Rz. 45
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Die Bindung des FA an die Anrufungsauskunft beschränkt sich aber auf das Lohnsteuer-Abzugsverfahren. Sie erstreckt sich nicht auf die Festsetzung der ESt im Rahmen der Veranlagung (BFH 244, 572 = BStBl 2014 II, 894; BFH 250, 159 = BStBl 2016 II, 751). Dies gilt auch dann, wenn der ArbN selbst (> Rz 14) diese Auskunft eingeholt hat. Das ergibt sich aus dem Zweck der Anrufungsauskunft (> Rz 6) und der Gesetzessystematik: § 42e EStG findet sich unter Abschnitt VI "Steuererhebung" – 2. "Steuerabzug von Arbeitslohn (Lohnsteuer)". Der LSt-Abzug durch den ArbG einerseits und die Veranlagung andererseits sind zwei eigenständige, voneinander unabhängige Besteuerungsverfahren (vgl BFH 220, 307 = BStBl 2008 II, 597; Plenker, DB 2010, 192). Das > Wohnsitz-Finanzamt des ArbN ist an solche Entscheidungen des > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG grundsätzlich nicht gebunden (BFH 232, 5 = BStBl 2011 II, 479). Die Auskunft bindet übrigens auch die für die Veranlagung der KSt zuständige Stelle des FA nicht, wenn es um die Einordnung bestimmter Zuwendungen als vGA geht (> Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 7 ff).
Rz. 46
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Eine fehlerhafte Auskunft im LSt-Verfahren schließt deshalb eine Inanspruchnahme des ArbN nicht aus. Das > Wohnsitz-Finanzamt kann bei der späteren Veranlagung des ArbN von der Auskunft des Betriebsstätten-FA zugunsten wie zuungunsten abweichen. Dies gilt uE selbst dann, wenn das > Betriebsstätten-Finanzamt seine Auskunft mit dem Wohnsitz-FA abgestimmt hat (> R 42e Abs 1 Satz 2 letzter Halbsatz LStR; glA Blümich/Heuermann, § 42e EStG Rz 20). Ohne Bindung an die Anrufungsauskunft kann das Wohnsitz-FA die beim LSt-Abzug nicht einbehaltenen Steuerabzüge auch nach Abschluss des LSt-Verfahrens beim ArbN nachfordern, denn > Bemessungsgrundlage der veranlagten ESt ist die vom Wohnsitz-FA eigenständig zu ermittelnde Jahressteuerschuld (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 162 ff).
Rz. 47
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Eine Bindungswirkung könnte gegenüber dem > Arbeitnehmer lediglich dann nach > Treu und Glauben (> Rz 85 ff) eintreten, wenn dem ArbN die Beteiligung seines Wohnsitz-FA an der Auskunft bekannt ist und er aufgrund der erteilten Auskunft wirtschaftliche Dispositionen getroffen hat. Um in bedeutenden Fällen Rechtssicherheit auch für die Veranlagung zu erhalten, kann der ArbN eine verbindliche Auskunft (> Rz 55 ff) bei seinem > Wohnsitz-Finanzamt beantragen.