Rz. 47
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Neben dem ArbG sind die ArbN (> Rz 48f) sowie Personen, bei denen es strittig ist, ob sie ArbN des geprüften Unternehmens sind (> Rz 48/2), und 88 f Dritte (> Rz 49), zur Mitwirkung verpflichtet.
Rz. 48
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
§ 42f Abs 2 Satz 2 und 3 EStG verpflichtet die > Arbeitnehmer des geprüften ArbG, dem Prüfer "jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren." ArbN sind die in einem gegenwärtigen und die in einem früheren Dienstverhältnis zum ArbG stehenden Personen. Die > Auskunftspflicht Rz 1 umfasst also auch ehemalige ArbN. Der Prüfer ist berechtigt, sich unmittelbar an diese Personen zu wenden; § 200 Abs 1 Satz 3 AO, der eine Befragung von Betriebsangehörigen erst erlaubt, wenn die Auskünfte des Stpfl nicht weiterführen, wird durch § 42f Abs 2 EStG als Spezialnorm verdrängt. Weil aber der ArbN nicht unmittelbar Gegenstand der Prüfung ist (> Rz 5/3), darf er unter bestimmten Voraussetzungen die Auskunft verweigern. Zu solchen Auskunftsverweigerungsrechten vgl §§ 101ff AO.
Rz. 48/1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die Mitwirkungspflicht des ArbN ist nicht unbegrenzt: Befragt werden darf er über Art und Höhe seiner Einnahmen, also der im Rahmen des Dienstverhältnisses vom ArbG und Dritten zugeflossenen Bar- und Sachleistungen. Im Übrigen beschränkt sich die Auskunftspflicht auf seine > Identifikationsnummer und die ihm bekannten persönlichen > Lohnsteuerabzugsmerkmale. Außerdem kann der Prüfer die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer (Verdienstbescheinigungen/-abrechnungen) anfordern.
Rz. 48/2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Ist zweifelhaft, ob eine Person Zuwendungen des geprüften Betriebs als Arbeitslohn erhalten hat, erstreckt sich ihre Auskunftspflicht (vgl § 42f Abs 2 Satz 3 EStG) auf alle Tatsachen, die zur Klärung des Status als > Arbeitnehmer geeignet sind. Dazu kann es erforderlich sein, ihre sämtlichen beruflichen Aktivitäten offenzulegen. Zu den Grenzen eines Auskunftsverlangens über Verhältnisse Dritter vgl BFH 204, 15 = BStBl 2004 II, 1032.
Rz. 49
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Von Dritten darf der Prüfer Auskunft grundsätzlich nur in Grenzen begehren. Das betrifft Personen, die weder vom ArbG als Auskunftsperson benannt worden noch ArbN oder sonst Betriebsangehörige sind. Die verlangte Auskunft muss zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Zu Einzelheiten vgl BFH 215, 12 = BStBl 2007 II, 227. In Betracht kommen ua Auskunftsersuchen an Behörden wie BZSt, Meldeamt, Ausländeramt, Agentur für Arbeit oder Berufskammern, Verbände, Sachverständige.