Rz. 15

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Die ESt/LSt wird auf Antrag (> Rz 13 ff) ermäßigt, wenn einem Stpfl zwangsläufig größere Aufwendungen (> Rz 16 ff) als der überwiegenden Mehrzahl der Stpfl gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Abziehbar ist der Teil der Aufwendungen, der die dem Stpfl zumutbare Belastung (> Rz 65 ff) übersteigt. Für diesen Vergleich sind die Verhältnisse des jeweiligen VZ maßgebend. Wegen der einzelnen Voraussetzungen > Rz 19 – 74.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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