Rz. 15
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
§ 24 Nr 1 EStG setzt gleichermaßen für alle Fallgruppen (> Rz 10) eine "Entschädigung" voraus. Darum handelt es sich, wenn die zu besteuernde Einnahme unmittelbar dazu bestimmt ist, einen finanziellen Nachteil – der Begriff "Schaden" kann uE irreführend sein, soweit der > Schadensersatz unbesteuert bleibt (> Rz 122) – auszugleichen, den der Stpfl infolge einer Beeinträchtigung der durch Rechtsvorschriften geschützten Güter erlitten hat. Das zur Entschädigung führende Ereignis muss nicht unbedingt ohne oder gegen den Willen des Stpfl eingetreten sein (BFH 125, 271 = BStBl 1979 II, 9). § 24 Nr 1 Buchst a EStG ist vielmehr auch anwendbar, wenn der Stpfl bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt hat. Dann muss der Stpfl aber bei Aufgabe seiner Rechte unter erheblichem wirtschaftlichem, rechtlichem oder tatsächlichem Druck, also aus einer Zwangslage heraus, gehandelt haben. Einer Zwangslage steht nicht entgegen, dass der ArbN im Konflikt mit dem ArbG einer gütlichen Einigung zustimmt (BFH 237, 56 = BStBl 2012 II, 569). Keinesfalls aber darf der Stpfl das zum "Schaden" führende Ereignis aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben, weil dann schon begrifflich nicht davon gesprochen werden kann, Einnahmen würden ihm "entgehen" (BFH 168, 338 = BStBl 1993 II, 27 mwN). An einer Zwangslage fehlt es auch dann, wenn der Stpfl freiwillig eine Ursachenkette in Gang setzt, die ihm später keinen Entscheidungsraum mehr belässt (BFH/NV 2002, 638). Zu weiteren Einzelheiten vgl H 24.1 EStH sowie die Einzelfälle in > Rz 63.
Rz. 16
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
§ 24 Nr 1 Buchst a EStG verlangt überdies, dass die Entschädigung als "Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" geleistet wird. Die > Einnahmen sind deshalb nur tarifbegünstigt, wenn sie einen Nachteil ausgleichen, der durch den Wegfall anderer Einnahmen entstanden ist (das ist in den Fällen des § 24 Nr 1 Buchst b EStG anders; > Rz 76). Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses sind, werden nicht tarifbegünstigt besteuert; dementsprechend muss die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (vgl BFH 172, 427 = BStBl 1994 II, 185 mwN).
Rz. 17
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Als neuer Rechtsgrund kommt eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht (> Rz 25 ff), auf der der Anspruch des ArbN auf eine Abfindung wegen der Beendigung seines Dienstverhältnisses (> Rz 30 ff) oder ein sonstiger Anspruch beruht. Das kann ein Vertrag, ein Prozessvergleich, eine Betriebsvereinbarung (Sozialplan), ein Rationalisierungsschutzabkommen sowie ein Arbeitsgerichtsurteil sein. Auch ein gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz kommt als Rechtsgrundlage in Betracht (BFH 210, 498 = BStBl 2006 II, 55; BFH/NV 2007, 408), nicht aber ein vertraglicher Schadensersatzanspruch (BFH 172, 427 = BStBl 1994 II, 185 mwN).
Rz. 18
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Soweit die Leistung auf sittlicher Verpflichtung, der Anwendung von > Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder auf der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des ArbG beruht, handelt es sich im Ergebnis ebenfalls um eine Rechts- und keine "Billigkeits"grundlage.
Rz. 19
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Randziffer einstweilen frei.