Rz. 11

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Im Verordnungswege kann ein Bundesland die Prüfungszuständigkeit auf FÄ mit besonders qualifizierten Prüfungsdiensten konzentrieren (vgl § 17 Abs 2 Satz 3 FVG). Auf einer solchen Rechtsgrundlage prüft zB in NW die Zentrale Außenprüfung LSt (ZALSt) mittlere bis große ArbG aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer FÄ. Die Zulässigkeit einer solchen Sonderregelung steht nicht infrage (vgl Kalenberg/Heilgenberg, DB 1989, 900; BFH 232, 5 = BStBl 2011 II, 479). Zur Auftragsprüfung > Rz 14.

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