I. Mitteilung nach § 202 AO
Rz. 75
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Führt die LStAp zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen (§ 12 Abs 3 BpO bezeichnet das als "ergebnislos"), genügt eine schriftliche Mitteilung hierüber an den ArbG (§ 202 Abs 1 Satz 3 AO); auch einer Schlussbesprechung bedarf es dann nicht (> Rz 60). Ein Hinweis im Prüfungsbericht reicht aus (BFH/NV 2010, 1234); ein Prüfungsbericht ohne Hinweis darauf, dass die Ap zu keiner Änderung geführt hat, steht einer derartigen Mitteilung nicht gleich (BFH 159, 120 = BStBl 1990 II, 283; AEAO zu § 173 Nr 8.5). Die Mitteilung hat zur Folge, dass – wie bei einem Steuerbescheid auf Grund einer Ap – die Änderungssperre des § 173 Abs 2 AO (> Rz 82ff) zu beachten ist; gegen den ArbG kann deshalb später regelmäßig weder ein Nachforderungsbescheid noch ein Haftungsbescheid (> Haftung für Lohnsteuer Rz 190ff, 220ff) ergehen (> Rz 78ff). Die Mitteilung über die "ergebnislose" Prüfung wird idR mit der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (> Rz 90ff) verbunden sein. Sie beendet drei Monate nach Bekanntgabe die Ablaufhemmung (§ 171 Abs 4 Satz 1 AO; > Verjährung Rz 22ff [28]; EFG 2016, 2060 – Rev, BFH VI R 32/16). Enthält der Prüfungsbericht die ausdrückliche Feststellung, dass sich hinsichtlich einzelner Jahre keine Änderungen ergeben haben, entspricht dies einer Mitteilung nach § 202 Abs 1 Satz 3 AO (BFH/NV 2004, 307).
II. Inanspruchnahme des Arbeitgebers
Rz. 76
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Führt die LStAp zu Mehrergebnissen, ist sie in dem durch die Prüfungsanordnung vorgegebenen Rahmen abzuschließen.
Rz. 77
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Ein praktischer Hinweis: Einer sich abzeichnenden Nachforderung von LSt/SolZ/KiSt (Steuerabzüge) durch das FA kann der ArbG ausweichen, indem er über die nachzuentrichtenden Steuerabzüge eine berichtigte Anmeldung abgibt und das FA seine ‚Nachforderung’ durch anderweitige Steuerfestsetzung gemäß § 168 Satz 1 iVm § 164 Abs 2 AO verwirklicht (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 20ff). Besteht über die Nachforderung Einvernehmen, kann der ArbG – alternativ – ein schriftliches > Lohnsteuer-Anerkenntnis abgeben, das zu einer entsprechenden Festsetzung kraft Gesetzes führt (vgl § 42d Abs 4 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 EStG iVm §§ 167 Abs 1 Satz 3, 168 AO). Für ein solches Vorgehen gibt es unterschiedliche Gründe: Es kann nicht nur dem baldigen Eintritt des Rechtsfriedens dienen oder nicht auszuschließende bußgeldrechtliche Folgen vermeiden (> Straf- und Bußgeldverfahren), sondern zB auch das Augenmerk von innerbetrieblichen Auffälligkeiten ablenken.
Rz. 78
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Das FA kann seine Nachforderung auf unterschiedlichen Verfahrenswegen beim ArbG verwirklichen. Je nach Anlass und Art der nicht angemeldeten oder nicht abgeführten Steuerabzüge kommt Folgendes in Betracht:
Rz. 78/1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Rz. 78/2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Rz. 78/3
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
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die Inanspruchnahme des ArbG im Haftungswege nach § 42d EStG durch Haftungsbescheid iSv § 42d Abs 1 EStG iVm § 191 Abs 1 AO. Zu Einzelheiten > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 74–80, > Haftung für Lohnsteuer Rz 190ff, 220. Der ArbG haftet nach § 42d Abs 1 Nr 1 EStG für die nach den gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende und nicht abgeführte LSt, aber nicht für gesetzwidrig zu hoch einbehaltene, gegenüber dem FA bescheinigte, jedoch nicht abgeführte LSt; die Haftung nach § 42d Abs 1 Nr 3 EStG wegen einer fehlerhaften Lohnbescheinigung erfordert die Feststellung, dass LSt verkürzt worden ist (BFH 171, 547 = BStBl 1993 II, 775). Die Inanspruchnahme des ArbG als Haftungsschuldner ist idR ermessensfehlerhaft, wenn die Steuer beim ArbN deshalb nicht nachgefordert werden kann, weil seine Veranlagung zur ESt bestandskräftig ist und die für eine Änderung nach § 173 Abs 1 Nr 1 AO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (BFH 169, 208 = BStBl 1993 II, 169). |
Rz. 78/4
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
In Fällen der > Rz 78/1 und > Rz 78/3 wird die nachgeforderte LSt sachverhaltsbezogen ermittelt und muss nicht auf einzelne Kalenderjahre aufgeschlüsselt werden; es genügt außerdem, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt sich aus dem als Anlage beigefügten Prüfungsbericht ergibt (BFH 163, 536 = BStBl 1991 II, 488). Sachverhaltsbezogene LSt-Haftungs- oder LSt-Nachforderungsbescheide ändern die zeitraumbezogenen Festsetzungen der angemeldeten LSt (vgl BFH 161, 539 = BStBl 1991 II, 537; BFH 169, 299 = BStBl 1993 II, 844).
Rz. 79
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
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