; ergänzend > Haftung für Lohnsteuer Rz 225, 226, > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 38).