Rz. 40
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Wo die sachliche Berechtigung einer AE dem Grunde und der Höhe nach nicht dadurch sichergestellt ist, dass sie im Haushalt des Bundes oder eines Landes ausgewiesen sind (> Rz 16), greift das Prüfungsrecht der FÄ ein; zur Verfassungsmäßigkeit > Rz 3.
Rz. 41
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Das zuständige FA ist zur Prüfung berechtigt und iRd §§ 85, 88 AO verpflichtet (BFH 169, 144 = BStBl 1993 II, 50 mwN; BVerfG 99, 280 vom 11.11.1998, BStBl 1999 II, 502 [> Rz 3]; > R 3.12 Abs 2 Satz 3 LStR). Zu prüfen ist, ob und ggf inwieweit die als AE bezeichneten oder zumindest als Entschädigung für einen bestimmten Aufwand gekennzeichneten Bezüge für Verdienstausfall oder Zeitaufwand gewährt werden; ferner ob sie die abziehbaren Aufwendungen, die dem Empfänger erwachsen, offenbar übersteigen. Dazu gehört auch die Feststellung, dass die ihrer Art nach zu benennenden Aufwendungen, die die Entschädigung abgelten soll, abziehbare Erwerbsaufwendung (> Werbungskosten oder > Betriebsausgaben) sind (BFH 169, 144 aaO). Zu der Prüfung des FA – ggf des FG –, ob die Entschädigung den abziehbaren Aufwand übersteigt, > Rz 42 f. Das FA muss auch prüfen, ob die Entschädigungen für besondere Nachteile oder Belastungen gewährt werden (BFH 102, 255 = BStBl 1971 II, 519). Die Anweisungen in den LStR legen § 3 Nr 12 Satz 2 EStG zutreffend aus (BFH 92, 11 = BStBl 1968 II, 437).
Rz. 42
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Es besteht keine Vermutung, dass AE tatsächlich steuerlich abziehbaren Dienstaufwand abgelten sollen; gleichwohl ist eine Nachprüfung nur bei Anlass von einigem Gewicht geboten (BFH 169, 144 = BStBl 1993 II, 50; > R 3.12 Abs 2 Satz 6 LStR). Das ergibt sich aus dem Wort "offenbar" in § 3 Nr 12 Satz 2 EStG. Der Empfänger muss seine Aufwendungen nicht bis ins Kleinste nachweisen (> R 3.12 Abs 2 Satz 4 LStR); sonst ginge die Vereinfachung verloren (> Rz 2). Das FA prüft deshalb nur, ob dem Empfänger nach der Art seiner Dienstleistung erfahrungsgemäß steuerlich abziehbare Aufwendungen in ungefährer Höhe der AE entstehen. Es kommt nicht darauf an, welche Aufwendungen einem einzelnen Stpfl in einem einzelnen Jahr tatsächlich erwachsen sind, sondern darauf, ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der AE erwachsen (BFH 157, 530 = BStBl 1990 II, 121 mwN; > R 3.12 Abs 2 Satz 5 LStR).
Rz. 43
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Im Allgemeinen kommen die FÄ ihrer Prüfungspflicht durch Anwendung der Schätzungsrichtlinien nach (> Rz 45 ff). Deren Anwendung setzt aber voraus, dass dem Empfänger überhaupt steuerlich abziehbarer Aufwand entsteht (EFG 1980, 64 betr gemeindlichen Kassenverwalter). Deshalb wendet die FinVerw (vgl OFD Münster vom 18.07.1978 – S-2337 – 20-St-11 – 31) die Vereinfachungsregelung des > R 3.11 Abs 3 LStR nicht an, wenn neben der für den entgangenen Verdienst und den Zeitaufwand gezahlten AE die entstandenen baren Auslagen, zB Tage- und Übernachtungsgelder, Fahrtkosten, Telefon- und Internetkosten, gesondert erstattet werden. Einer vereinfachten Trennung von steuerpflichtigen Vergütungen und steuerfreier Abgeltung entstandener Aufwendungen bedarf es in derartigen Fällen nicht; die AE ist dann in vollem Umfang steuerpflichtig (vgl auch EFG 1980, 64).
Rz. 44
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Soweit die AE den Aufwand übersteigt, wird das FA sie steuerpflichtig machen; im Übrigen bleibt sie steuerfrei. Ist der abziehbare Aufwand dauerhaft höher als die steuerfrei belassene AE, darf das FA sie nicht selbst anheben. Lediglich die Oberste Finanzbehörde des zuständigen Bundeslandes (FinMin/SenfFin) darf die Sätze und Beträge des > R 3.12 Abs 3 LStR im Benehmen mit BMF und den FinMin/SenfFin der anderen Bundesländer an besondere Verhältnisse im Lande anpassen (> R 3.12 Abs 3 Satz 10 LStR). Das > Wohnsitz-Finanzamt darf aber den die steuerfreie AE überschießenden Betrag im Einzelfall als WK/BA berücksichtigen. Zur > Glaubhaftmachung höheren steuerlich abziehbaren Aufwands > R 3.12 Abs 4 LStR sowie > Rz 55 ff. Zum Prüfungsrecht der FG > Rz 54.