1. Rechtsgrundlage und Zweck
Rz. 5
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Das > Betriebsstätten-Finanzamt (> Rz 18 ff) hat auf Anfrage (> Rz 9 ff) eines Beteiligten (> Rz 13 ff) darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (§ 42e EStG; > Rz 23 ff). Entsprechendes gilt für die Kirchensteuer (vgl zB § 5 KiStG NW; > Kirchensteuer Rz 42 ff) und andere Nebengebiete (> Rz 2).
Vgl außerdem > R 42e LStR sowie den Anwendungserlass der FinVerw unter BMF vom 12.12.2017, BStBl 2017 I, 1656, > Anh 2 Anrufungsauskunft (dazu zB Krause, DB 2018, 346 und ausführlich Hilbert, NWB 2018, 466).
Rz. 6
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Zweck der Anrufungsauskunft: Der mit der Verpflichtung zum LSt-Abzug und einem sich daraus latent ergebenden Haftungsrisiko belastete ArbG soll sich jederzeit und definitiv Klarheit über die Anwendung lohnsteuerrechtlicher Normen verschaffen können (BFH 225, 50 = BStBl 2010 II, 996; BFH 230, 500 = BStBl 2011 II, 233). Dem dient eine für das FA verbindliche (> Rz 32 ff) Aussage zu Rechtsfragen. Sie schließt eine > Haftung für Lohnsteuer als ermessensfehlerhaft aus, soweit der ArbG der Auffassung des FA folgt (BFH 221, 182 = BStBl 2008 II, 933; > Haftung für Lohnsteuer Rz 108–109). Anrufungsauskünfte haben eine hohe praktische Bedeutung; ihre Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte können im Einzelfall erheblich sein.
2. Rechtsentwicklung
Rz. 7
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Im EStG vom 10.08.1925 fand sich im damaligen § 79 bereits ein Auskunftsanspruch zu den seinerzeitigen Vorschriften der §§ 69 bis 77 zum Steuerabzug vom Arbeitslohn (RGBl 1925 I, 189–208 [204]). Nachfolgend wurde die Anrufungsauskunft vor 1975 in § 56 LStDV (idF vom 29.11.1934, RStBl 1934, 1489) geregelt. Diese Regelung wurde ab 1975 mit dem EStRG 1975 vom 05.08.1974 (BGBl 1974 I, 1769 = BStBl 1974 I, 578) in § 42e EStG übernommen. Mit dem StBereinG 1999 vom 22.12.1999 (BGBl 1999 I, 2601 = BStBl 2000 I, 13) hat der Gesetzgeber die Sätze 2–4 zur Bestimmung der Zuständigkeit in § 42e EStG eingefügt; > Rz 20.
Rz. 8
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Aktuell wird die Anrufungsauskunft des § 42e EStG als feststellender > Verwaltungsakt behandelt. Bis zur Änderung der Rechtsprechung (> Rz 26) wurde die Anrufungsauskunft hingegen als reine Wissenserklärung des FA behandelt, die für das FA (nur) in den Grenzen von > Treu und Glauben verbindlich ist (vgl BFH 70, 290 = BStBl 1960 III, 108; zuletzt in BFH 169, 202 = BStBl 1993 II, 166). Davon ging übrigens der damalige Gesetzgeber des § 42e EStG noch aus, was bei der Auslegung der Vorschrift möglicherweise zu beachten ist. Die frühere Sichtweise hatte uE im Wesentlichen historische Gründe: Im Zeitalter vor allgemeiner Verfügbarkeit des > Internet konnte zB ein Handwerker, der nur einen Gesellen als ArbN beschäftigte, beim FA die auf einen bestimmten Monatslohn entfallenden Steuerabzüge – ggf telefonisch – erfragen und so die Anschaffung einer LSt-Tabelle ersparen. Solche einfach gelagerten Fälle – die zahlenmäßig früher weit überwogen – waren und sind uE ggf auch weiterhin die Mitteilung von Wissen, weil sie keine "Entscheidung" iSv Anwendung des Gesetzes auf einen mehr oder weniger komplexen Sachverhalt beinhalten. Sie waren im Interesse der ArbG bewusst ‚unbürokratisch’ organisiert. Komplizierte Fälle wie die vom BFH entschiedenen, die die schriftliche Darstellung des Sachverhalts erfordern (> Rz 16, 33), waren auch früher Gegenstand von Anfragen beim FA; ihre Behandlung als verbindlichen VA lag seinerzeit ebenfalls schon nahe. § 42e EStG sowie § 89 Abs 2 und die §§ 204ff AO wollen dem Rechtsanwender aber unterschiedliche Instrumente anbieten; sie auch bei einfachen Anfragen alle als VA "über einen Kamm zu scheren", bringt keinen Vorteil, weil es dem um Auskunft Nachsuchenden mit einer schriftlichen Anfrage (> Rz 16), aber auch dem FA erhebliche bürokratische Erschwernisse aufbürdet, zumal die Auskunft "grundsätzlich schriftlich erteilt werden" soll (vgl BMF vom 12.12.2017, Rz 8, BStBl 2017 I, 1656, > Rz 5).
3. Verfahren beim Auskunftsberechtigten
a) Allgemeine Hinweise
Rz. 9
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Bestehen Zweifel, wie im Einzelfall der LSt-Abzug vorzunehmen ist, kann der zum LSt-Abzug Verpflichtete – das ist idR der > Arbeitgeber – das für ihn zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt fragen. § 42e EStG gibt ihm einen Rechtsanspruch auf förmlichen Bescheid über die zutreffende Rechtsanwendung, wenn ein Beteiligter (> Rz 13 ff) in der gebotenen Form (> Rz 16 ff) um die Auskunft nachsucht (BFH 225, 50 = BStBl 2010 II, 996). Die Auskunft bindet die FinVerw nur für den LSt-Abzug, nicht aber für die Veranlagung des ArbN (> Rz 45). Bestehen an der Richtigkeit der Auskunft Zweifel, können diese im Rechtsbehelfsverfahren geklärt werden (> Rz 78 ff); ebenso wenn das FA den Antrag mit einem Ablehnungsbescheid zurückweist. Verzögert das FA die Auskunftserteilung unangemessen, so kann es > Treu und Glauben widersprechen, dem ArbG die Folgen falscher Rechtsanwendung aufzubürden (BFH 68, 176 = BStBl 1959 III, 69).
Rz. 10
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Eine Anrufungsauskunft bed...