Rz. 13
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Bundeskassen sind solche Kassen, über die die im Haushaltsplan des Bundes veranschlagten und eingestellten Einnahmen und Ausgaben des Bundes (Art 110 GG; § 11 BHO) getätigt werden und die über die Bundeshauptkasse abgeschlossen werden sowie auf diesem Wege in die alljährliche Rechnungslegung des Bundes eingehen (Art 114 Abs 1 GG; §§ 80ff BHO). Bundeskassen sind somit die Kassen der Bundesverwaltung, aber auch die Kassen des Bundestages, Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts (vgl § 79 BHO).
Keine Bundeskassen iSd § 3 Nr 12 Satz 1 EStG sind die Kassen der > Bundesagentur für Arbeit, der > Deutsche Bundesbank sowie der Deutschen Welle (EFG 1973, 58), da sie eigene Haushaltspläne aufstellen, die nicht Teile des Bundeshaushaltsplans sind. Das Gleiche gilt nach der Privatisierung von Post und Bahn (vgl BMF vom 24.02.1981 – IV B 6-S 2337–4/81) für die Bundesanstalt Post (> Deutsche Post) und das > Bundeseisenbahnvermögen (> Deutsche Bahn Rz 2). Zu weiteren Einzelheiten > Rz 20, > Rz 23 ff [24, 32]. Keine Bundeskassen sind außerdem die Kasse des > Europäisches Parlament (EFG 1991, 519; zu einer Besonderheit > Rz 63 Europaabgeordnete) oder von EU-Behörden wie der > Europäische Zentralbank oder des > Europäisches Patentamt sowie der Kassen von UN-Behörden (> Vereinte Nationen; > Rz 25). Die Kassen der > Bundestagsfraktionen sind ebenfalls keine öffentlichen Kassen (Carl, FR 1991, 125; EFG 2002, 1228).
Rz. 14
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Entsprechendes gilt für die Kassen der Länder. Keine Landeskassen sind die Kassen der kommunalen Gebietskörperschaften (zB Gemeinden, Kreise) und der kommunalen Verbandskörperschaften. Diese Kassen sind aber öffentliche Kassen (> Rz 23 ff). Die Kassen der Landtagsfraktionen sind keine öffentlichen Kassen.
Rz. 15
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Eine – ggf auftragsweise – Auszahlung von Bundes- oder Landesmitteln durch andere als Bundes- oder Landeskassen genügt für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 12 Satz 1 EStG nicht. Auch die Zustimmung des Innenministers zum Ausweis von Höchstsätzen für AE in den Haushaltsplänen der Gemeinden erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal ,Zahlung aus einer Landeskasse’.
Rz. 15/1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Ebenso ist § 3 Nr 12 EStG nicht anwendbar, wenn AE im Auftrag oder für Rechnung eines staatsnahen Unternehmens oder von sonstigen > Staatsnahe Einrichtungen aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden (> Rz 27). Das gilt zB für AE an Angehörige der > Stationierungsstreitkräfte (BFH 137, 331 = BStBl 1983 II, 219). Soweit § 49 Abs 1 Nr 4 EStG bestimmte Zahlungen aus öffentlichen Kassen als > Inländische Einkünfte festlegt, hat dies wegen des unterschiedlichen Gesetzeszwecks uE keine Auswirkung auf § 3 Nr 12 EStG, zumal die AE im Haushaltsplan einer inländischen Gebietskörperschaft unter dieser Bezeichnung ausgewiesen sein muss (> Rz 16 ff).