Rz. 89
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Bei ArbN ist es ohne Bedeutung, ob sie ihre Arbeitsleistung tatsächlich erbringen (vgl BFH 133, 375 = BStBl 1981 II, 707; > Arbeitslohn Rz 39). Deshalb können auch Gehaltsvorauszahlungen, die mehrere Jahre betreffen, tarifbegünstigt sein (BFH 99, 381 = BStBl 1970 II, 683). Als Vorauszahlung ist ebenfalls die Ablösung einer Werkspension bei Eintritt in den Ruhestand zu behandeln (BFH 113, 40 = BStBl 1974 II, 680) oder eine Kapitalabfindung für künftige Pensionsansprüche (BFH 101, 98 = BStBl 1971 II, 266; Gerichtsbescheid FG HH vom 20.04.2005 – VI 113/03, HaufeIndex 1 386 427; EFG 2009, 345 = DStRE 2009, 1176); ebenso bei Zahlung an einen Dritten, der die Pensionsverpflichtung übernimmt (BFH 217, 547 = BStBl 2007 II, 581). Zur Abfindung von Versorgungsansprüchen > Betriebliche Altersversorgung Rz 195 ff. Auch Gehaltsnachzahlungen müssen für eine Tätigkeit geleistet werden, die sich über mehrere Jahre erstreckt. Das ist zB der Fall, wenn sich eine Kündigung des ArbG als unwirksam erweist und deshalb > Arbeitslohn für mehrere Jahre nachgezahlt wird (BFH 171, 555 = BStBl 1993 II, 795). Ebenso ist es, wenn die in den Vorjahren erarbeitete, aber nicht ausgezahlte Entlohnung in einer Zeit zufließt, in der der ArbN von der Arbeitsleistung freigestellt ist (> Arbeitszeitkonto Rz 28). Nachzahlungen aus dem Vorjahr (zB Weihnachtsgeld) sind aber nicht schon deswegen tarifbegünstigt, weil sie im Zuflussjahr mit laufenden Lohnzahlungen zusammentreffen (BFH/NV 1992, 381). Werden hingegen Überstunden für einen mehrjährigen Zeitraum zusammengeballt in einem Jahr vergütet, kann eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommen (BFH 275, 144 = BStBl 2022 II, 442). Die Zusammenballung von > Einnahmen (> Rz 95 ff [117]) muss auf wirtschaftlich vernünftigen Gründen beruhen (> R 34.4 Abs 1 Satz 3 EStR). Zu weiteren Beispielsfällen vgl H 34.4 EStH.
Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit kommt die Anwendung des § 34 EStG in Betracht, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (BFH 208, 110 = BStBl 2005 II, 276). Auch bei bilanzierenden Gewerbetreibenden kann eine Zahlung wie zB die Erstattung der USt für zurückliegende Zeiträume zu Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten iSv § 34 Abs 2 Nr 4 EStG führen (BFH 245, 1 = BStBl 2014 II, 668).
Rz. 90
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Für eine Tarifermäßigung kommen ferner Vorteile aus der Ausübung nicht handelbarer Optionsrechte auf Aktien (> Stock Options) in Betracht, wenn zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mindestens 12 Monate liegen und der ArbN in dieser Zeit bei seinem ArbG beschäftigt war (BFH 216, 251 = BStBl 2007 II, 456; BFH 219, 349 = BStBl 2008 II, 294; BFH/NV 2009, 130; BMF vom 03.05.2018, Rz 243, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn). Dem steht nicht entgegen, dass die Stock Options nicht allen ArbN gewährt werden (BFH/NV 2007, 881). Sollte die Aktienoption mit Beendigung des Dienstverhältnisses verfallen und wird dem ArbN im Aufhebungsvertrag eine Frist für die spätere Ausübung der Option eingeräumt, bleiben die Vorteile aus der Ausübung Anreizlohn und sind keine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes; dies gilt jedenfalls dann, wenn der ArbN die Optionen noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses hätte ausüben können (EFG 2009, 115 = DStRE 2009, 912).
Ebenso kommt eine Tarifermäßigung bei Umwandlung eines dem ArbG gegebenen Darlehens in Aktien in Frage (Wandeldarlehen; vgl BFH/NV 2006, 13). Ergänzend > Rz 117 zur "Zusammenballung". Bei Gewinnbeteiligungen ist zu unterscheiden zwischen den regelmäßig ausgezahlten gewinnabhängigen > Tantiemen, die erst nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres festgesetzt werden, aber keine mehrjährige Tätigkeit abgelten, und Tantiemen, die dem Stpfl für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Jahr zufließen. Nur diese begünstigt § 34 EStG (BFH 86, 512 = BStBl 1966 III, 545; BFH 99, 306 = BStBl 1970 II, 639).
Nicht begünstigt nach § 34 EStG sind zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehörende Erstattungszinsen iSv § 20 Abs 1 Nr 7 Satz 3 EStG (BFH 243, 506 = BStBl 2014 II, 168).
Rz. 91
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Zuwendungen des ArbG anlässlich eines ArbN-Jubiläums (> Jubiläumsgeschenke) sind regelmäßig tarifbegünstigt (BFH 141, 532 = BStBl 1985 II, 117; BFH 150, 161 = BStBl 1987 II, 677).
Bei einem Firmenjubiläum muss sich aus den Zahlungsmodalitäten ergeben, dass mit der Zuwendung (ganz oder teilweise) mehr als 12 Monate dauernde Dienste des ArbN entlohnt werden. Das ist zB der Fall, wenn sich die Höhe der Zahlung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet; insoweit kann ein Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit gegeben sein (BFH 150, 431 = BStBl 1987 II, 820). Ähnlich BFH 138, 454 = BStBl 1983 II, 575, wenn der ArbN wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Dienstverhältnis ausscheidet und vom ArbG einen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Geldbetrag erhält.
Rz....