Rz. 60
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
AE, die privatrechtlich organisierte ArbG gewähren, gehören grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn (BFH 94, 366 = BStBl 1969 II, 185). Das gilt auch für Kassen einer KapGes wie der AG oder GmbH, selbst wenn sie sich wirtschaftlich in der Hand von Körperschaften des öffentlichen Rechts befinden (> Behörden als Arbeitgeber, > Staatsnahe Einrichtungen; vgl BFH/NV 1990, 30; EFG 1980, 452; 1982, 554). Ebenso ist § 3 Nr 12 EStG nicht anwendbar, wenn für Rechnung eines ArbG des privaten Rechts aus einer öffentlichen Kasse Zahlungen vorgenommen werden (EFG 1980, 605; > Rz 15). Die dem ArbN entstehenden Aufwendungen werden in diesen Fällen als > Werbungskosten ggf schon beim LSt-Abzug durch Bildung eines Freibetrags als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren), sonst bei einer Veranlagung berücksichtigt (> Veranlagung von Arbeitnehmern).
Rz. 61
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
FG RP vom 05.01.1994 – 5 K 2682/93, FR 1994, 461 hat die Entschädigung eines privaten ArbG (dort für für Abordnung in das > Beitrittsgebiet) als stpfl > Arbeitslohn beurteilt, obwohl eine vergleichbare Leistung im öffentlichen Dienst steuerfrei war. Zu einem ähnlichen Beispiel > Wagenpflegepauschale. Der BFH hat eine derartige Ungleichbehandlung für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten (BFH 175, 368 = BStBl 1995 II, 142; vgl auch BFH 184, 403 = BStBl 1998 II, 62) und ist damit von früheren Entscheidungen (BFH 81, 401 = BStBl 1965 III, 144; BFH 111, 339 = BStBl 1976 II, 418) abgerückt. AE, die Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten, sind ebenfalls steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr 12 Satz 1 EStG oder § 3 Nr 12 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind; hierzu gehören nicht nur die den ArbN der fiskalischen Verwaltung gezahlten Entschädigungen (> Rz 33). Auch ein öffentliche Dienste leistender Beamter, der von seinem Dienstherrn keine AE erhält, bekommt keine vergleichbare Steuerbefreiung (EFG 1996, 66). Zur Verfassungsmäßigkeit > Rz 4, 5.
Rz. 62
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Handelt es sich bei den als AE bezeichneten Leistungen des ArbG um > Auslagenersatz, > Durchlaufende Gelder, > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern oder > Reisekostenvergütungen, bleiben sie ggf nach den dafür geltenden Vorschriften steuerfrei; > R 3.16 LStR, > R 3.30–3.50 LStR. Allerdings ist nach EFG 1996, 92 ein neben einer steuerfreien AE gezahlter Auslagenersatz steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Aufwendungen insgesamt die AE nachweisbar übersteigen (> Rz 57/1).
Werden haupt- und nebenberuflich tätigen Stpfl im Rahmen einer als AE nach § 3 Nr 12 EStG steuerfreien (Amts-) Ausstattung unentgeltlich ,betriebliche’ Datenverarbeitungsgeräte wie Telefon, PC/Notebook und Zubehör, Smartphone, Tablet usw zur Nutzung überlassen, bleibt deren private Mitbenutzung seit dem VZ 2015 nach § 3 Nr 45 EStG steuerfrei; zu Einzelheiten > Telekommunikationskosten.