Rz. 1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Eltern sind zivilrechtlich verpflichtet, den Unterhalt ihres Kindes in angemessener Höhe zu tragen (vgl §§ 1601ff BGB). Den finanziellen Belastungen können die Eltern nicht ausweichen, solange sie hinreichende Einkünfte erzielen. Deshalb ist es verfassungsrechtlich geboten, das Einkommen der Eltern in Höhe des Existenzminimums eines unterhaltsberechtigten Kindes steuerlich nicht zu belasten. Dazu gehört neben dem Sachbedarf auch der Betreuungs-,Erziehungs- und der Ausbildungsbedarf. Berücksichtigt wird aber nur das Lebensnotwendige. Auf die Höhe des tatsächlich geleisteten Eltern-Unterhalts und auf die Höhe des individuellen Unterhaltsanspruchs eines Kindes gegen seine Eltern gemäß §§ 1601, 1610 BGB, kommt es hingegen nicht an. Im Einzelnen > Kinderfreibeträge Rz 2 ff.
Rz. 2
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (vgl § 32 Abs 6 Satz 1 und 2 EStG; zur Höhe > Kinderfreibeträge Rz 35) gilt die sich mit dem zunehmenden Lebensalter wandelnden Aufwendungen der Eltern ab, deren Schwerpunkt bei Kleinkindern zunächst auf der Betreuung, später auf der Erziehung und schließlich auf der Ausbildung liegt. Bei der Ausbildung eines volljährigen auswärts untergebrachten Kindes entsteht aber typischerweise ein zusätzlicher Bedarf, der mit dem Ausbildungsfreibetrag des § 33a Abs 2 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 924 EUR berücksichtigt wird (> Rz 25 ff). Obwohl die Freibeträge für die Eltern den Ausbildungsbedarf des Kindes abgelten (> Rz 27), kann zumindest ein Teil dieser elterlichen Zuwendungen beim Kind zusätzlich zu WK führen, wenn es bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat oder diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (vgl § 9 Abs 6 EStG). Andernfalls können die Aufwendungen für den Erwerb von Berufswissen nur als > Sonderausgaben abgezogen werden, was ohne eigene Einkünfte des Kindes ohne Auswirkung bleibt (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG, > Bildungsaufwendungen Rz 12 ff, 43ff).
Rz. 3
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Der hier behandelte Ausbildungsfreibetrag des § 33a Abs 2 EStG kann auf Antrag bereits beim LSt-Abzug, spätestens aber bei der Veranlagung wirksam werden (> Rz 20 f). Er unterscheidet sich insoweit von den Freibeträgen für Kinder des § 32 EStG, die nur bei der Veranlagung und für Zwecke der ESt-Festsetzung auch dann nur berücksichtigt werden, wenn ihr Ansatz für den Stpfl günstiger ist als das Kindergeld (zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 7, 145ff). Denn während des laufenden Kalenderjahres wird das Existenzminimum des Kindes bei seinen Eltern durch das monatlich ausgezahlte > Kindergeld berücksichtigt.
Rz. 4
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Konkurrenzen: Auswärtig untergebracht (> Rz 15 ff) kann auch ein schwerbehindertes Kind sein, zB wenn es in einem Pflegeheim mit angegliederter Schule lebt oder in > Beschützende Werkstätten für einen Beruf ausgebildet wird. Wird das Kind an den Wochenenden in der Wohnung des Stpfl betreut, kann auch der Pflege-Pauschbetrag gewährt werden (> Pflege-Pauschbetrag Rz 3). Das als SA abziehbare > Schulgeld (vgl § 10 Abs 1 Nr 9 EStG) kommt auch bei Behinderten in Betracht (> Behinderte Menschen Rz 27).