Rz. 1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Wird bei einem Kraftfahrzeug der Einbau eines Austauschmotors erforderlich, weil der Motor während einer > Auswärtstätigkeit ausfällt, so sind grundsätzlich die anteilig auf die berufliche Nutzung des Kfz entfallenden Aufwendungen als > Werbungskosten abziehbar. Es gibt aber auch Fälle, in denen durch ein außergewöhnliches Ereignis (Unfall) während der beruflichen Nutzung des Kfz ein Austausch des Motors erforderlich wird, und es sich nicht um einen normalen Verschleiß des alten Motors handelt. In diesen Fällen sind die gesamten Kosten für den Austauschmotor als WK abziehbar.
Rz. 2
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Weist der Stpfl seine Aufwendungen für die berufliche Nutzung seines eigenen Kraftfahrzeugs nicht im Einzelnen nach, sondern nimmt er die Kilometersätze nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG (> Kilometer-Pauschalen Rz 5) in Anspruch, so sind auch die Kosten für einen Austauschmotor damit regelmäßig abgegolten. Nur dann werden die Aufwendungen neben den Km-Sätzen als WK abgezogen, wenn es sich um außergewöhnliche Kosten handelt. Außergewöhnliche Kosten sind nur die nicht voraussehbaren Aufwendungen für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß beruhen (> Reisekosten Rz 64; H 9.5 LStH).
Es gilt also zu unterscheiden zwischen einem durch den gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeugs angelegten und während der beruflichen Nutzung erstmals zutage tretenden Schaden und einem nicht durch normalen Verschleiß, sondern durch ein außergewöhnliches Ereignis – wie einen Unfall – verursachten Schaden. Außergewöhnlich sind nur solche Schäden, die nicht voraussehbar und damit für den ArbN unabwendbar sind, ohne dass es dabei auf den Grad des Verschuldens ankommt. Das kann nur für den Einzelfall entschieden werden; eine Typisierung ist insoweit nicht möglich (BFH 135, 200 = BStBl 1982 II, 325 mwN – Motorschaden innerhalb von 3 Jahren nach Erstzulassung und bei einer Leistung von weniger als 60 000 km).
Rz. 3
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Weitere Einzelfälle: Ein außergewöhnlicher Nutzungsverlauf, der zum Abzug der Kosten für den Austauschmotor als WK neben den Km-Sätzen berechtigt, ist ein Motorschaden kurz nach Ablauf der Garantiezeit (EFG 1970, 604); ebenso bei einem eineinviertel Jahre alten Pkw mit 30 000 km Fahrleistung (EFG 1977, 474; ähnlich EFG 1978, 590). EFG 1975, 110 hält auch den Ausfall eines Dieselmotors nach 48 000 km und dreijähriger Laufzeit und EFG 1993, 647 einen Motorschaden bei einem 14 Monate alten Fiat für außergewöhnlich; ebenso bei einem mit 30 000 km Fahrleistung gebraucht gekauften Pkw, der bei 33 900 km einen Motorschaden hat (BFH vom 25.06.1976 – VI R 95/74). EFG 1986, 14 erkennt Aufwendungen für einen Austauschmotor als WK an, wenn ein Ehegatte den Pkw des anderen ausleiht, die Treibstoffkosten und evtl Schäden während der beruflichen Fahrt aber selbst tragen muss.
Nicht außergewöhnlich ist hingegen der Motorschaden bei einem 4 Jahre alten Diesel nach 83 000 km, wenn der Schaden auf einen geplatzten Kühlwasserschlauch und die dadurch verursachte Überhitzung des Motors zurückzuführen ist, weil ein Schaden am Kühlwasserschlauch bei dieser Kilometerleistung nicht außergewöhnlich ist (BFH/NV 1985, 28). Nicht außergewöhnlich ist ein Motorschaden ferner bei einem Schaltfehler in einem Sportwagen mit 108 000 km Fahrleistung (BFH/NV 1990, 572); ebenso bei einem drei Jahre alten Pkw mit 61 000 km Fahrleistung (EFG 1977, 12); ebenso bei einem 7 Jahre alten Pkw mit einer Fahrleistung von rund 50 000 km, wenn der Motorschaden auf die nicht außergewöhnliche Beschädigung der Steuerwelle und des Nockenwellenantriebs zurückzuführen ist (FG RP vom 12.11.1997 – 1 K 1735/94, HaufeIndex 932 760); ebenso bei einem 5 Jahre alten Pkw mit hoher Fahrleistung (EFG 1979, 175); ebenso ein Getriebeschaden bei einem knapp 3 Jahre alten Pkw mit 36 000 km Laufleistung (EFG 1993, 375); ebenso Getriebeschaden bei einem 4 1/2 Jahre alten Pkw mit 78 000 km Laufleistung (EFG 1994, 473); ebenso FG Düsseldorf vom 02.01.1978 – VIII 685/75 L nach 52 000 km und vierjähriger Laufzeit. Ein außergewöhnlicher Nutzungsverlauf wurde ferner abgelehnt bei unklarer Schadensursache (EFG 1995, 565). Die Kosten sind nicht schon dann außergewöhnlich, wenn derartige Schäden nur selten auftreten (EFG 2003, 607).
Rz. 4
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Die für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltende > Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 EStG gilt auch die Aufwendungen für einen Austauschmotor ab, die anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder einer Familienheimfahrt bei > Doppelte Haushaltsführung eintreten. Unfallkosten (> Kraftfahrzeugunfall) sind jedoch als außergewöhnliche Kosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (> Entfernungspauschale Rz 77 ff; BMF vom 18.11.2021, Rz 30, BStBl 2021 I, 2315, > Anh 2 Entfernungspauschale).