Rz. 30
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Zu den ‚Reisekosten’ gehören die bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit (> Rz 9) entstehenden Mehraufwendungen für Verpflegung. Das Gleiche gilt bei > Doppelte Haushaltsführung Rz 125 ff. Der ArbG darf solche Aufwendungen steuerfrei nur bis zur Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge (> Rz 31) und beschränkt auf die ersten 3 Monate (> Rz 35) erstatten (vgl § 3 Nr 16 EStG). Höhere Aufwendungen dürfen selbst dann nicht steuerfrei erstattet werden, wenn sie im Einzelnen nachgewiesen werden (vgl § 9 Abs 4a Sätze 1, 2 EStG – Abgeltungsprinzip). Erstattungen über die Pauschbeträge hinaus führen also ggf zu stpfl > Arbeitslohn. Über Einzelheiten zur Rechtsentwicklung > Reisekosten Rz 6 ff.
Rz. 31
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Was der ArbG steuerfrei erstatten darf, entspricht dem, was der ArbN ohne diese Erstattung als WK abziehen dürfte (> R 3.16 Satz 4 LStR; > Reisekosten Rz 80 ff). Die gesetzlichen Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung betragen seit 2020 (§ 9 Abs 4a Satz 3 EStG):
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28 EUR für jeden Kalendertag, an dem der ArbN 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, |
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14 EUR für den An- und den Abreisetag bei mehrtägigen Reisen, |
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14 EUR für jeden Kalendertag, an dem der ArbN bei eintägigen Reisen ohne Übernachtung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, |
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14 EUR in Fällen der Mitternachtsregelung (> Rz 34) für den Kalendertag, an dem der ArbN den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. |
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Von 2014 bis 2019 galt anstatt der vorgenannten 28 EUR ein Betrag von 24 EUR und anstatt der jeweils 14 EUR ein Betrag von jeweils 12 EUR. |
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Für Auslandsreisen gelten besondere Beträge; im Einzelnen > Rz 39. |
Rz. 32
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die Dauer der Abwesenheit bestimmt sich danach, wo die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit beginnt. Es ist zu unterscheiden:
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eintägige Auswärtstätigkeiten: |
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Beginnt und beendet der ArbN seine Auswärtstätigkeit an seiner > Erste Tätigkeitsstätte, zählt die Abwesenheitsdauer von deren Verlassen bis zur Rückkehr dorthin. |
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Beginnt die Auswärtstätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte und endet sie in der Wohnung des ArbN, dann zählt die Abwesenheitsdauer ab Verlassen der ersten Tätigkeitsstätte bis zur Rückkehr in die Wohnung. Entsprechendes gilt bei Beginn in der Wohnung und Ende in der ersten Tätigkeitsstätte. |
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Bei Auswärtstätigkeiten von ArbN ohne erste Tätigkeitsstätte (zB Einsatz an ständig wechselnden Tätigkeitsorten oder auf einem Fahrzeug) ist die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend. |
Rz. 33
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
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mehrtägige Auswärtstätigkeiten: |
Für den An- und den Abreisetag ist die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder einer ersten Tätigkeitsstätte unerheblich. Die Pauschale (> Rz 31) wird ungeachtet einer Mindestabwesenheit berücksichtigt. Ein An- oder Abreisetag liegt vor, wenn der ArbN an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet.
Für die ‚Zwischentage’ an denen der ArbN 24 Stunden von der Wohnung abwesend ist, gilt die Verpflegungspauschale von 28 EUR (> Rz 31).
Beispiel 1:
Der ArbN A beginnt am 13.03.2022 eine Auswärtstätigkeit um 21 Uhr. Diese ist am 15.03. um 0:30 Uhr beendet. Er übernachtet vom 13.03. auf den 14.03. am Ort des betrieblichen inländischen Einsatzes. Am 13.03. und am 15.03. fanden keine weiteren Auswärtstätigkeiten statt. Der ArbN erhält für den 13.03. und für den 15.03. jeweils eine Verpflegungspauschale von 14 EUR. Für den ‚Zwischentag’ erhält er eine Verpflegungspauschale von 28 EUR.
Rz. 34
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die Mitternachtsregelung gilt für berufliche Auswärtstätigkeiten, die an einem Kalendertag beginnen und ohne Übernachtung am nachfolgenden Kalendertag enden. Die mehr als 8-stündige Auswärtstätigkeit muss über Nacht und ohne Übernachtung durchgeführt werden.
Rz. 35
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Der Abzug der Pauschbeträge ist bei längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt (§ 9 Abs 4a Satz 6 EStG). Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt erst dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn sie mindestens vier Wochen dauert (§ 9 Abs 4a Satz 7 EStG; ergänzend > Reisekosten Rz 96 ff). Unerheblich ist die Veranlassung der Unterbrechung, sodass auch private Gründe (zB Urlaub, Krankheit) einen Neubeginn verursachen können.
Beispiel 2:
ArbN A mit erster Tätigkeitsstätte in Hamburg wird für die Zeit vom 01.02. bis 30.09. in eine Zweigstelle des ArbG in Dresden abgeordnet. An jedem 2. Wochenende unterbricht er seinen Aufenthalt in Dresden für eine Familienheimfahrt. Vom 01.05. bis 10.06. führt er seine seit langem geplante 5-wöchige Australien-Reise durch.
Der A kann Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeiträume 01.02.–30.04. sowie 11.06.–10.09. steuerfrei erstatten, da dieselbe Auswä...