Rz. 30
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Bei der von der FinVerw aus Vereinfachungsgründen zugelassenen Besteuerung (> Rz 23) ist zu unterscheiden, ob die Aufwendungen für die BahnCard niedriger sind als die durch die BahnCard ersparten Fahrtkosten für Auswärtstätigkeiten (sog Vollamortisation, > Rz 31 ff) oder nicht (sog Teilamortisation, > Rz 36 f). Sofern die BahnCard auch für Fahrten genutzt wird, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG in Anspruch genommen werden kann, ist die Steuerbefreiung in die Amortisationsrechnung einzubeziehen (> Rz 38 f und > Rz 43 f).
a) Vollamortisation durch Auswärtstätigkeiten
Rz. 31
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Sofern der ArbG bei der Überlassung der BahnCard davon ausgehen kann, dass die Aufwendungen für die BahnCard niedriger sind als die voraussichtlich dadurch ersparten Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten des ArbN, lässt es die FinVerw aus Vereinfachungsgründen zu, dass der Sachbezug nicht versteuert wird (vgl BMF vom 15.08.2019, Rz 15, BStBl 2019 I, 875). In Höhe der Aufwendungen für die BahnCard dürfen dann jedoch in analoger Anwendung von § 3c EStG keine > Werbungskosten berücksichtigt werden. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der ArbN die BahnCard auch für Privatfahren nutzt.
Beispiel 8:
Ein privater ArbG überlässt einem ArbN eine BahnCard 100 im Wert von 3 900 EUR, weil er davon ausgeht, dass der ArbN im Zeitraum der Gültigkeit voraussichtlich Dienstreisen unternehmen wird, die ohne die BahnCard zu einem Aufwand von 4 000 EUR führen würden. Gleichzeitig ist ihm bekannt, dass der ArbN die BahnCard voraussichtlich für Urlaubsfahrten nutzen wird, die für den ArbN anderenfalls 400 EUR kosten würden. Der ArbG wendet dem ArbN in Höhe von 400 EUR einen Vorteil zu, der Arbeitslohn ist und unter keine Steuerbefreiungsvorschrift fällt. Aus Vereinfachungsgründen bleibt dennoch der gesamte Sachbezug steuerfrei. Dies korrespondiert mit der steuerlichen Behandlung, wenn der ArbN die BahnCard erwirbt (> Rz 8).
Rz. 32
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Diese Vereinfachungsmaßnahme lässt die FinVerw uneingeschränkt jedoch nur dann zu, wenn sich die Amortisationsprognose als zutreffend erweist. Stellt sich später heraus, dass die Prognose unzutreffend war, hält die FinVerw an der ursprünglichen steuerlichen Behandlung nur fest, wenn die Prognose aus unvorhersehbaren Gründen (zB Krankheit oder Verschiebung von Dienstreisen) nicht eingetreten ist.
Beispiel 9:
Wie im Beispiel 8 überlässt der ArbG einem ArbN eine BahnCard im Wert von 3 900 EUR, weil er davon ausgeht, dass Dienstreisen anfallen werden, für die anderenfalls Fahrkarten im Wert von 4 000 EUR anzuschaffen wären.
Tatsächlich erkrankt der ArbN und eine Dienstreise muss auf die Zeit nach Gültigkeit der BahnCard verschoben werden, sodass nur Fahrtkosten für Auswärtstätigkeiten in Höhe von 3 700 EUR erspart werden.
Nach der Vereinfachungsreglung bleibt es bei der ursprünglichen steuerlichen Behandlung. Der Sachbezug bleibt in vollem Umfang steuerfrei. Die Differenz zwischen dem Aufwand für die BahnCard und den ersparten Aufwendungen für Dienstreisen in Höhe von (3 900 EUR - 3 700 EUR =) 200 EUR ist nicht den Privatfahrten zuzurechnen. Die Vereinfachungsregelung führt insoweit zu einer Bevorzugung der ArbN, die eine BahnCard vom ArbG erhalten gegenüber den ArbN, die die BahnCard selbst beschaffen.
Rz. 33
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Wenn eine Prognose nicht eintritt, weil sich die zugrundeliegenden Annahmen grundsätzlich (zB durch einen Wechsel vom Außendienst in den Innendienst) verändert haben, ist für den noch nicht abgelaufenen Gültigkeitszeitraum der BahnCard eine Nachversteuerung vorzunehmen.
Beispiel 10:
Wie im Beispiel 8 überlässt der ArbG einem ArbN eine BahnCard im Wert von 3 900 EUR, weil er davon ausgeht, dass Dienstreisen anfallen werden, für die anderenfalls Fahrkarten im Wert von 4 000 EUR anzuschaffen wären.
Nach Ablauf eines halben Jahres wird der ArbN auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt, auf dem keine Auswärtstätigkeiten anfallen. Im abgelaufenen Halbjahr sind durch die BahnCard Aufwendungen für Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten in Höhe von 2 100 EUR erspart worden.
Für das zweite Halbjahr ist die Besteuerung zu korrigieren. Dabei ist uE der Sachbezug in Höhe des Werts im Zeitpunkt des Zuflusses abzüglich der bisher ersparten Aufwendungen anzusetzen, dh 3 900 EUR – 2 100 EUR = 1 800 EUR. Will der ArbN diese Besteuerung verhindern, weil er die BahnCard nicht in diesem Umfang privat nutzt, muss er sie an den ArbG zurückgeben (> Rz 26).
Rz. 34
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Zwar kommt es in diesem Fall wieder zu der eigentlich zutreffenden Besteuerung (> Rz 18 ff). Es stellt sich jedoch die Frage, ob es sich tatsächlich noch um eine Vereinfachungsmaßnahme handelt, wenn deren Anwendung von umfänglichen Prüfungen und weiteren unbestimmten Rechtsbegriffen abhängig ist. Eine kurzfristige Krankheit ist erkennbar unschädlich, es stellt sich aber zB die Frage, ob es sich bei einer längerfristigen Krankheit um eine grundsätzliche Änderung handelt.
Rz. 35
Stand: EL 126 – ET: 04...