Rz. 30
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Das Dienstverhältnis endet, sobald der ArbN nach den diesem zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen keine arbeitsrechtlichen oder – sofern ein Dienstverhältnis nach Arbeitsrecht nicht vorliegt (wie zB beim Vorstand einer AG) – keine bürgerlich-rechtlichen Leistungsansprüche mehr hat, sodass weitere Leistungen auf einem neuen Rechtsgrund beruhen (> Rz 25, 33). Die Beteiligten haben es dabei in der Hand, durch vertragliche Vereinbarung zu bestimmen, in welchem Umfang tarifbegünstigte Entschädigungen an die Stelle von normalbesteuerten Lohnansprüchen treten. Deshalb handelt es sich auch dann um eine Entschädigung, wenn der ArbG dem früheren ArbN für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses Beträge zahlt, auf die dieser bei Fortbestand des Dienstverhältnisses einen Anspruch gehabt hätte, der aber durch die Beendigung zivilrechtlich weggefallen ist (BFH/NV 2006, 928 = HFR 2006, 578). Erhält ein ArbN zB nach der (vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses Übergangszahlungen, die sich nach der Höhe des letzten Gehalts bestimmen und den wirtschaftlichen Übergang in den Ruhestand erleichtern sollen, so sind diese ‚Entschädigung’ iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG (BFH/NV 2008, 1666 = HFR 2009, 18).
Rz. 31
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Im Allgemeinen wird das Dienstverhältnis durch Erreichen der Altersgrenze, durch eine vertragliche Vereinbarung (zB über die Beendigung zu einem bestimmten Zeitpunkt), durch (einseitige) fristgerechte oder fristlose Kündigung oder durch ein Urteil des Arbeitsgerichts beendet. Das Dienstverhältnis muss endgültig aufgelöst worden sein (vgl BFH 161, 372 = BStBl 1990 II, 1021); bei Rücknahme einer Kündigung ist dies zB nicht der Fall (BFH/NV 2006, 798). BFH 202, 486 = BStBl 2003 II, 881 hat aber eine Beendigung bereits für einen Zeitpunkt angenommen, in dem der ArbN unter Wegfall weiterer Gehaltsansprüche in einen mehrere Jahre – bis zum Rentenalter – dauernden unbezahlten Übergangsurlaub ausgeschieden ist und das Arbeitsverhältnis nur noch "formal" – zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen – fortbestand (> Rz 38).
Rz. 32
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Für die ‚Entschädigung’ ist es begrifflich unerheblich, ob der ArbN nach der Beendigung des früheren Dienstverhältnisses bei einem anderen ArbG ein neues Dienstverhältnis beginnt (BFH 126, 399 = BStBl 1979 II, 155; EFG 1980, 401). Der ArbN ist auch nicht gehindert, bei dem bisherigen ArbG in ein neues Dienstverhältnis einzutreten (EFG 2007, 1229 = DStRE 2007, 1148), selbst wenn er schon über 65 Jahre alt ist und Rente bezieht (EFG 1980, 114). Er kann auch als selbständiger Unternehmer oder Berater, zB als freier Mitarbeiter iSv §§ 15, 18, 22 Nr 3 EStG, für den bisherigen ArbG tätig sein. Das setzt jedoch regelmäßig voraus, dass das Dienstverhältnis mit allen rechtlichen Konsequenzen beendet worden ist und nach dem Zeitpunkt der Beendigung ein – auch dem Inhalt nach – neuer Werk-, Dienst- oder Arbeitsvertrag geschlossen wird (BFH 148, 257 = BStBl 1987 II, 186; BFH 161, 372 = BStBl 1990 II, 1021). Der Beendigung des Dienstverhältnisses steht ferner nicht entgegen, dass der ArbN nach Ablauf der Kündigungsfrist vorübergehend mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt wird (EFG 1979, 215 = DStR 1979, 388). Unschädlich ist es auch, wenn der ArbN nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis von seinem früheren ArbG ein Ruhegehalt oder andere Versorgungsbezüge aus der > Betriebliche Altersversorgung erhält. Vom Abschluss eines neuen Dienstverhältnisses wird aber nicht ausgegangen werden können, wenn die Konditionen des neuen Arbeitsvertrags zB hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs des ArbN, der Höhe seiner Vergütungen oder der von ihm zu leistenden Stundenzahl im Wesentlichen denen des bisherigen Dienstverhältnisses entsprechen. Hier setzt § 42 AO der Gestaltung eine Grenze (> Rz 36). Auf eine Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses deutet es ferner hin, wenn im Rahmen des neu begründeten Dienstverhältnisses die bisherigen Dienstjahre in die Berechnung der Dienstaltersstufen oder Firmenzugehörigkeit, des Urlaubsanspruchs, der Pensionsansprüche und des Dienstjubiläums einbezogen werden (ähnlich Offerhaus, Inf 1980, 97 [109]). In solchen Fällen wird oftmals lediglich eine Änderungskündigung (> Rz 34) vorliegen. Zu Besonderheiten > Altersteilzeit Rz 27.
Rz. 33
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
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Ordentliche/außerordentliche Kündigung: |
Zeitpunkt für die Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Termin, zu dem es arbeitsrechtlich wirksam beendet wird (BFH 174, 352 = BStBl 1994 II, 653 mwN; BFH 203, 490 = BStBl 2004 II, 264), im Allgemeinen mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Es wird zu einem früheren Zeitpunkt beendet, wenn die ordentliche Kündigungsfrist im Einvernehmen zwischen ArbG und ArbN abgekürzt wird; ebenso, wenn das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos gekündigt wird. Wird das vom ArbG bereits gekündigte Dienstverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist einvernehmlich aufgehoben und erhält der ...