Rz. 20
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Hinweis vorab: Die geänderte Rechtsprechung des BFH (> Rz 14) ist im BStBl Teil II veröffentlicht und wird damit von der FinVerw für tarifvertraglich vereinbarte Leistungen hingenommen. Die Frage, ob eine von § 3 Nr 50 EStG nicht steuerbefreite Zuwendung Arbeitslohn ist oder nicht, wird in den folgenden Stichworten nicht behandelt.
Arbeitskleidung: > Auslagenersatz Rz 20 Berufskleidung.
Arbeitszimmer: Ersatzleistungen des ArbG für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich der Reinigungs-, Beleuchtungs- und Heizungskosten des ArbN sind im Allgemeinen kein Auslagenersatz, sondern steuerpflichtiger Ersatz von WK (vgl BFH/NV 2006, 1810); zu Besonderheiten > Auslagenersatz Rz 20 Forstleute und > Auslagenersatz Rz 20 Posthalter; außerdem > Arbeitszimmer Rz 80ff, > Dienstwohnung Rz 9, > Tele[heim]arbeit.
Aufwandsentschädigung: > Dienstaufwand.
Autotelefon: > Telekommunikationskosten Rz 10.
Baustellenleiter: Eine pauschale Zuwendung zur Abgeltung von wiederkehrenden kleinen Ausgaben ist nur in engen Grenzen zulässig (> H 3.50 LStH). Hinweis auf > Auslagenersatz Rz 17.
Berufskleidung: Der Ersatz von Anschaffungskosten für typische Berufskleidung ist WK-Ersatz und nicht steuerfrei nach § 3 Nr 50 EStG; zur Steuerfreiheit bei Barablösung eines gesetzlichen, tarifvertraglichen oder auf Betriebsvereinbarung beruhenden Anspruchs des ArbN auf Gestellung typischer Berufskleidung vgl § 3 Nr 31 EStG und > R 3.31 Abs 2 Satz 2 LStR. Ergänzend Berufskleidung sowie > Auslagenersatz Rz 20 Kleidergeld und > Auslagenersatz Rz 20 Wäschegeld.
Bewachungsgewerbe: Entschädigungen an Wachmänner für die Benutzung eigener Fahrräder bei ausgedehnten Dienstgängen hatte BFH 73, 787 = BStBl 1961 III, 552 in angemessenem Umfang als Auslagenersatz angesehen (> Auslagenersatz Rz 17). Es handelt sich aber nicht um Auslagenersatz iSv § 3 Nr 50 EStG idF ab 1990 (> Rz 10ff), weil die Aufwendungen für die Benutzung eigener > Arbeitsmittel für den ArbN WK sind (> Fahrrad). Werden eine Vielzahl von Objekten bewacht, die keine > Erste Tätigkeitsstätte bilden, kann es sich um steuerfreien Ersatz von Reisekosten handeln (vgl § 3 Nr 16 EStG; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 14ff). Der Ersatz von Futterkosten für einen dem ArbN gehörenden Wachhund führt ebenfalls zu steuerpflichtigem WK-Ersatz. Der Ersatz von Aufwendungen für einen dem ArbN nicht gehörenden Hund kann allerdings als Auslagenersatz iSv § 3 Nr 50 EStG behandelt werden, wenn die Auslagen einzeln nachgewiesen werden. Bei pauschalem Auslagenersatz vgl die Vereinfachungsregelung in > Rz 18. Der Hund ist ebenso wie das Fahrrad kein "Werkzeug" iSd § 3 Nr 30 EStG. Ergänzend > Wachhund.
Bewegungsgeld: > Auslagenersatz Rz 20 Zehrgeld.
Bewirtungskosten: Der Ersatz von Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden des ArbG in einer Gaststätte ist dem Grunde nach Auslagenersatz; bei entsprechendem Einzelnachweis bleibt er steuerfrei nach § 3 Nr 50 EStG (ergänzend > Bewirtung Rz 34ff); vgl aber > Auslagenersatz Rz 20 > Gaststättenbesuche. Der Ersatz von Aufwendungen, die dem ArbN durch die Bewirtung von Geschäftsfreunden in seiner Wohnung erwachsen, sind grundsätzlich kein Auslagenersatz (> Auslagenersatz Rz 12; > Bewirtung Rz 40, 41).
Blattgeld: > Auslagenersatz Rz 20 Rohr-, Blatt- und Saitengeld.
Bürokostenzuschuss: Stellt der ArbN auf arbeitsrechtlicher Grundlage einen Raum für betriebliche Nutzung zur Verfügung, ist ein Zuschuss zu den Betriebskosten idR kein Auslagen- sondern WK-Ersatz; > Auslagenersatz Rz 20 Arbeitszimmer. Ausnahmen kommen bei den Betriebskosten in Betracht, > Arbeitszimmer Rz 80ff.
Bußgeld: Geldbußen und Verwarnungsgelder, die vom ArbG übernommen werden, sind stpfl Arbeitslohn. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung (BFH 243, 520 = BStBl 2014 II, 278). Die Übernahme von Bußgeldern zB wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten und/oder von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots ist damit nicht im überwiegend betrieblichen Eigeninteresse. EFG 2017, 315 will das für Bagatellvergehen nicht gelten lassen (Rev, BFH VI R 1/17).
Dienstaufwandsentschädigungen: Solche Zuwendungen sind kein Auslagenersatz (BFH 58, 439 = BStBl 1954 III, 79), sondern nur unter den Voraussetzungen des § 3 Nr 12 EStG steuerfrei (> Aufwandsentschädigungen). Eine Aufwandsentschädigung gilt grundsätzlich – anders als Auslagenersatz – eigene Aufwendungen des ArbN ab, die für ihn WK/BA sind. Wird neben einer steuerfreien Aufwandsentschädigung zusätzlich Auslagenersatz gezahlt, müssen die gesamten Aufwendungen die Aufwandsentschädigung nachweisbar übersteigen (EFG 1996, 92; > Aufwandsentschädigungen Rz 55ff).
Ermittlungsauslagen: Eine Auslagenpauschale von rd 10 EUR monatlich zur Abgeltung von Ermittlungsauslagen im Steuerfahndungsdienst ist nach § 3 Nr 50 EStG steuerfrei (DB 1975, 2206; BB 1975, 1421). Hinweis auf > Auslagenersatz Rz 18.
Erziehungshilfe: Nimmt eine als ArbN tätige Erzieherin zu betreuende Kinder...