Rz. 60
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Vor dem Abschluss der Ap steht regelmäßig eine Schlussbesprechung (§ 11 BpO), es sei denn, die Prüfung ist "ergebnislos" (> Rz 75) oder der ArbG verzichtet auf die Besprechung (§ 201 Abs 1 Satz 1 AO) oder es handelt sich um eine abgekürzte Ap (> Rz 39). Die Schlussbesprechung gibt den Beteiligten Gelegenheit, strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern und gewährt dem ArbG > Rechtliches Gehör (§ 201 Abs 1 Satz 2 AO). Der Rechtsanspruch auf eine Schlussbesprechung besteht unabhängig davon, ob der ArbG bereits während der laufenden Prüfung über die Prüfungsfeststellungen und deren steuerliche Auswirkungen unterrichtet worden ist (> Rz 52). Ob eine Schlussbesprechung stattgefunden hat, ist nach materiellen Gesichtspunkten zu bestimmen; auch bildet die Schlussbesprechung nicht die generelle Beendigung der Ap (> Rz 73), sondern regelmäßig die Beendigung der Prüfungshandlungen, zeigt also an, dass das FA keine weitere Prüfungshandlung mehr für erforderlich hält (EFG 2012, 1806). Findet eine Schlussbesprechung nicht statt, obwohl der ArbG darauf nicht ausdrücklich verzichtet hat, so steht das einer Auswertung der Prüfungsergebnisse nicht entgegen (EFG 2003, 820, aus anderen Gründen aufgehoben durch BFH/NV 2005, 365); der ArbG kann seine Einwendungen anschließend im Einspruchsverfahren vorbringen.
Rz. 61
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Teilnehmer an der Schlussbesprechung: Es steht dem ArbG frei, seine Interessen selbst zu vertreten oder seine Vertreter zu bestimmen. Er kann sich durch einen fachkundigen ArbN oder durch > Bevollmächtigte iSd § 80 Abs 1 AO vertreten lassen; die Erklärung des Vertreters wirkt als Erklärung des ArbG (§ 164 Abs 1 Satz 1 BGB). Erklärt sich der steuerliche Berater mit der vom Prüfer vorgeschlagenen Sachbehandlung einverstanden, kann darin die Zustimmung zu einer Änderung nach § 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a AO gesehen werden (BFH 203, 1 = BStBl 2004 II, 2; > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten). Auf Seiten der FinVerw wird zumindest der Prüfer teilnehmen. Für eine die Beteiligten bindende tatsächliche Verständigung (> Vereinbarungen mit dem Finanzamt) muss ein zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugter Amtsträger beteiligt sein (BFH/NV 2006, 1052). Zu Einzelheiten > Rz 65.
Rz. 62
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Findet eine Schlussbesprechung statt, so sind dem ArbG der Termin und die Besprechungspunkte angemessene Zeit vor der Besprechung bekannt zu geben (Textform nicht erforderlich; vgl § 11 Abs 1 BpO). Kommt eine Terminabsprache nicht zustande, kann das FA den Stpfl zur Schlussbesprechung laden. Ein unbegründetes Nichterscheinen kann das FA als Verzicht nach § 201 Abs 1 Satz 1 AO werten. Der Termin der Schlussbesprechung soll innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ermittlungshandlungen liegen (AEAO zu § 201 Nr 3). Unterbleibt eine nach § 201 Abs 1 AO erforderliche Schlussbesprechung, wird dieser Verfahrensfehler durch die Möglichkeit des Stpfl geheilt, sich zu den Feststellungen des ihm übersandten Prüfungsberichts zu äußern (EFG 1997, 779); es tritt kein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Ap ermittelten Sachverhaltsfeststellungen ein (BFH/NV 1998, 17 Rz 7; T/K/Seer, § 201 AO Tz 2; aA Burkhard, INF 2004, 823 [827f]).
Rz. 63
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Bindung an das Ergebnis der Schlussbesprechung: Grundsätzlich sind die Beteiligten an ein einvernehmlich erzieltes Besprechungsergebnis nicht gebunden. Rechtsfehler darf das FA – selbst bei Teilnahme eines entscheidungsbefugten Beamten – nach der Schlussbesprechung korrigieren (vgl BFH 76, 580 = BStBl 1963 III, 212; BFH 122, 236 = BStBl 1977 II, 623; AEAO zu § 201 Nr 1). Ebenso ist der ArbG bei besserer Erkenntnis nicht gehindert, > Rechtsbehelfe gegen die im Anschluss an die Prüfung ergehenden Bescheide des FA einzulegen.
Rz. 64
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Entsprechendes gilt im Grundsatz auch, wenn die Beteiligten Einvernehmen über Tatsachen erzielen. Hält sich das FA aber nicht an eine Verständigung über das Ermittlungsergebnis von Tatsachen, so ist auch der ArbG nach > Treu und Glauben nicht mehr an das Vereinbarte gebunden. Das gilt aber nur, soweit nicht der Wille, sich förmlich zu binden, erkennbar wird. So ist es bei einer tatsächlichen Verständigung, die auch bei einer Schlussbesprechung verbindlich vereinbart werden kann (BFH 164, 168 = BStBl 1991 II, 673). Sie setzt voraus, dass einzelne Sachverhalte nur mit großem oder unzumutbarem Arbeits- und Zeitaufwand zu ermitteln sind. So können sich die Beteiligten zB über den Durchschnittsbetrag an pauschal zu versteuernden Bezügen, die Zahl der ArbN und die Summe der Jahresarbeitslöhne (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 82ff [Rz 110–124]) einigen, nicht aber über den daraus abzuleitenden durchschnittlichen Steuersatz iSv § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG. Zu Einzelheiten > Vereinbarungen mit dem Finanzamt. Ergänzend > Rz 73.
Rz. 65
Stand: EL 115 – ET: 05/20...