Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ausländische Einkünfte für Zwecke der Steueranrechnung oder des Steuerabzugs nach § 34c EStG (> Ausland Rz 25 ff) werden in § 34d EStG definiert; > Ausländischer Arbeitslohn, > Progressionsvorbehalt Rz 13 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge