Rz. 18
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Sachlich zuständig für die Anrufungsauskunft ist grundsätzlich das > Betriebsstätten-Finanzamt iSd § 41a EStG. Örtlich zuständig ist das FA, in dessen Bezirk die lohnsteuerliche Betriebsstätte iSv § 41 Abs 2 EStG liegt (zu Einzelheiten > Betriebsstätte Rz 15 ff). Die örtliche Zuständigkeit ist unabhängig davon, wer als Beteiligter (> Rz 13 ff) um eine Anrufungsauskunft ersucht. Trägt allerdings ein Dritter die Pflichten des ArbG (besonders in den Fällen der > Lohnzahlung durch Dritte; vgl § 38 Abs 3a EStG), dann ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des Dritten zuständig (> R 42e Abs 4 LStR).
Rz. 19
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Erhält der ArbG eine für ihn ungünstige Anrufungsauskunft von einem örtlich unzuständigen FA, kann er ihre Aufhebung nur dann verlangen, wenn das zuständige FA zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (vgl § 127 AO). Hat das unzuständige FA eine für ihn günstige Entscheidung getroffen und hat sich der ArbG daran gehalten, besteht zwar keine formale Bindung des FA. Allerdings wird eine > Haftung für Lohnsteuer Rz 100 ff des ArbG idR aus Ermessensgründen (> Ermessen) nicht in Betracht kommen.
Rz. 20
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Für große und größte ArbG mit mehreren lohnsteuerlichen Betriebsstätten iSv § 41 Abs 2 EStG (> Betriebsstätte Rz 15 ff) sollen unterschiedliche Auskünfte vermieden werden; es besteht deshalb eine zentrale Zuständigkeit (vgl § 42e Satz 2–4 EStG). Für die Anfragen solcher ArbG ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO; > Betriebsstätte Rz 7) des ArbG im > Inland befindet. Ist dieses FA kein Betriebsstätten-FA iSv § 41 Abs 2 EStG – zB weil am Sitz der Geschäftsleitung kein LSt-Abzug vorgenommen wird – so ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten ArbN befindet. Das ist der Betriebsteil, in dem die LSt für die zahlenmäßig meisten ArbN ermittelt wird; auf die Höhe der angemeldeten LSt kommt es nicht an. Diese Zuständigkeit des zentralen Betriebsstätten-FA ist für ArbG mit mehreren Betriebsstätten zwingend, und zwar unabhängig von der Bedeutung der Anfrage für andere Betriebsstätten. Für seine Anfrage gelten Besonderheiten (> Rz 17). Diese Anforderungen an den ArbG lassen den mit diesem Verfahren verbundenen Verwaltungsaufwand erahnen, der wohl nur für Sachverhalte von einigem Gewicht vertretbar ist. Zum verwaltungsinternen Verfahrensablauf – auch zu Fällen mit Auslandsberührung – > R 42e Abs 2, 3 LStR sowie gleichlautend BMF vom 12.12.2017, Rz 3 f, BStBl 2017 I, 1656, > Rz 5.
Rz. 21
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Wer ‚Arbeitgeber’ ist, ergibt sich aus § 38 EStG. Für eine > Juristische Person des öffentlichen Rechts (zB Bund, Bundesländer, Behörden), nimmt die lohnzahlende > Öffentliche Kasse die ArbG-Pflichten wahr. Zu weiteren Einzelheiten > Arbeitgeber. Bilden mehrere Unternehmen einen Konzern, weil sie unter einheitlicher Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind (§ 18 AktG), so ist nicht etwa das FA am Sitz der Geschäftsleitung des herrschenden Unternehmens örtlich zuständig. Jedes einzelne konzernangehörige Unternehmen bleibt iSv § 42e EStG ArbG. Die Zuständigkeit für Auskünfte bleibt regelmäßig beim > Betriebsstätten-Finanzamt des einzelnen Unternehmens; unterhält es mehrere lohnsteuerliche Betriebsstätten im > Inland, gilt § 42e Satz 2, 3 EStG (> Rz 20).
Rz. 22
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Sachlich unzuständig für eine Auskunft iSv § 42e EStG sind die Obersten Finanzbehörden (das > Bundesministerium der Finanzen, die FinMin/SenfFin der Länder) oder eine Aufsichtsbehörde (OFD/LAfSt). Entsprechendes gilt für das > Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder einen LSt-Außenprüfer. Die von ihnen veröffentlichten Rechtsmeinungen sind freilich nicht unerheblich, wenn der ArbG ihnen folgt. Auch wenn das > Betriebsstätten-Finanzamt nicht formal gebunden wird, ist es dann doch Ermessensfrage (> Ermessen), ob der ArbG für einen Fehler haftet. IdR wird er wegen eines auf Null reduzierten Entschließungsermessens nicht in Haftung genommen werden (> Haftung für Lohnsteuer Rz 100 ff [115, 118]).