1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Rz. 10
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Für die LStAp ist grundsätzlich das > Betriebsstätten-Finanzamt sachlich zuständig (vgl § 42f Abs 1 EStG); die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 41 Abs 2 EStG (> Betriebsstätte Rz 15ff). Ausnahmen gelten für Sonderzuständigkeiten (> Rz 11) und Auftragsprüfungen (> Rz 14).
2. Sonderzuständigkeiten
Rz. 11
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Im Verordnungswege kann ein Bundesland die Prüfungszuständigkeit auf FÄ mit besonders qualifizierten Prüfungsdiensten konzentrieren (vgl § 17 Abs 2 Satz 3 FVG). Auf einer solchen Rechtsgrundlage prüft zB in NW die Zentrale Außenprüfung LSt (ZALSt) mittlere bis große ArbG aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer FÄ. Die Zulässigkeit einer solchen Sonderregelung steht nicht infrage (vgl Kalenberg/Heilgenberg, DB 1989, 900; BFH 232, 5 = BStBl 2011 II, 479). Zur Auftragsprüfung > Rz 14.
3. Zusammenarbeit mit anderen Prüfungsdiensten
Rz. 12
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die LStAp kann das FA – besonders auf Verlangen des ArbG (§ 42f Abs 4 EStG) – gemeinsam mit einer Prüfung der Rentenversicherungsträger (vgl § 28p SGB IV) durchführen (dazu ausführlich Schmidt, NWB 2012, 3692). Wegen organisatorischer Schwierigkeiten und mit Rücksicht auf das > Steuergeheimnis (§ 30 AO) werden gemeinsame Prüfungen aber eher auf geeignete Einzelfälle beschränkt bleiben; zu rechtlichen Unterschieden > Sozialversicherung Rz 20ff. Die Prüfung der sozialversicherungsrechtlich gestalteten Voraussetzungen des § 40a Abs 2 EStG gehört ungeachtet der hierfür geltenden Verfahrensvorschriften der AO nicht zu den originären Aufgaben des FA. Das FA muss aber zumindest prüfen, ob alle geringfügig beschäftigten – und damit vom normalen LSt-Abzug ausgenommenen – ArbN bei der Minijob-Zentrale erfasst sind. Zu Einzelheiten > Geringfügige Beschäftigung Rz 51ff.
Rz. 12/1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Eine zeitgleiche Prüfung durch die allgemeine Bp und die LStAp oder durch die LStAp und die USt-Prüfung wird grundsätzlich angestrebt. Sie hat sich in der Praxis aber als problematisch erwiesen. Zu ungleich sind die Prüfungszeiträume und die Prüfungssubjekte (> Rz 5) der Prüfungsdienste. Hinzu kommt, dass auf Seiten der ArbG die zur Auskunft berufenen Personen (vgl § 8 Abs 1 BpO) durch eine Häufung von Anfragen unterschiedlicher Prüfungsdienste, zumal wenn zeitgleich auch die Wirtschaftsprüfer im Haus sind, überfordert werden können.
Rz. 13
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Das > Bundeszentralamt für Steuern ist zur Mitwirkung an einer LStAp berechtigt. Davon macht es ua Gebrauch, um für bestimmte Prüfungsfelder auf eine Gleichmäßigkeit der steuerlichen Behandlung hinzuwirken. Diese Aufgabe nimmt es mit Hilfe eigener Prüfer, aber im Rahmen der Prüfung durch das zuständige FA wahr, also ohne originäres eigenes Prüfungsrecht. Zu weiteren Einzelheiten vgl § 19 FVG. Zulässig ist auch die Unterstützung des FA durch Fachprüfer einer Mittelbehörde (OFD/LfSt).
4. Auftragsprüfung
Rz. 14
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Das zuständige FA kann ein anderes FA mit der Ap beauftragen (§ 195 Satz 2 AO); dies gilt selbst im Falle einer Sonderzuständigkeit (> Rz 11; BFH/NV 2013, 344). Für eine Auftragsprüfung kommen zB Betriebsstätten bundesweit tätiger Unternehmen oder Fälle der Lohnzahlung durch Dritte (> Rz 5/1) in Betracht. Das beauftragende FA kann die Prüfungsanordnung (> Rz 15ff) nach seinem > Ermessen selbst erlassen oder das beauftragte FA dazu ermächtigen (§ 5 Abs 1 BpO). Der > Datenschutz und das Recht auf > Informationelle Selbstbestimmung stehen nicht entgegen (BFH/NV 2011, 761); die berechtigten Interessen des Stpfl sind aber zu berücksichtigen (EFG 2012, 1218). Mit der Ermächtigung bestimmt das beauftragende FA den Prüfungsumfang (AEAO zu § 195; vgl auch EFG 2013, 1191). Erlässt das beauftragte FA und nicht das beauftragende Betriebsstätten-FA die Prüfungsanordnung, müssen die Gründe für die Beauftragung aus der Prüfungsanordnung erkennbar sein (st Rspr -- BFH 242, 297 = BStBl 2014 II, 232 mwN); zB reicht ein Hinweis auf die Prüfung anderer Betriebsstätten desselben ArbG oder verbundener Unternehmen durch das beauftragende FA aus. Bei einer Auftragsprüfung beschränkt sich die Zuständigkeit des beauftragten FA auf die Ermittlung der Tatsachen (vgl § 199 Abs 1 AO). Für die Auswertung der Prüfungsfeststellungen zB durch Erlass von Steuer- oder Haftungsbescheiden bleibt uE das beauftragende FA zuständig. Zur Beauftragung der Steuerfahndung vgl § 208 Abs 2 Nr 1 AO.
Rz. 14/1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Der Stpfl ist nicht berechtigt, auf die Entscheidung des FA zur Beauftragung eines anderen FA Einfluss zu nehmen (EFG 1991, 641); es sei denn bei Fehlgebrauch des > Ermessen Rz 3. Die Anordnung einer Ap und die Beauftragung eines anderen FA mit deren Durchführung sind selbständige Verwaltungsakte (BFH 171, 15 = BStBl 1993 II, 649; BFH/NV 1996, 660). Ein Rechtsbehelf gegen die vom beauftragten FA selbst erlassene Prüfungsanordnung ist gegen dieses FA zu richten (BFH 223, 311 = BStBl 2009 II, 507; BFH/NV 2011, 761). Ordnet ein örtlich unzuständiges FA eine Prüfung ohne wirksamen Auftrag an, muss die Prüfungsanordnung auf e...