Rz. 28
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Das FA muss dem anfragenden Beteiligten (> Rz 13 ff) mitteilen, wie im einzelnen Fall beim LSt-Abzug zu verfahren ist (§ 42e EStG). Der Umfang der Auskunft ist in das > Ermessen des FA gestellt. Der VA (> Rz 27) ist zu begründen (§ 121 AO). Hierzu gehören zum Verständnis der erteilten Auskunft uE sowohl die Rechtsnormen als auch ggf vorhandene veröffentlichte Verwaltungsanweisungen. Eine fehlende oder unvollständige Begründung kann ggf in einem Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden; die fehlende Begründung macht den VA aber nicht nichtig (§ 126 Abs 1 Nr 2 AO). Das FA soll die zugrunde liegende Darstellung des Sachverhalts durch den ArbG (> Rz 16) genau bezeichnen, weil die Bindung (> Rz 33) voraussetzt, dass sich der der Auskunft zugrunde liegende Sachverhalt nicht verändert hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll das FA deutlich vermerken, dass es sich um eine Anrufungsauskunft iSd § 42e EStG handelt (> R 42e Abs 1 Satz 3 LStR) und dass diese nur Bindungswirkung für den LSt-Abzug und nicht darüber hinaus hat (> Rz 45 ff), auch wenn dies formell nicht unbedingt geboten ist (vgl BFH 169, 202 = BStBl 1993 II, 166). Soweit Aussagen Wertveränderungen unterliegen wie zB örtliche Mietwerte für Werkswohnungen oder andere Sachbezüge, sollte das FA die Auskunft zeitlich befristen (> R 42e Abs 1 Satz 3 LStR) oder auf entsprechend dynamisierte Referenzwerte Bezug nehmen (etwa den jeweils aktuellen Mietspiegel etc).
Rz. 29
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Beteiligung anderer Dienststellen: Ergibt sich aus der Anfrage (> Rz 17) oder nach Kenntnis des FA, dass die Auskunft auch Auswirkungen für Betriebsstätten im Zuständigkeitsbereich anderer FÄ haben kann, sind diese zu beteiligen (vgl § 42e Satz 2–4 EStG; > R 42e Abs 2 und 3 LStR). Auch die interne Beteiligung des > Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) kann zweckmäßig sein, wenn dieses aus seiner Beteiligung an einer > Außenprüfung Rz 13 zB für bestimmte Branchen über besondere Informationen verfügt. Ähnliches gilt für die Beteiligung von Aufsichtsbehörden, wenn die Auskunft von überörtlicher Bedeutung und keine allgemeine Stellungnahme der FinVerw bekannt ist.
Das zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt (> Rz 18, 20) wird bei Auskünften mit für mehrere Betriebsstätten desselben ArbG bedeutsamen Auskünften die Mitzeichnung durch die von ihm intern beteiligten anderen Betriebsstätten-FÄ vermerken.
Rz. 30
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Hat ein ArbN eine Auskunft beantragt (> Rz 14) und ergeht sie nach Abstimmung mit seinem > Wohnsitz-Finanzamt (> R 42e Abs 2 Satz 2 LStR), sollte das > Betriebsstätten-Finanzamt dessen Mitzeichnung durch den zuständigen Bearbeiter vermerken, damit dies für den betroffenen ArbN erkennbar ist.
Rz. 31
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Zur weiteren formalen Ausgestaltung des VA > Rz 26, 28 ff. Da jede Auskunft iSv § 42e EStG ein VA ist (Kritik bzw Stellungnahme > Rz 8), muss das FA sowohl eine Anfrage mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt als auch die darauf ergehende Auskunft gesondert dokumentieren, denn in bestimmten Fällen muss sie die Auskunft gegenüber dem anfragenden Beteiligten widerrufen (> Rz 48 ff).