Rz. 21

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die LStAp ist von der zuständigen Behörde (> Rz 10, 11, 14) schriftlich oder elektronisch (> Elektronische Kommunikation) anzuordnen (§ 196 AO); sie muss mit einer Belehrung über mögliche > Rechtsbehelfe nach den Vorgaben des § 356 AO versehen werden. Bei verbundenen Unternehmen und bei ArbG mit mehreren lohnsteuerlichen Betriebsstätten (> Rz 14) ist jeweils eine gesonderte Prüfungsanordnung erforderlich; Entsprechendes gilt bei einem für den eigentlichen ArbG leistenden Dritten in den Fällen des § 38 Abs 3a EStG (> Rz 5/1).

 

Rz. 22

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

In der Prüfungsanordnung sind ihre Rechtsgrundlagen (> Rz 2ff), der Prüfungszeitraum (> Rz 17) und der sachliche Umfang der Prüfung (> Rz 19f) festzulegen (§§ 194, 196 AO; § 5 Abs 2 BpO). Die Mitteilung über den voraussichtlichen Beginn der Prüfung und die Festlegung des Prüfungsorts kann mit der Prüfungsanordnung verbunden werden (§ 5 Abs 2 Satz 3 BpO), ebenso der Name des Prüfers und etwaiger Prüfungshelfer sowie anderer prüfungsleitender Bestimmungen (vgl § 197 Abs 1 AO; § 5 Abs 3 BpO). Der Inhalt der Prüfungsanordnung hat Bedeutung für den Umfang der Ablaufhemmung des § 171 Abs 4 AO (> Verjährung Rz 28ff; BFH/NV 2011, 1285) und der Änderungssperre nach § 173 Abs 2 AO (> Rz 82ff).

 

Rz. 23

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Für die turnusmäßige Prüfung unterstellt der Gesetzgeber die Prüfungsbedürftigkeit; zur Begründung reicht grundsätzlich der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift aus (BFH 166, 105 = BStBl 1992 II, 220 mwN). Bei einer LStAp ist neben § 193 Abs 1 und Abs 2 Nr 1 AO auf § 42f EStG zu verweisen. Auch bei Kleinunternehmen besteht keine weitergehende Begründungspflicht (vgl BFH/NV 2011, 1829). Im Streitfall kann eine Begründung in der Rechtsbehelfsentscheidung nachgeholt werden (BFH 169, 305 = BStBl 1993 II, 146).

 

Rz. 24

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Prüfungsanordnung ist ein > Verwaltungsakt, der den ArbG zur Duldung der Ap und zur Mitwirkung verpflichtet (> Rz 43ff). Sie ist mit dem Einspruch anfechtbar (> Rz 31). Selbständig anfechtbare Verwaltungsakte sind auch die Beauftragung eines anderen FA (> Rz 14) sowie die Bestimmung von Ort und Beginn der Prüfung (AEAO zu § 196 Nr 1). Darüber hinaus sind weitere prüfungsleitende Bestimmungen nicht selbständig anfechtbar, wie zB die Auswahl des Prüfers (BFH/NV 2009, 1080; 1401). Wie jeder Verwaltungsakt ist eine Prüfungsanordnung nur wirksam, wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs 1 AO); das ist sie, wenn erkennbar ist, bei welchem Stpfl und in welchem Umfang geprüft werden soll (vgl T/K/Seer, § 196 AO Tz 13). Fehler bei der Festsetzung des Prüfungsbeginns führen nicht zur Unwirksamkeit der Prüfungsanordnung (BFH/NV 2007, 849). Während des Rechtsbehelfsverfahrens kann das FA durch Nachholung Begründungsmängel heilen (vgl BFH 148, 426 = BStBl 1987 II, 248).

 

Rz. 25

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das FA kann eine Prüfungsanordnung grundsätzlich auch noch nach Beginn der Prüfung erweitern, indem es die Prüfung auf weitere Prüfungsobjekte (> Rz 6–8) erstreckt oder weitere Zeiträume (> Rz 17) einbezieht (vgl BFH/NV 2012, 1927). Dies ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, für den die Vorschriften für die Prüfungsanordnung gelten (BFH/NV 2009, 3); er muss begründet werden (BFH/NV 2006, 9). Die in § 4 Abs 3 BpO vorgesehene Möglichkeit zur Erweiterung des Prüfungszeitraums ist ermessensgerecht (BFH 107, 179 = BStBl 1973 II, 74). Sie kann noch bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens (> Rz 73) ergehen (BFH/NV 1990, 139).

 

Rz. 26

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Ap wird grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Stpfl durchgeführt (vgl § 200 Abs 2 AO, § 6 Satz 1 BpO; AEAO zu § 200 Nr 2). Ist ein geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden, wird an Amtsstelle geprüft (vgl BFH 218, 35 = BStBl 2009 II, 338). Einer Prüfung beim Steuerberater stimmt die FinVerw nur ausnahmsweise zu (vgl BFH 155, 271 = BStBl 1989 II, 265). Der gesetzliche Vorrang der Geschäftsräume beruht auf dem Umstand, dass die Ap nicht allein die (Lohn-)Buchführung des Stpfl umfasst. Soweit der Prüfungsumfang reicht, können die steuerlichen Verhältnisse untersucht werden. Dazu kann die Besichtigung der Betriebsräume (vgl § 200 Abs 3 Satz 2 AO) dienen, die verfassungsrechtlich zulässig ist (BFH 156, 14 = BStBl 1989 II, 440; zu den Voraussetzungen vgl BVerfG 32, 54 = NJW 1971, 2299). Erforderlich kann auch eine Befragung von Betriebsangehörigen sein (> Rz 48; § 200 Abs 1 Satz 3 AO). Die Interessen des Stpfl werden ausreichend geschützt, weil ein sachkundiger Vertreter des ArbG während der Anwesenheit des Prüfers jederzeit zugegen sein kann. Zur Situation bei digitalem Datenzugriff vgl > Rz 45.

 

Rz. 27

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Prüfungsanordnung muss dem zutreffenden Adressaten gegenüber bekannt gegeben werden (§ 197 iVm §§ 122, 122a, 124 AO; AEAO zu § 197), andernfalls droht ein Verwertungsverbot. Die Beweislast für den Zugang trägt das FA (EFG 2014, 167); zu Einzelheiten > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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