Rz. 1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
In diesem Stichwort werden als Auslandsbeamte pauschal sämtliche im Ausland eingesetzte ArbN (Beschäftigte) des öffentlichen Dienstes (Beamte, Soldaten, Angestellte, Arbeiter) bezeichnet. Ihre Bezüge unterliegen abkommensrechtlich der Besteuerung im Inland; es gilt die Kassenstaatsklausel (vgl Art 19 Abs 1 OECD-MA; > Doppelbesteuerung Rz 47 ff). Zu einer Ausnahme > Ortskräfte.
Rz. 2
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Im Ausland eingesetzte ArbN ohne > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland sind in Deutschland grundsätzlich nur beschränkt steuerpflichtig (vgl § 1 Abs 4 EStG), soweit sie > Inländische Einkünfte erzielen. Bei Auslandsbeamten greift aber regelmäßig § 1 Abs 2 EStG: Für deutsche Staatsangehörige ohne > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im Inland, die als Beamte, Soldaten, Angestellte oder Arbeiter in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen > Juristische Person des öffentlichen Rechts (zB Bund, Land, Gemeinde, Kirche) stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, gilt > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff (§ 1 Abs 2 Nr 2 EStG). Voraussetzung ist, dass ihr Einkommen im Ausland nur in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang besteuert wird (§ 1 Abs 2 Satz 2 EStG).
Von dieser ausländischen Steuerpflicht werden idR nur die im Tätigkeitsstaat steuerpflichtigen Einkünfte erfasst. Das gilt besonders für ins Ausland entsandte deutsche Angehörige des öffentlichen Dienstes mit diplomatischem oder konsularischem Status, die im ausländischen Staat nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen begünstigt sind (> Diplomatischer und konsularischer Dienst); das Gleiche gilt grundsätzlich auch für die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen. Ähnliche Regelungen gelten für die in den NATO-Staaten stationierten Angehörigen der Bundeswehr sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Ehegatten (> NATO Rz 1). Besondere Regelungen gibt es für deutsche Lehrer an deutschen Schulen im Ausland, die ihren Dienstvertrag unmittelbar mit dem ausländischen Schulträger geschlossen haben, aber von Deutschland bezahlt werden (> Auslandslehrer Rz 4/1). Für ArbN des > Goethe-Institut ist § 1 Abs 2 EStG nicht anwendbar.
Rz. 3
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Sind die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 EStG nicht gegeben, gilt bei Auslandsbeamten ohne > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland für ihre Einkünfte aus inländischen öffentlichen Kassen (§ 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG; > Inländische Einkünfte Rz 6) und ggf mit anderen inländischen Einkünften iSd § 49 EStG > Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs 4 EStG).
Rz. 3/1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Beschränkt steuerpflichtige Personen können – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – beim FA beantragen, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen ESt unterliegen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte im Kalenderjahr nicht höher sind als der Grundfreibetrag des § 32a EStG. Der Betrag ist jedoch zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat notwendig und angemessen ist (vgl § 1 Abs 3 EStG; zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff).
Rz. 4
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Auslandsdienstbezüge nach § 52 BBesG, die ArbN einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts aus einer inländischen öffentlichen Kasse zufließen, sind als > Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden inländischen öffentlichen Kasse dem ArbN zustehen würde – fiktive Inlandsbezüge – (§ 3 Nr 64 Satz 1 EStG; ergänzend > Beamte). Das gilt nicht nur für den Kaufkraftausgleich nach § 55 BBesG, sondern uE auch für den Auslandszuschlag nach § 53 BBesG und den Zuschlag zum Auslandszuschlag (vgl die Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010, BGBl 2010 I, 1177, zuletzt geändert durch Art 1 der Verordnung vom 24.07.2017, BGBl 2017 I, 1937), obwohl es sich um einen Erschwerniszuschlag handelt (> Lohnzuschläge Rz 2). Zum Zuschlag nach § 56 BBesG > Auslandsverwendungszuschlag.
Die Steuerbefreiung ist europarechtskonform, auch wenn entsprechende Zulagen für im > Inland eingesetzte Beamte aus dem Ausland über den > Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden (> Europäische Union Rz 8). Das von Organen der EU gezahlte Tagegeld an die für in ihrem Bereich verwendete Beamte bleibt steuerfrei, soweit es auf steuerfreie Auslandsdienstbezüge angerechnet wird (§ 3 Nr 64 EStG iVm § 9a Abs 2 BBesG; > Europäische Union Rz 16ff).
Rz. 5
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Das Auslandstrennungsgeld ist nur im Rahmen von § 3 Nr 13 EStG steuerfrei (> Trennungsentschädigung). Zur Besteuerung des geldwerten Vorteils einer > Dienstwohnung Rz 39.
Beschäftigte iSd § 1 Abs 2 EStG, die lediglich ins Ausland abgeordnet sind, erhalten ebenfalls einen nach § 3 Nr 64 EStG steuerfreien > Ka...