I. Die Voraussetzungen im Überblick

 

Rz. 5

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs 2 EStG) setzt Folgendes voraus:

Der Stpfl muss unbeschränkt steuerpflichtig sein (> Rz 6);
für sein volljähriges Kind muss der Stpfl Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag haben (> Rz 7 ff);
das Kind muss sich in Berufsausbildung befinden (> Rz 10);
das Kind muss auswärtig untergebracht sein (> Rz 15 ff);
der Stpfl muss den Freibetrag besonders beantragen (> Rz 20 ff).

Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Freibetrag seit dem VZ 2012 nicht mehr; das Gleiche gilt für Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln oder Zuschüsse von Förderungseinrichtungen (vgl StVereinfG 2011, BGBl 2011 I, 2131).

II. Unbeschränkte Steuerpflicht

 

Rz. 6

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Einen Ausbildungsfreibetrag gibt es nur bei unbeschränkter Steuerpflicht der Eltern iSv § 1 Abs 1 bis 3 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht). Für einen Zeitraum beschränkter Steuerpflicht besteht kein Anspruch (vgl § 50 Abs 1 Satz 3 EStG); dies gilt uE auch für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht in den Wechselfällen des § 2 Abs 7 Satz 3 EStG (zum Verfahren > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 47 ff, > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 164, 164/1). Im Ergebnis wird der Ausbildungsfreibetrag für die Monate gewährt, für die der Stpfl Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder hat (> R 33a.2 Abs 1 EStR); denn diese erhalten ebenfalls nur unbeschränkt Stpfl. Ergänzend > Rz 30 ff.

III. Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder für ein über 18 Jahre altes Kind

 

Rz. 7

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der Ausbildungsfreibetrag des § 33a Abs 2 EStG in seiner gegenwärtigen Ausprägung ergänzt steuersystematisch den Familienleistungsausgleich des § 31 EStG, indem er die das Existenzminimum deckenden Freibeträge für Kinder für den Sonderfall der auswärtigen Unterbringung eines volljährigen Kindes ergänzt (vgl BFH 227, 487 = BStBl 2010 II, 341). Dementsprechend erhält der Stpfl den ergänzenden Freibetrag nur dann, wenn für das Kind "Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld" besteht. Wegen der Einzelheiten zu diesen Voraussetzungen > Kinderfreibeträge Rz 55 ff sowie > Kindergeld Rz 10 ff.

 

Rz. 8

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Einen Ausbildungsfreibetrag gibt es also nur, wenn der Stpfl zugleich die Voraussetzungen von § 32 EStG erfüllt, ohne die es auch keinen Anspruch auf Kindergeld gibt. Im Übrigen ist besonders Folgendes zu beachten:

 

Rz. 8/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Berücksichtigt werden volljährige Kinder grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ausnahmen gelten für ein schwerbehindertes Kind (vgl § 32 Abs 4 Nr 3 EStG) sowie für Kinder, die Grundwehrdienst oder Zivildienst oder einen ähnlichen Dienst geleistet haben (im Einzelnen > Kinderfreibeträge Rz 115 ff). Wird das 25. Lebensjahr erst im Laufe des Kalenderjahres vollendet (25. Geburtstag), so erhält der Stpfl den Ausbildungsfreibetrag noch zeitanteilig (> Rz 30 ff).

 

Rz. 8/2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder schließt § 32 Abs 4 Satz 2 und 3 EStG für solche Kinder aus, die bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben und einer Vollerwerbstätigkeit nachgehen (dann entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern > Rz 1). Unschädlich ist aber eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden, eine Erwerbstätigkeit während eines > Ausbildungsdienstverhältnis oder während eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses iSv §§ 8und 8a SGB IV (> Geringfügige Beschäftigung). Zu weiteren Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 116 ff.

 

Rz. 9

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Es genügt ein Anspruch auf die Freibeträge iS des § 32 Abs 6 EStG. Das ist ein Anspruch auf den Freibetrag für das sächliche Existenzminimum oder einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (zB bei Übertragung auf den anderen Elternteil oder die Großeltern (> Kinderfreibeträge Rz 160--176). Ebenso ist es unerheblich, ob sich der Freibetrag tatsächlich ausgewirkt hat. Nicht erforderlich ist auch, dass der Stpfl tatsächlich Kindergeld erhält (zum Abstellen des Gesetzes auf den ‚Anspruch’ > Unterhaltsleistungen Rz 70 ff). Diese Regelung dient der Vereinfachung. So muss nicht geprüft werden, ob zB eine andere Person tatsächlich ein Kindergeld – etwa nach ausländischem Recht – erhält (> Kindergeld Rz 30 ff) oder dem Stpfl in den Fällen der Abzweigung das Kindergeld nicht ausgezahlt wird (> Kindergeld Rz 80 ff).

IV. Berufsausbildung

 

Rz. 10

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Nur die Eltern volljähriger Kinder in Berufsausbildung sind begünstigt (vgl § 33a Abs 2 Satz 1 EStG). Für andere Tatbestände wie zB Zeiten der Arbeitssuche oder des Wartens auf einen Ausbildungsplatz oder Freiwilligendienst (vgl § 32 Abs 4 Satz 1 EStG; > Kinderfreibeträge Rz 108ff) kommt ein Ausbildungsfreibetrag nicht in Betracht (BFH 206, 413 = BStBl 2006 II, 294; BFH/NV 2011, 1325; 2015, 332). Auch ein behindertes Kind wird nur berücksichtigt, wenn es in Berufsausbildung ist (H 32.5 – Behinderte Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden – EStH).

 

Rz. 11

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Zum Beginn und z...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge