Rz. 99

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Soweit der ArbN vom ArbG steuerfreie Erstattungen nach § 3 Nr 16 EStG erhalten hat, werden bei einer > Veranlagung von Arbeitnehmern keine WK abgezogen (> Werbungskosten Rz 70 ff). Der WK-Abzug beschränkt sich also auf den Betrag, um den die Summe der abziehbaren Aufwendungen die steuerfreie Erstattung für den betroffenen VZ übersteigt (BFH 166, 452 = BStBl 1992 II, 367); das gilt auch bei Auszahlung solcher Vergütungen in einem anderen VZ (BFH 215, 130 = BStBl 2007 II, 756; > Rz 79). Zur Ermittlung der beim ArbN in Betracht kommenden WK > Reisekosten Rz 35 ff. In seiner persönlichen > Steuererklärung muss der ArbN dem FA bei seiner Veranlagung darlegen, dass und inwieweit der ArbG die Auslösungen nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei gezahlt hat (zu Bescheinigungspflichten > Rz 77) und inwieweit abziehbare WK verbleiben. Im Zweifel muss der ArbN auch nachweisen oder glaubhaft machen (> Glaubhaftmachung), dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung des § 3 Nr 16 EStG vorgelegen haben (BFH/NV 2001, 36). Insoweit trägt er im Veranlagungsverfahren die Darlegungs- und Feststellungslast (> Beweislast).

Macht der ArbN > Werbungskosten geltend, weil die ArbG-Erstattung unter den tatsächlichen Aufwendungen liegt, dann ist die jeweilige Auswärtstätigkeit einheitlich zu beurteilen. Es können nicht einzelne Tage oder Aufwendungsarten außer Acht gelassen werden (BFH 166, 452 = BStBl 1992 II, 367). Gleiches gilt für Aufwendungen für eine > Doppelte Haushaltsführung (BFH 196, 534 = BStBl 2001 II, 775).

 

Rz. 100

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zum Nachweis dient zunächst die > Lohnsteuerbescheinigung (> Rz 75 ff). Je nach Sachlage bedarf es zusätzlicher Aufstellungen des ArbN und ergänzender Bescheinigungen des ArbG. Für die Bemessung der WK dürfen die Übernachtungskosten im > Inland und > Ausland Rz 1 nur mit den tatsächlichen Aufwendungen und nicht mit den vom ArbG steuerfrei zu belassenden Pauschbeträgen (> Rz 53) angesetzt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?