Rz. 10

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Für die LStAp ist grundsätzlich das > Betriebsstätten-Finanzamt sachlich zuständig (vgl § 42f Abs 1 EStG); die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 41 Abs 2 EStG (> Betriebsstätte Rz 15ff). Ausnahmen gelten für Sonderzuständigkeiten (> Rz 11) und Auftragsprüfungen (> Rz 14).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge