Rz. 4
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Aufwendungen für den Erwerb einer BahnCard sind > Werbungskosten, soweit sie für Dienst- oder Geschäftsreisen oder eine andere Form der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eingesetzt wird (> Reisekosten). Sofern die BahnCard für Privatreisen genutzt wird, handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der > Lebensführung. Wird die BahnCard sowohl für berufliche Zwecke, als auch privat eingesetzt, ist eine Aufteilung der Kosten zulässig, weil es hierfür objektive Maßstäbe gibt (> Lebensführung Rz 4 ff).
Rz. 5
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Aufwendungen für eine BahnCard, die als > Werbungskosten zu berücksichtigen sind, sind nicht auf die Geltungsdauer der BahnCard zu verteilen, sondern im Jahr der Zahlung anzusetzen, denn es handelt sich nicht um ein Wirtschaftsgut, dessen Verwendung sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt und dessen Anschaffungskosten nach § 9 Abs 5 iVm § 7 Abs 1 EStG im Wege der > Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen wären. Es handelt sich bei den Aufwendungen auch nicht um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen iSv § 11 Abs 2 Satz 2 EStG, die in Falle einer kurzfristigen Zahlung vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören (EFG 2008, 1019 = DStRE 2009, 133; Rev-Verfahren BFH VI R 8/08 durch Zurücknahme der Revision erledigt).
Rz. 6
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Da die Aufwendungen für die BahnCard im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen sind, müssen auch die Beweggründe für die Zahlung in diesem Zeitpunkt, dh der beabsichtigte Einsatz für berufliche oder private Fahrten für die Entscheidung herangezogen werden, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind.
Beispiel 1:
A erwirbt eine BahnCard 50, weil er davon ausgeht, im Zeitraum der Gültigkeit dieser BahnCard neun Dienstreisen sowie eine Urlaubsfahrt mit der Bahn zu machen. Angenommen, die Fahrkartenpreise sind alle gleich hoch, könnte er somit (theoretisch) 90 % der Aufwendungen für die BahnCard als > Werbungskosten berücksichtigen (siehe jedoch > Rz 7 f). In diesem Umfang leistet er mit dem Kauf der BahnCard wirtschaftlich betrachtet eine Vorauszahlung auf den Fahrpreis für die beruflichen Fahrten. Die Fahrten werden auch tatsächlich wie geplant durchgeführt.
Beispiel 2:
Wie im Beispiel 1 erwirbt A eine BahnCard 50 aus den dort genannten Beweggründen. Nachdem er drei Dienstreisen gemacht hat, verändern sich die tatsächlichen Verhältnisse und er nutzt die BahnCard nur noch für die geplante Urlaubsreise. Obwohl die BahnCard tatsächlich nur zu 75 % für berufliche Zwecke eingesetzt worden ist, sind (theoretisch) weiterhin 90 % der Aufwendungen als > Werbungskosten anzusetzen. In Höhe der Aufwendungen für die BahnCard, die nicht zur Reduzierung des Fahrpreises für eine Dienstreise eingesetzt werden konnten, handelt es sich um vergebliche Aufwendungen (> Rz 11 f), die ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl jedoch > Rz 7 f).
Beispiel 3:
Wie im Beispiel 1 erwirbt A eine BahnCard aus den dort genannten Gründen. Es ändern sich auch nicht die beruflichen Umstände und er macht tatsächlich neun Dienstreisen. Allerdings unternimmt er unerwartet zu der einen Urlaubsreise noch zwei weitere Privatfahrten mit der Bahn zum gleichen Fahrpreis. Tatsächlich nutzt er die BahnCard somit zu 25 % privat. Trotzdem sind (theoretisch) nur die im Vorfeld als Privatanteil prognostizierten 10 % der Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der > Lebensführung anzusetzen (vgl jedoch > Rz 7 f).
Rz. 7
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Problematisch ist in diesen Fällen nicht die theoretische steuerliche Beurteilung des Sachverhalts, sondern der Nachweis bzw eine > Glaubhaftmachung, weil es sich bei den Beweggründen des ArbN für den Kauf der BahnCard um Motive handelt, die von anderen nicht überprüft werden können. Dies umso mehr, wenn die BahnCard im Abonnement automatisch erworben wird, der ArbN sich also möglicherweise gar keine konkreten Gedanken zum (weiteren) Erwerb gemacht hat. In der Praxis wird sich glaubhaft machen lassen, dass im Beispiel 2 die geplante Nutzung der BahnCard für Dienstreisen ursprünglich höher war, weil die Veränderung auch dem ArbG bekannt sein dürfte. Nahezu unmöglich ist dies im Beispiel 3, weil hier allein die persönlichen Verhältnisse des ArbN entscheidend sind.
Rz. 8
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die FinVerw stellt deshalb auf die tatsächliche Nutzung der BahnCard ab und berücksichtigt die Aufwendungen einer BahnCard in vollem Umfang als > Werbungskosten, wenn die Aufwendungen für die BahnCard nicht höher sind als die ersparten Fahrtkosten durch den mit der BahnCard verbundenen Rabatt auf die Fahrpreise für die beruflich veranlassten Fahrten. Bei einer BahnCard 50 oder BahnCard 25 kann dabei auf die Ermäßigungen beim Kauf der tatsächlich erworbenen Fahrkarten abgestellt werden. Bei der BahnCard 100 muss ein Vergleich mit fiktiv erworbenen Fahrkarten stattfinden, wobei wohl auf einen repräsentativen sog F...